Mieterhöhung auch für Stellplatz. Vermieter dürfen auch die Zustimmung zur Erhöhung einer für einen Auto-Stellplatz gezahlten Miete verlangen. Nach welchem Maßstab sich richtet, was der Vermieter an Mieterhöhung für den Stellplatz verlangen darf, ließ der Bundesgerichtshof offen. Der Vermieter hatte nach 14 Jahren ein maßvolle Erhöhung gefordert, die auf jeden Fall unterhalb jeder denkbaren Obergrenze blieb. Unklar ist auch, wie zu rechnen ist, wenn für Wohnung und Stellplatz keine separate Miete angegeben ist.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.10.2024
Aktenzeichen: VIII ZR 249/23
Vermieter kann Erhöhungsverlangen nicht nachholen. Der Vermieter hat die Beweislast dafür, dass der oder die Mieter das Mieterhöhungsverlangen erhalten haben. Gelingt das nicht, muss er erneut die Zustimmung zur Mieterhöhung fordern und erneut Klage erheben, meinen sowohl das Amtsgericht Reinbek als auch das Landgericht Lübeck. Der Gesetzeswortlaut sei eindeutig. Haben Vermieter ein fehlerhaftes Erhöhungsverlangen geschickt, können Sie die Fehler allerdings nach Klageerhebung noch korrigieren. Stimmen die Mieter dem nach Klageerhebung korrigierten Mieterhöhungsverlangen zu, muss der Vermieter die Gerichtskosten und alle Anwaltshonorare zahlen.
Amtsgericht Reinbek, Urteil vom 10.11.2022
Aktenzeichen: 11 C 170/22
Landgericht Lübeck, Urteil vom 19.04.2024
Aktenzeichen: 14 S 110/22
Mieterhöhung bis zur Kappungsgrenze. Auch vor Ablauf von drei Jahren dürfen Vermieter die Miete bis zur so genannten Kappungsgrenze erhöhen. Die Miete steige auch dann um nicht mehr als die Kappungsgrenze innerhalb von drei Jahren, wenn der Mietvertrag erst vor weniger als drei Jahren abgeschlossen wurde, begründeten die Richter in Lübeck ihr Urteil.
Landgericht Lübeck, Urteil vom 29.06.2023
Aktenzeichen: 14 S 95/22
Mietspiegel muss nicht vorliegen. Vermieter müssen den Mietspiegel, auf den sie sich beziehen, wenn sie eine höhere Miete verlangen, nicht unbedingt vorlegen. Es reicht aus, wenn dieser allgemein zugänglich ist. Es ist auch nicht nötig, dass sie Mieter auf Spielräume hinweisen. So hat es der Bundesgerichtshof für einen Fall aus Nürnberg entschieden. Der Mietspiegel dort nennt einen Basispreis, der nur von der Größe der Wohnung abhängt. Ausstattung, Lage, Baujahr und weitere Faktoren führen zu Zu- oder Abschlägen. Die Vergleichsmiete liegt dann laut Nürnberger Mietspiegel bei dem sich aus Basismiete mit Zu- und Abschlägen ergebenen Betrag plus/minus 20 Prozent. Der Vermieter hatte keinen Mietspiegel beigefügt und den sich für die Wohnung ergebenden Mittelwert gefordert, ohne die Spanne zu erwähnen, die laut Mietspiegel außerdem noch bleibt. Das Amts- und das Landgericht hatten seine Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung abgewiesen, weil er es nicht ausreichend begründet habe. Das hat der Bundesgerichtshof als falsch beurteilt. Das Landgericht in Nürnberg muss den Fall jetzt neu aufrollen und genau prüfen, ob der Mieter verpflichtet war, der Mieterhöhung vollständig zuzustimmen oder ob sich der Vermieter innerhalb des Mietspiegel-Spielraums doch noch einen Abschlag gefallen lassen muss.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.07.2021
Aktenzeichen: VIII ZR 167/20
Mietspiegel muss nicht kostenlos sein. Ein Mietspiegel ist auch dann allgemein zugänglich, wenn Mieter eine geringe Schutzgebühr zahlen müssen, um ihn zu bekommen. So urteilte der Bundesgerichtshof im Fall des Vermieters einer Wohnung in Krefeld. Der Mietspiegel dort kostete damals 4 Euro. Amts- und Landgericht hatten geurteilt: Der Vermieter hat die Mieterhöhung nicht wirksam begründet. Er hätte den Mietspiegel beifügen müssen. Doch der Bundesgerichtshof urteilte vermieterfreundlich: Es ist Mietern zumutbar, 4 Euro für den Mietspiegel auszugeben. Der Bundesgerichtshof hob die Abweisung der Klage dieses Vermieters auf Zustimmung zu der Mieterhöhung auf.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 30.09.2009
Aktenzeichen: VIII ZR 276/08
Nachträgliche Verringerung der Forderung zulässig. Vermieter dürfen die geforderte Mieterhöhung nachträglich verringern. Sie müssen kein ganz neues Mieterhöhungsverlangen schicken.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.04.2022
Aktenzeichen: VIII ZR 219/20
Erhöhungsverlangen auch ohne Details wirksam. Ein Mieterhöhungsverlangen ist auch dann wirksam, wenn der Vermieter nicht detailliert erklärt, von welchen wohnwerterhöhenden Merkmalen er bei der Ermittlung der Vergleichsmiete ausgeht. Es reicht aus, wenn sich auf den Mietspiegel bezieht und sagt, auf welchen Typ Wohnung er sich bezieht.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.06.2022
Aktenzeichen: VIII ZR 361/20
Sachverständigengutachten trotz Mietspiegel. Gerichte dürfen zur Ermittlung der Vergleichsmiete auch dann ein Sachverständigengutachten einholen, wenn es wie in Berlin einen detaillierten Mietspiegel gibt. Folge für die Mieter einer Vier-Zimmer-Wohnung in Berlin-Charlottenburg: Sie mussten einer Miete zustimmen, die 9,7 Prozent höher lag als die von ihnen per Mietspiegel ermittelte Vergleichsmiete.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 03.08.2021
Aktenzeichen: VIII ZR 88/20
Kein selbstständiges Beweisverfahren. Vermieter haben allerdings kein Recht auf ein selbstständiges gerichtliches Beweisverfahren, um die Höhe der Vergleichsmiete vorab per Sachverständigengutachten zu klären. Es ist Sache des Vermieters, die Vergleichsmiete zu ermitteln, entschied das Amtsgericht Hamburg. Hintergrund: Je nach Ausgang des Beweisverfahrens müssten Mieter das nicht selten 5 000 Euro teure gerichtliche Sachverständigengutachten bezahlen. Vermieter könnten mit einem Antrag darauf drohen, um eine Zustimmung zur Mieterhöhung zu erreichen, die Mieter eigentlich nicht für berechtigt halten.
