Ausbildungs­unterhalt Eltern müssen zahlen – aber nicht ewig

Ausbildungs­unterhalt - Eltern müssen zahlen – aber nicht ewig

Ausbildungs­unterhalt. Bis zum Abschluss der Berufs­ausbildung müssen Eltern für den Unterhalt ihrer Kinder aufkommen. © Getty Images / lockstock

Eltern müssen ihren Kindern eine Berufs­ausbildung finanzieren. Ewig zahlen müssen sie nicht – bei viel Wechsel oder ziellosem Herum­studieren endet ihre Pflicht.

Mit der Voll­jährigkeit ihres Kindes ist für Mütter und Väter die finanzielle Verantwortung in vielen Fällen noch nicht vorbei. Während eines Studiums oder einer Ausbildung haben Kinder im Allgemeinen weiterhin einen Anspruch auf Unter­halts­zahlungen, solange sie in dieser Zeit noch nicht in der Lage sind, für ihren eigenen Lebens­unterhalt aufzukommen. Anders als zum Beispiel das Kindergeld endet der Anspruch auf Ausbildungs­unterhalt nicht mit dem 25. Leben­jahr des Kindes, sondern läuft alters­unabhängig bis zum Abschluss einer ersten Berufs­ausbildung. Bis dahin stehen die Eltern in der Pflicht. Je nach beruflichem Lebensweg des Kindes gibt es aber beacht­liche Unterschiede, ob und wie lange die Eltern zahlen müssen.

Welche Rechte haben Eltern?

Eltern müssen ihr Kind in der Berufs­ausbildung unterstützen, gleich­zeitig soll für sie selbst aber auch ausreichend Geld zum Leben übrig bleiben. Je nach Höhe ihres Einkommens wird der entsprechende sogenannte Selbst­behalt zur Existenz­sicherung berechnet. Die Rege­lungen zum Ausbildungs­unterhalt beruhen auf Gegen­seitig­keit, und sollen beiden Parteien einen – entsprechend des Einkommens – angemessenen Lebens­stan­dard ermöglichen.

Im Gegen­zug für ihre finanzielle Beteiligung haben Eltern ein Recht, über den Verlauf des Studiums oder der Ausbildung informiert zu werden. Sie dürfen Tochter oder Sohn aber nicht vorschreiben, was für eine Ausbildung oder welches Studium sie absol­vieren sollen. Ihr Kind darf unabhängig über seine Berufs­ausbildung entscheiden.

Wenn Eltern finanziell nicht in der Lage sind, ihren Kindern Unterhalt zu zahlen, weil sie selbst wenig verdienen oder zum Beispiel Bürgergeld beziehen, kann die Familie Förderungshilfen in Anspruch nehmen. Die gängigsten Optionen sind Bafög oder die Berufsausbildungsbeihilfe (BAB).

Verschiedene Familien­konstellationen: Wer muss zahlen?

Patchwork­familien. Bei einer Trennung sind beide Eltern­teile anteilig und gemäß ihrem Einkommen weiter unter­halts­pflichtig. Dabei ist es nicht unbe­dingt so, dass jeder die Hälfte zahlt. Die Höhe des Anteils wird einzeln nach dem jeweiligen Einkommen des Eltern­teils berechnet. Neue Ehe- oder Lebens­partner der Eltern stehen nicht in der Verantwortung. Es kann höchs­tens die Berechnung des Selbst­behalts gering­fügig beein­flussen, wenn der neue Partner oder die Part­nerin ein hohes Einkommen hat.

Verheiratete Kinder. Ist die Tochter oder der Sohn selbst verheiratet, müssen Mütter und Väter keinen Unterhalt mehr zahlen. Ein Ehe- oder Lebens­partner wird in der Rang­folge prinzipiell vor den eigenen Eltern in die Verantwortung gezogen. Sollte dieser aber nicht im Stande sein, den Unterhalt während der Berufs­ausbildung zu finanzieren, sind weiterhin die Eltern dran (§ 1608 BGB).

