
Modernisierung. Anschließende Mieterhöhungen bis weit über die Traufhöhe sind nicht selten. © Getty Images / Robert Herhold
Vermieter dürfen in ihre Wohnungen investieren und Mieter an den Kosten beteiligen. Doch es gibt Grenzen. Luxussanierungen können Mieter stoppen.
Reparaturen sind Sache des Vermieters. Die muss er allein zahlen. Soweit er die Wohnung modernisiert und dabei spürbar verbessert, darf er einen Teil der Kosten auf die Mieter umlegen und die Miete erhöhen. Dabei muss er allerdings die Interessen der Mieter stets im Auge behalten. Luxussanierungen und schikanöse Bauarbeiten sind verboten. Bei Bauarbeiten muss der Vermieter die Interessen der Bewohner angemessen berücksichtigen. Falls der Vermieter über die Stränge schlägt, können Mieter die Bauarbeiten gerichtlich stoppen. test.de erklärt im Folgenden, was Vermieter dürfen – und wann Mieter zahlen müssen.
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Ich bin Vermieter, wie ich glaube ein fairer Vermieter.
Das Problem ist, ich habe einen "Altbau" relativ modernisiert mit m² Preisen unter 7€. Jetzt soll ich modernisieren damit CO² eingespart werden kann. Die Kosten kann ich nicht umlegen da nur 2 € möglich sind ( was erwartet der Gesetzgeber da gerade bei Altbau und niedriger Miete?) und die Kosten lassen sich in ca. 50 Jahre über die Einsparungen bei den Heizkosten amortisieren. Jetzt soll ich auch noch einen jährlichen steigenden Anteil dieser Heizkosten übernehmen. Da wundert es mich nicht, dass immer mehr Wohnraum nicht mehr vermietet wird.
@Beeti007:
Bitte um Verständnis: Zu Ihrem Einzelfall dürfen & wollen wir uns nicht äußern. Das wäre Rechtsberatung, wie sie von Gesetzes wegen Rechtsanwälten und Mietervereinen vorbehalten ist. Die Stiftung Warentest informiert über die Rechtslage allgemein. Danach gilt wie im Artikel dargestellt: Soweit Vermieter ein Gebäude aufwerten, dürfen sie die Kosten auf Mieter umlegen. Wenn mit der Aufwertung aber gleichzeitig auch eine Reparatur stattfindet oder durch die Aufwertung eine an sich nötige Reparatur hinfällig wird, sind die Kosten für diese Reparatur von denen der Aufwertung abzuziehen, bevor sie auf die Mieter umgelegt werden dürfen. Erspart die Aufwertung jetzt dem Vermieter eine Reparatur, die zwar noch nicht nötig ist, aber ganz sicher kommt, dann ist auch das zu berücksichtigen. Es ist dann abzuschätzen, wie lange es insgesamt dauern würde, bis die Reparatur nötig ist. Ihre Kosten sind nach der Formel: Bis zur Aufwertung verstrichene Zeit / Gesamtnutzungszeit * Gesamtkosten der Reparatur von den Kosten der Aufwertung abzusetzen, bevor sie umgelegt werden dürfen.
Wie habe das Problem das wir die Fassade, Fenster und Haustür neu bekommen aber die Fenster sind mindestes 40 Jahre alt und die Tür ist auch so alt.
Wir sollen dafür als Mieter voll zur Kasse gebeten Vermieter hat nur die Fördermittel abgezogen den Rest auf die Mieter Umgelegt die Leeren 2 Zimmer Wohnung sollen neu Vermiete werden zu Warm miete von ca. 800€
wir alten Mieter sollen zwischen 100 -150€ mehr kalt Miete zahlen
Frage ist ob das mit den Fenstern und Tür so korrekt ist auch die Reparaturen an der Fassade die ist teilweise schwer beschädigt große Risse
daher bin ich der Meinung Sanieren ja aber nicht zu voller Lass auf die Mietern der Hauseigentümer hat durch das ganz den besten Vorteil sein Haus wird eine Bessern Marktwert haben und sollte daher auch sein Anteil Tragen
Kommentar vom Autor gelöscht.
@th23: Selbstverständlich darf der Vermieter modernisieren ohne die Miete zu erhöhen. Die Ankündigung der Modernisierung hat auch die zu erwartende Mieterhöhung zu umfassen. Allerdings: Aus § 559b ergibt sich: Auch wegen einer gar nicht angekündigten Modernisierung darf der Vermieter die Miete erhöhen. Allerdings wird die Mieterhöhung erst drei Monate später wirksam.
www.gesetze-im-internet.de/bgb/__559b.html
Das ist einschränkend auszulegen. Soweit Mieter berechtigt gewesen wären, die Modernisierung bei korrekter Ankündigung ganz oder teilweise zu stoppen, darf der Vermieter für eine nicht oder nicht korrekt angekündigte Modernisierung nicht die Miete erhöhen.
Für die Modernisierung müssen die Mieter zahlen, denen sie zugutekommt. Soweit Maßnahmen mehrere Wohnungen verbessern, sind die Kosten angemessen auf diese Wohnungen zu verteilen (§ 559 Abs. 3 BGB):
www.gesetze-im-internet.de/bgb/__559.html