Amtsgericht Hamburg, Beschluss vom 16.01.2024
Aktenzeichen: 49 H 3/23
Kommentarliste
Nutzerkommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.
@Gene.R: Dies ist nicht der Ort zur Einholung einer individuellen Rechtsberatung zur Frage, ob eine Mieterhöhung formell wirksam ist. Diese bekommen Sie beim Mieterverein oder in der Rechtsanwaltskanzlei.
Nach §558b BGB ist eine erhöhte Miete erst mit Beginn des dritten Kalendermonats nach dem Zugang des Erhöhungsverlangens zu zahlen, wenn die Mieter der Erhöhung zugestimmt haben.
Handelt es sich nicht um eine Sozialwohnung und befindet sich im Mietvertrag auch keine Klausel zur Erhöhung und stimmen die Mieter einer im September zugegangenen Mieterhöhung nach §558 BGB zu, ist die erhöhte Miete nach §558b BGB ab Anfang Dezember zu zahlen.
Meine Eltern haben am 30.09.2025 per Mail ein Mieterhöhungsverlangen erhalten, und zwar mit Verweis auf die ortsübliche Vergleichsmitte gemäß der Berechnung des Online-Mietspiegels als Begründung.
Der Vermieter verlangt die höhere Miete bereits ab dem 01.11.2025, i.e. er gibt explizit im Mieterhöhungsverlangen dieses Datum an.
1. Ist dies rechtens oder verstößt dies gegen §558b Ziffer 1?
2. Wenn ja, ist damit das Mieterhöhungsverlangen nur in Teilen unwirksam oder womöglich in Gänze? Stichwort §558b Ziffer 4 "Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam", i.e. bezieht sich das Wort "Vereinbarung" nur auf einen Teil des Mieterhöhungsverlangens oder in Gänze auf dieses?
Danke!
@Inis2105: Die so genannte Kappungsgrenze für Mieterhöhungen liegt bei 20 Prozent innerhalb von 3 Jahren und nur ausnahmsweise bei Gefahr für die Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen bei 15 Prozent.
Bei einer ersten Erhöhung einer Miete von 3 Euro/m² um 20 Prozent zum 1.1.2025 dauert es bis 1.1.2040 bis eine Vermieterin auf eine Miete von fast 9 Euro/m² (genau 8,96 Euro/m²) kommt.
Ändern lässt sich das nur über eine so genannte Verwertungskündigung des Mietvertrags, die nur unter sehr besonderen Umständen zulässig ist, siehe unter "Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen" hier:
www.test.de/Eigenbedarf
Eine Wohnung in einer Kleinstadt ist seit Jahrzehnten für ca. 3€/m² vermietet. Heute nennt der Mietspiegel 9-10€/m². Mit Erhöhungen von 15% in 3 Jahren ist diese Lücke kaum zu schließen. Welche Möglichkeiten hätte der Vermieter denn, die Miete auf einen marktüblichen Preis anzuheben? Faktisch ist so eine Wohnung schlecht zu verkaufen, denn Verkauf bricht den Mietvertrag nicht (außer an Eigennutzer).
@Caroline1: Mietnebenkosten sind bei den üblichen Mietverträgen mit Vereinbarung einer Nettokaltmiete keine Miete. Rechtsgrundlage für Erhöhungen ist in diesem Fall § 560 des Bürgerlichen Gesetzbuches (https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__560.html ) Die Höhe der Betriebskosten bestimmt nicht der Vermieter, sondern je nach Vereinbarung und Sorte der Nebenkosten der Energieversorger, das Wasserunternehmen, die Kommune und weitere. Den monatliche zu zahlenden Abschlag auf die Nebenkosten darf der Vermieter nach Abs. 4 der genannten gesetzlichen Regelung nur erhöhen, nachdem die Abrechnung fürs vergangene Jahr ergeben hat, dass die Vorauszahlung nicht ausreicht, um die Kosten zu decken. Die neue Vorauszahlung ist die Summe der vom Mieter zu zahlenden Nebenkosten geteilt durch die Zahl der Monate, auf die die Abrechnung sich bezieht (in der Regel: zwölf). Schwieriger wird es, wenn Mieter mit ihrem Vermieter eine Betriebskostenpauschale vereinbart haben. Lesen Sie dazu Absätze eins bis drei der gesetzlichen Vorschrift. Ist eine Warmmiete vereinbart, darf Vermieter die Miete nur so erhöhen, wie es hier im Artikel beschrieben ist. Lesen Sie zu Mietnebenkosten auch: https://www.test.de/Nebenkostenabrechnung-So-pruefen-Mieter-die-Betriebskostenabrechnung-4234442-0/