Wie wird der Unterhalt berechnet?

Der Anspruch auf Ausbildungs­unterhalt für voll­jährige Kinder ist genau wie für Minderjäh­rige gesetzlich geregelt. Ergänzend gelten die Richt­linien der sogenannten Düsseldorfer Tabelle, die die Höhe des Unter­halts nach Alter des Kindes und Einkommen der unter­halts­pflichtigen Eltern aufschlüsselt.

Aktuell bewegen sich die Unter­halts­ansprüche für über 18-Jährige zwischen 693 und 1 386 Euro pro Monat. Sollten Tochter oder Sohn noch Kindergeld bekommen, wird es von der Summe abge­zogen. Kinder­geld gilt als Einkommen des Kindes. Wohnt das Kind auswärts, hat es einen höheren Unter­halts­anspruch, als wenn es noch im Eltern­haus lebt.

Genaue Zahlen zum Ausbildungs­unterhalt lassen sich pauschal schwer nennen, weil viele verschiedene Faktoren in die Summe hinein­spielen. Zunächst basiert der Unterhalt auf dem Einkommen der Eltern, aber auch ein bestehendes Vermögen des Kindes wirkt sich aus, ob es zu Hause wohnt oder ob es weitere unter­halts­berechtigte Geschwister hat. Alles führt zur Erhöhung oder Minderung des Anspruchs.

Der Unter­halts­bedarf von Studierenden, die nicht bei einem oder beiden Eltern­teilen wohnen, beträgt in der Regel 990 Euro pro Monat. Davon sind 440 Euro für Unterkunft und Neben­kosten vorgesehen (Düssel­dorfer Tabelle, Anm. IV). Studierende, die im elterlichen Haushalt leben und keine zusätzlichen Miet­kosten und keine Ausgaben für einen eigenen Haushalt haben, benötigen allgemein weniger Unterhalt.

Unterhalt urkund­lich fest­halten

Die Unter­halts­verpflichtung für Tochter oder Sohn kann man in einem sogenannten Unter­halts­titel urkund­lich fest­halten. Auf dieser Grund­lage kann bei Nicht­zahlung des Unter­halts eine sofortige Zwangs­voll­stre­ckung beantragt werden. Beim Jugend­amt erhalten junge Menschen einen Unter­halts­titel bis zur Voll­jährigkeit kostenlos, notariell kostet er hingegen etwas. In beiden Fällen können die Unter­halts­berechtigten das Dokument allerdings nur bekommen, wenn die unter­halts­zahlenden Eltern­teile zustimmen. Verweigern sie das, ist die Durchsetzung eines Unterhaltstitels nur vor Gericht möglich – mit entsprechenden Kosten, auch weil man beim Familien­gericht bei Unter­halts­verfahren immer eine Anwältin oder einen Anwalt einschalten muss.

Besteht bereits ein Unter­halts­titel und ein Kind wird voll­jährig, verliert er nicht auto­matisch seine Wirkung, sondern ist weiterhin voll­streck­bar. Die Eltern bzw. das Eltern­teil können einen bestehenden Unter­halts­titel aber anpassen lassen. Dann wird der Anspruch des Kindes erneut geprüft, und die Höhe wird unter den veränderten Umständen neu berechnet. Das ist ausschließ­lich über eine Abänderungs­klage beim Familien­gericht möglich.

Berufs­nahe Einnahmen werden verrechnet

Neben dem Kinder­geld wird auch ein Ausbildungs­gehalt oder eine Praktikums­vergütung mit dem Unter­halts­satz, zu dem Eltern verpflichtet sind, verrechnet. Zudem ist es möglich, dass Eltern den Unterhalt nicht ausschließ­lich in Form von Geld, sondern auch durch Bereit­stellung von Nahrungs­mitteln, Kleidung, Möbeln oder Ähnlichem leisten. Mit Erreichen der Voll­jährigkeit darf der Unterhalt aber nicht mehr allein durch diese Natural­leistungen und die Betreuung des Kindes erfolgen, sondern Eltern müssen auch Geld­unterhalt zahlen.

