Schadens­abwick­lung nach Auto­unfall So tricksen die Versicherer

Schadens­abwick­lung nach Auto­unfall - So tricksen die Versicherer

Unfall­geschädigte kennen ihre Ansprüche oft zu wenig und riskieren so, eine Menge Geld zu verlieren. © mauritius images / Alamy / industryview

Auto­versicherer kürzen Unfall­geschädigten immer wieder die Werk­statt­rechnung. Das dürfen sie fast nie, bekräftigte in diesem Jahr der Bundes­gerichts­hof.

Nach einem Unfall verweigern manche Versicherer dreist die volle Erstattung der Werk­statt­rechnung. Doch seit dem 16. Januar 2024 hat sich die Rechts­lage für Personen, die unver­schuldet in einen Auto­unfall verwickelt wurden, erheblich geklärt und verbessert. Stiftung Warentest erklärt die Rechts­lage und nennt Beispiele, wo Auto­versicherer typischer­weise die Rechnung kürzen und wie Betroffene sich wehren können.

Unfall­opfer profitieren davon, dass der Bundes­gerichts­hof (BGH) seine geschädigtenfreundliche Recht­sprechung zum sogenannten Werk­stattrisiko in fünf Urteilen konkretisiert hat. Das Ergebnis: Ein Unfall­geschädigter kann Schaden und Reparaturbedarf an seinem Wagen von einem Sach­verständigen begut­achten lassen. Auf Basis dieses Gutachtens darf er das Auto reparieren lassen. Die Kfz-Haft­pflicht­versicherung des Unfall­ver­ursachers muss die Werk­statt­rechnung bezahlen – und zwar ungekürzt.

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Kommentarliste

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  • Profilbild Stiftung_Warentest am 04.04.2025 um 12:09 Uhr
    Schadensabwicklung/Werkstatt

    „@argon85: Gegen die Schadensabwicklung durch eine Werkstatt gibt es aus Sicht des Unfallopfers grundsätzlich nichts zu einzuwenden. Wichtig ist, dass Ihr Reparaturauftrag auf Basis des zuvor erstellten Gutachtens erfolgt. Es kommt zwar auch in diesen Fällen immer wieder zu Kürzungen der übernommenen Reparaturkosten durch die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers. Aber in einem solchen Fall ist (wie im Artikel beschrieben) die Rechtslage für das Unfallopfer sehr gut. Einwände gegen die Werkstattrechnung hat die Haftpflichtversicherung mit der Werkstatt zu klären, nicht mit dem Geschädigten. Heißt: Kürzt die Haftpflichtversicherung die Kostenübernahme gegenüber dem Geschädigten, kann dieser sie verklagen (und wird mit hoher Wahrscheinlichkeit gewinnen). Es kann allerdings sein, dass inzwischen nicht mehr so viele Werkstätten zur Schadensabwicklung für den Kunden (nach Abtretung der Ansprüche gegen die Versicherung) bereit sind. Denn für die Werkstatt bringt diese Variante Nachteile mit sich. Für Rückfragen können Sie gern den zuständigen Redakteur direkt kontaktieren (E-Mail: m.sittig@stiftung-warentest.de).

  • argon85 am 17.03.2025 um 23:38 Uhr
    Werkstatt abwickeln lassen?

    Was halten Sie von der Variante, dass die Werkstatt über eine Abtretungserklärung die komplette Abwicklung übernimmt, also inklusive Kommunikation mit der Versicherung, Kostenvoranschlag/Gutachten und Behebung? Welche Risiken und Fallstricke gibt es hier?

  • marli503 am 26.12.2023 um 16:38 Uhr
    Nutzungsausfallentschädigung

    Hallo, Stiftung_Warentest,
    den link habe ich gelesen. Danach müsste die Vers. bezahlen, da alle Voraussetzungen erfüllt sind. Entschädigungsgruppe war C, der Pkw über 10 Jahre alt, also Rückstufung auf A. Trotzdem wurden nur Vorhaltekosten bezahlt.
    Schön, dass der ADAC dies veröffentlich, seine eigene Versicherung sich aber offensichtlich selbst nicht daran hält!

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 06.12.2023 um 15:26 Uhr
    Nutzungsausfallentschädigung

    @marli503: Wir kennen die Details Ihres Versicherungsfalls nicht und dürfen an dieser Stelle keine Rechtsberatung geben. Einen guten Überblick darüber, wann Nutzungsaufallentschädigung anfällt und wann nicht erhalten Sie u.A. unter:
    https://www.adac.de/rund-ums-fahrzeug/unfall-schaden-panne/unfall/nutzungsausfallentschaedigung/

  • marli503 am 05.12.2023 um 12:04 Uhr
    Nutzungsausfallentschädigung wurde nicht gezahlt

    Hallo, bei uns wurde die Nutzungsausfallentschädigung nicht bezahlt, mit der Begründung, dass das Fahrzeug älter als 15 Jahre ist. Dies stimmt (20 J. alter Honda Jazz Autom.), aber es befand sich (vor dem Unfall) in einwandfreiem technischen Zustand und wurde regelmäßig benutzt (mind. ein Mal die Woche). Stattdessen wurden sog. "Vorhaltekosten" in Höhe von 163,08 € statt 18 Tage mal 23 € = 414 € bezahlt.
    Mein Rechtsanwalt hat auf mein Bitten diese Ersatzzahlung bemängelt, aber eine abschlägige Antwort der gegn. Vers. (ADAC) erhalten und mir abgeraten, dagegen ohne Rechtschutz nicht zu klagen.
    Ist dieses Vorgehn der ADAC-Vers. tatsächlich rechtens?
    Was bedeutet in diesem Zusammenhang "Vorhaltekosten", da wir ja wohl keinen Pkw angemeldet haben, um uns diesen irgendwo "vorzuhalten", er ist schließlich ein Gebrauchsobjekt!
    Die Antwort dürfte viele andere Betroffene interessieren, da der deutsche Durchschnitts-Pkw lt. neuesten Meldungen inzwischen etwas mehr als zehn Jahre alt sein soll.