Kosten für die Pflege- und Krankenversicherung und eventuelle Semester- oder Studien­gebühren werden nicht als Teil des Unter­halts gerechnet und müssen von den Eltern ebenfalls gezahlt werden.

Neben­jobs

Wenn es während des Studiums oder der Ausbildung finanziell knapp aussieht, klingt ein Nebenjob naheliegend. Auszubildende oder Studierende sind aber nicht verpflichtet, neben ihrer Berufs­ausbildung zu arbeiten, da diese als Voll­zeit­beschäftigung einge­stuft wird. Eine zusätzliche Erwerbs­tätig­keit gilt nicht als zumut­bar. Das gilt auch für Einkünfte durch Arbeit während der Ferien. Der Fokus soll auf der Ausbildung liegen, und ein Neben­job soll keine Verzögerung des Abschlusses zu Folge haben. Wer sich durch Jobben etwas dazu­verdienen will, darf das verdiente Geld in der Regel behalten, und es hat keinen Einfluss auf den Unterhalt.

Unter­halts­anspruch je nach Ausbildungsweg

Allgemein haben junge Erwachsene bis zum ersten berufs­qualifizierenden Abschluss Anspruch auf Unterhalt durch ihre Eltern. Aber nicht in allen Fällen müssen die Eltern wirk­lich zahlen. Eigenes Einkommen zum Beispiel kann den Unter­halts­anspruch aufheben. Beispiele dafür:

Berufs­ausbildung. Bis zum ersten Abschluss besteht prinzipiell ein Anspruch auf Unterhalt, eine Ausbildungs­vergütung wird aber mit dem Unter­halts­anspruch verrechnet. Lebt das voll­jährige Kind im elterlichen Haushalt, wird von der Vergütung vor der Anrechnung der „ausbildungs­bedingte Mehr­bedarf“ abge­zogen, der zum Beispiel Fahrt­kosten und Lernmaterialien deckt. Diese Pauschale beträgt aktuell 100 Euro monatlich. Bekommt der oder die Auszubildende mehr Gehalt, als der Unter­halts­satz laut Düssel­dorfer Tabelle beträgt, müssen Eltern nichts mehr sponsern. Ist der Verdienst geringer, müssen sie zuzahlen.

Studium. Ein Unter­halts­anspruch besteht, wenn es sich um ein Erst­studium handelt. Auch ein Master­studium im Anschluss an einen Bachelor gehört dazu, so lange beide Studien­gänge inhalt­lich und zeitlich Teil eines einheitlichen Berufs­wegs sind.

Studium nach Ausbildung oder anders­herum. Unterschiedlich. Bilden Ausbildung und Studium inhalt­lich eine einheitliche Berufs­ausbildung, ja. Ansonsten nicht, weil bereits eine abge­schlossene Berufs­ausbildung vorliegt.

Promotion. In der Regel nicht, da bereits ein Abschluss vorliegt. Ausnahmen können in Fach­gebieten bestehen, in denen eine Promotion üblicher­weise zum Berufs­bild gehört.

Zweitstudium oder Ausbildung zum Ergreifen eines zweiten Berufs­wegs. Nein. Ein Unter­halts­anspruch besteht nur bis zum Abschluss der ersten Berufs­ausbildung.

Ausbildungs­unterhalt bei anderen Tätig­keiten

Praktika. In Zeiten von Praktika als Teil des Studiums haben Kinder prinzipiell einen Unter­halts­anspruch gegen­über ihren Eltern. Bei anderen Praktika ist entscheidend, ob diese als Teil der Berufs­ausbildung angesehen werden können.

Freiwil­liges Soziales Jahr (FSJ), Bundes­freiwil­ligen­dienst oder andere Freiwil­ligen­dienste. Im Allgemeinen kein Anspruch auf Unterhalt, da Freiwil­ligen­dienste nicht Teil einer Ausbildung sind. Es besteht aber in der Regel weiterhin ein Anspruch auf Kindergeld, und es gibt die Möglich­keiten wie Wohngeld zur finanziellen Unterstüt­zung. Ausnahmen gibt es außerdem, wenn zum Beispiel ein FSJ dazu dient, ein Kind direkt auf die geplante Berufs­ausbildung vorzubereiten.

Gap Year, Work and Travel oder Au-Pair-Tätig­keit. Kein Unter­halts­anspruch, da es meistens ein eigenes Einkommen gibt und die Zeiträume in der Regel über eine Orientierungs­phase hinaus­gehen.

Was zählt zur ersten Berufs­ausbildung?

Eltern müssen ihren Kindern nur eine Ausbildung bezahlen. Die Ausbildung kann allerdings mehrere Teile umfassen. Die Frage, ob im zweiten Teil auch noch gezahlt werden muss, kann sich zum Beispiel stellen, wenn das Kind nach dem Abschluss einer Ausbildung studiert. Dann ist entscheidend, ob beides zusammen als einheitliche Berufs­ausbildung einge­stuft werden kann. Wenn ja, müssen die Eltern zahlen, wenn nein, nicht.

Die genauen Umstände zum Unter­halts­anspruch bei einer Kombination aus Ausbildung und Studium lassen sich nur im Einzel­fall beur­teilen. Es gibt Gerichts­urteile, an denen man sich orientieren kann:

Kein Geld für Studium nach Ausbildung. Die Tochter machte zuerst eine Ausbildung zur Bank­kauffrau, dann studierte sie Wirt­schafts­pädagogik, um Lehrerin für berufs­bildende Schulen zu werden. Ihr Studium gilt als Zweit­ausbildung, weil inhalt­lich und zeitlich kein ausreichender Zusammen­hang zwischen den beiden Ausbildungs­phasen besteht. Der Vater muss für das Studium keinen Unterhalt zahlen, entschied der Bundes­gerichts­hof (Az. XII ZB 192/16).

Nach erfolg­loser Arbeits­suche kein Unter­halts­anspruch für Zweit­ausbildung. Nach einer Entscheidung des Ober­landes­gerichts Hamm (Az. 7 UF 18/18) müssen Eltern nicht für das Psycho­logie­studium ihrer Tochter zahlen, nachdem sie als Bühnentänzerin keinen Arbeits­platz finden konnte. Die Vorbildung zu einem Beruf müssen sie ermöglichen, aber die lag bereits vor. Alles, was darüber hinaus­geht, gilt als Zweit­ausbildung. Dass die Tochter als Tänzerin keine Anstellung fand, ändert nichts daran. Nur in Ausnahme­fällen wären die Eltern weiter unter­halts­pflichtig, zum Beispiel wenn der Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht ausgeübt werden kann.

Kein Unterhalt für Medizin­studium nach Ausbildung. Nach dem Abitur bewarb sich die Tochter auf ein Medizin­studium, es dauerte aber sieben Jahre, bis sie einen Studien­platz bekam. In der Zwischen­zeit machte sie eine Lehre als anästhesie­tech­nische Assistentin und arbeitete dann in diesem Beruf. Zum Studium forderte sie Unterhalt von ihrem Vater nach vielen Jahren ohne Kontakt zu ihm. Der Bundes­gerichts­hof entschied, dass die Tochter keinen Unterhalt für das Studium bekommt (Az. XII ZB 415/16). Zwischen den Ausbildungs­stufen bestand zwar ausreichend Bezug, aber laut dem Urteil sei es dem Vater nicht zuzu­muten, noch einmal Unterhalt zu zahlen, weil er nicht mit dem Studium der Tochter rechnen konnte und durch einen Hauskauf mit mehreren Krediten bereits andere finanzielle Verpflichtungen hatte.

Erste Ausbildung entsprach nicht Neigungen und Fähig­keiten des Kindes. In Ausnahmen muss auch eine zweite Berufs­ausbildung von den Eltern finanziert werden, wenn die Erst­ausbildung auf einer deutlichen Fehl­einschät­zung der Begabung des Kindes beruhte oder die Berufs­wahl durch Zwang der Eltern getroffen wurde. Das wurde vom Ober­landes­gericht Koblenz im Rahmen von zwei Gerichts­urteilen anerkannt (Az. 13 WF 650/00; 664/00). Fehl­einschät­zung oder Zwang waren allerdings in beiden Fällen nicht eindeutig beleg­bar, weshalb beide Kläger für ihre zweite Berufs­ausbildung dann doch keinen Unterhalt bekamen.

Richtungs­weisendes Urteil für Haupt- und Realschüler

Der Unter­halts­anspruch bei einem Studium nach einer vorherigen Ausbildung gilt für Absolventen, die „nur“ einen Haupt- oder Real­schul­abschluss haben, prinzipiell nicht. Nach diesen Schul­abschlüssen ist im Gegen­satz zum Abitur ein Studium nicht grund­sätzlich das Ziel.

Hierzu gab es inzwischen allerdings ein richtungs­weisendes Urteil des Bundes­gerichts­hofs, das Haupt- und Realschüler Abiturienten praktisch gleich­stellt (BGH, Az. XII ZR 54/04). Der Kläger hatte nach seinem Real­schul­abschluss zunächst eine Maurer­lehre abge­schlossen und machte im Anschluss die Fach­hoch­schulreife. Nach dem Zivil­dienst bestand er die Aufnahme­prüfung für den gehobenen Polizei­dienst. Diese Ausbildung brach er ab und begann dann Architektur zu studieren. Für das Studium wurde ihm vom BGH weiterhin ein Anspruch auf Ausbildungs­unterhalt zugesprochen. Die Richte­rinnen und Richter argumentierten, dass es in Anbetracht des komplexen Bildungs­systems nicht angemessen sei, an einer starren Ausbildungs­reihen­folge fest­zuhalten. Zudem könne man nicht erwarten, dass Schüle­rinnen und Schüler zum Schul­abschluss schon genau wissen, welches Berufs­ziel sie anstreben. Das sei auch mit Blick auf die nötige Flexibilität am Arbeits­markt nicht praktikabel. Junge Erwachsene sollten die Freiheit haben, sich auszupro­bieren und sich ument­scheiden zu dürfen. In diesem Fall hatte der Student während seiner Ausbildungs­laufbahn das nötige Engagement gezeigt und durch sein Architektur­studium demons­triert, dass er als Maurer sein Potenzial noch nicht voll entfaltet hatte.

Auch Haupt- und Realschüler können also unter Umständen bei einem späteren Studium Ausbildungs­unterhalt von ihren Eltern bekommen.

Rechte und Pflichten für Tochter oder Sohn

Unendlich lange kann man sich ein Studium nicht von den Eltern finanzieren lassen. Jugend­liche und junge Erwachsene sind im Rahmen der sogenannten „Ausbildungs­obliegenheit“ verpflichtet, sich aktiv um ihre Berufs­ausbildung zu kümmern und diese zielge­richtet durch­zuführen. Nur so lange bekommen sie auch Unterhalt. Es wird ihnen dabei eine gewisse Zeit zur beruflichen Orientierung gestattet, ebenso wie die Möglich­keit für Studien- oder Ausbildungs­platz­wechsel, solange diese aus guten Gründen und in einem angemessenen zeitlichen Rahmen statt­finden. Der genaue Kulanz­bereich für einen Wechsel ist nicht einheitlich geregelt, liegt aber ungefähr bei 2-3 Semestern oder bis zur Hälfte der Ausbildungs­zeit.

Regel­studien­zeit

Auch ein Über­schreiten der Regel­studien­zeit bedeutet kein direktes Erlöschen des Unter­halts­anspruchs. Hier bezieht man sich in der Regel statt­dessen auf die übliche Studien­dauer eines Studien­gangs, um zu beur­teilen, ob ein Studierender seine Berufs­ausbildung angemessen ziel­strebig bestreitet. Verzögerungen zum Beispiel durch Auslands­semester oder Praktika im Studium gelten als sinn­volle Betätigungen und berechtigte Gründe für eine verlängerte Studien­zeit. Während Warte­semestern besteht hingegen kein Unter­halts­anspruch, weil das Kind in dieser Zeit dazu in der Lage ist, selbst erwerbs­tätig zu sein.

Vom Abschluss zum Job

Nach dem Abschluss haben frisch­gebackene Absolventinnen und Absolventen noch für drei Monate einen Anspruch auf Unterhalt von ihren Eltern. Das soll es ihnen ermöglichen, in der Übergangszeit nach der Uni ohne Existenz­sorgen einen Job zum Berufs­einstieg zu finden. Beim Abbruch eines Studiums oder einer Ausbildung wird diese Frist ebenfalls gestattet. Danach erlischt aber der Anspruch auf Unterhalt, weil dann vom Kind erwartet werden kann, zu arbeiten und sich selbst zu finanzieren. Nach dem Ablauf der Bewerbungs­frist stehen die Eltern nicht mehr in der Pflicht.

Unter­brechungen der Ausbildung

Krankheit. Auch Auszubildende oder Studierende sind mal länger krank. Dabei muss der Ausbildungs­unterhalt weitergezahlt werden. Der Unter­halts­anspruch erlischt erst­mal nicht, besteht allerdings unter der Bedingung, dass sich die Erkrankten entsprechend behandeln lassen, um das Studium oder die Ausbildung nach Möglich­keit fort­zuführen. Auszubildende erhalten sechs Wochen lang weiter Gehalt, dann können sie Krankengeld beantragen. Im Gegen­satz dazu haben Studierende allgemein keinen Anspruch auf Krankengeld oder Sozial­hilfe. Außerdem ist wichtig zu wissen, dass nach mehr als dreimonatiger Krankheit kein Bafög mehr gezahlt wird. Bei längeren Erkrankungen während des Studium kann es deshalb sinn­voll sein, ein Urlaubs­semester zu beantragen. Bei längeren, krank­heits­bedingten Unter­brechungen bekommt man kein Bafög, es besteht aber ein Anspruch auf Sozial­leistungen. Betroffene sollten sich an die zuständigen Beratungs­stellen wenden.

Schwangerschaft. Muss man wegen einer Schwangerschaft oder der Betreuung seines Kindes das Studium oder die Ausbildung unter­brechen, bekommt man zunächst weiter Unterhalt. Unter Umständen müssen aber nicht nur die eigenen Eltern zahlen, sondern zum Beispiel auch der Partner. Genau wie im Krank­heits­fall gibt es nach Ausbildungs­unter­brechungen von mehr als drei Monaten kein Bafög mehr. Statt­dessen besteht möglicher­weise ein Anspruch auf Bürgergeld, der konkrete Anspruch lässt sich aber nur im Einzel­fall beur­teilen, da zum Beispiel ein Urlaubs­semester im Studium nur in ganzen Semestern möglich ist, und dann auch rück­wirkend gilt. Die Fristen für die Beur­laubung und für Anträge sind bundes­weit nicht einheitlich. Betroffene können sich darüber bei den zuständigen Beratungs­stellen informieren. Außerdem können Schwangere während Ausbildungs­unter­brechungen Sozial­leistungen wie Eltern­geld oder Mutter­schafts­geld zu beantragen. Wenn der oder die Unter­halts­berechtigte die Berufs­ausbildung infolge einer Baby­pause später wieder­aufnimmt, besteht laut eines Urteils des Bundes­gerichts­hofs trotz der Unter­brechung weiter ein Recht auf Ausbildungs­unterhalt (Az. XII ZR 127/09).

Durch körperliche oder psychische Beein­trächtigungen kann es länger dauern

Es kommt vor, dass Studierende oder Auszubildende aus Gründen, die im Zusammen­hang mit einer vorliegenden Einschränkung oder Behinderung stehen, ihre Berufs­ausbildung abbrechen oder unter­brechen. Da die Hintergründe individuell verschieden sind, kann man nur im Einzel­fall beur­teilen, was das für ihren Anspruch auf Unterhalt bedeutet. Die folgenden Beispiele zeigen zwei unterschiedliche Ergeb­nisse:

Beispiel 1. Eine Schülerin mit Schwerbehinderung machte nach dem Beenden der Förderschule einen Haupt­schul­abschluss und erhielt damit einen berufs­qualifizierenden Abschluss. Danach strebte sie einen Real­schul­abschluss an, erschien aber nicht zu ihren Prüfungen, reichte notwendige Arbeiten nicht ein und schaffte den Abschluss dementsprechend nicht. Sie bekommt keinen Unterhalt für den Schul­besuch zum Real­schul­abschluss, weil dieser nicht angemessen ziel­strebig verfolgt wurde, und der Abschluss nicht im realistischen Ausmaß ihrer Fähig­keiten lag (Az. 5 F 100/22).

Beispiel 2. Ein Sohn mit starkem ADHS und einer Lernbehin­derung bekommt trotz mangelnder Ziel­strebig­keit und dem Abbruch mehrerer Ausbildungen Unterhalt von seinem Vater (Az. 13 UF 12/15). In diesem Ausnahme­fall wird ihm das fehlende Engagement nicht zum Vorwurf gemacht, weil es auf seine Erkrankung zurück­zuführen ist. Aufgrund dieser fehlte ihm außerdem die Einsicht, dass er psycho­logische Hilfe benötigte. Die mangelnde Ausbildungs­obliegenheit ist deshalb in diesem Fall kein Grund für ein Erlöschen des Unter­halts­anspruchs.

Was, wenn Eltern nicht zahlen wollen?

Wenn Eltern sich weigern, ihrem Kind Ausbildungs­unterhalt zu zahlen, obwohl es ein Recht darauf hat, stehen verschiedene Vorgehens­weisen offen. Zualler­erst sollte man entscheiden, ob man sich über­haupt vorstellen kann, recht­lich gegen die eigenen Eltern vorzugehen. Wenn das Verhältnis zu den Eltern bereits schwierig ist, kann ein Unter­halts­verfahren weiter Öl ins Feuer gießen. Betroffene sollten sich diesen Schritt also gut über­legen. Eine weitere Problematik findet sich darin, dass ab dem 18. Geburts­tag das Jugend­amt nicht mehr zuständig ist. Es darf, genau wie Eltern­teile, maximal noch eine beratende Rolle spielen. Unter­halts­berechtigte Voll­jährige müssen sich vor Gericht also selbst vertreten.

Recht­liche Schritte

Trotzdem können Kinder dagegen vorgehen, wenn Eltern­teile keinen Unterhalt zahlen wollen oder sich weigern, Angaben zu ihrem Einkommen zu machen. Ohne Informationen zum Einkommen der Eltern ist es nämlich nicht möglich Bafög zu beantragen, auch wenn Sohn oder Tochter eigentlich Anspruch darauf hätten. Eltern­teile müssen diese Auskunft deshalb geben.

Eine erste Reaktion kann darin bestehen, sich den Rat einer Rechts­anwältin oder eines Rechts­anwalts einzuholen. Das ist natürlich mit Kosten verbunden. Man kann den Unter­halts­anspruch und dessen Höhe auch in einem Unterhaltstitel urkund­lich fest­halten lassen. Das ist aber, wenn Eltern­teile und Kind es nicht einvernehmlich beantragen, nur vor Gericht mit anwalt­licher Hilfe möglich. Man muss sich also sowieso an eine Anwältin oder einen Anwalt wenden und kommt um diese Kosten nicht herum.

Voraus­leistung beantragen

Wenn die Eltern nicht zahlen wollen oder die Auskunft über ihr Einkommen verweigern, sollte man beim Bafög-Amt einen Antrag auf Vorausleistung stellen. Das bedeutet, dass man das Geld, was eigentlich von den Eltern kommen sollte, statt­dessen vom Bafög-Amt ausgezahlt bekommt.

Der Unter­halts­anspruch wird dadurch an das Amt abge­treten, welches wiederum versucht, sich die vorgeleisteten Zahlungen von den unter­halts­pflichtigen Eltern­teilen zurück­zuholen. Dabei kann es zu einer Zwangs­voll­stre­ckung kommen, wenn sie weiterhin nicht zahlen. Falls heraus­kommt, dass Eltern nicht zahlungs­fähig sind, weil ihr Einkommen so nied­rig ist, dass es unter den Grenz­wert fällt, wird die Voraus­zahlung des Amts zu einem regulären Bafög-Darlehen.

Kinder­geld wird auf Voraus­zahlungen dabei grund­sätzlich ange­rechnet, weil es als Teil des Unter­halts des Kindes gezählt wird.

Finanzierungs­hilfen

Für Familien, die eine Ausbildung oder ein Studium des Kindes nicht aus eigenen Stücken finanzieren können, gibt es diverse Möglich­keiten, sich Hilfe zu holen. Zum Teil müssen die Förderungen zurück­gezahlt werden, teil­weise aber auch nicht.

Bafög. Wenn die Eltern ein geringes Einkommen haben, kann zur Finanzierung des Studiums ein Bafög-Antrag gestellt werden. Diese finanzielle Förderung besteht zur Hälfte aus einem Zuschuss, und zur anderen Hälfte aus einem zins­losen Darlehen, welches nach Ende des Studiums zurückgezahlt werden muss. Studierende dürfen zusätzlich auf Minijobbasis Geld dazu­verdienen, ohne dass es Abzüge gibt. Ein Anspruch besteht allerdings nicht, wenn Einkommen oder Vermögen der Eltern über dem Grenz­wert liegen.

Berufsausbildungsbeihilfe (BAB). Eine Finanzierungs­hilfe für Auszubildende, die aufgrund einer zu hohen Entfernung zum Ausbildungs­betrieb nicht bei den Eltern wohnen können. Es besteht ebenfalls ein Anspruch für Auszubildende, die verheiratet oder in einer Lebens­part­nerschaft sind oder waren, oder mindestens ein Kind haben, auch wenn sich der Betrieb in einer erreich­baren Distanz zu ihrem Eltern­haus befindet. Dieser Zuschuss muss nicht zurück­gezahlt werden. Die genaue Höhe der BAB richtet sich nach der Unterbringung, Einkommen der Eltern oder des Ehe- oder Lebens­part­ners, sowie bestehenden Kosten wie zum Beispiel für die Fahrt zum Ausbildungs­betrieb. Das Einkommen des Auszubildenden wird dabei voll ange­rechnet.

Wohngeld. Das ist ein Zuschuss zu den Wohn­kosten für Personen mit geringem Einkommen. Voraus­setzung ist, dass sie keine Sozial­leistungen erhalten, in welchen die Kosten der Unterkunft bereits berück­sichtigt werden. Die Höhe des Wohn­gelds wird aus diversen Faktoren wie der Höhe der Miete, dem Einkommen und dem Wohn­ort berechnet. Es muss nicht zurück­gezahlt werden. Studierende und Auszubildende bekommen grund­sätzlich kein Wohn­geld. Nur in Ausnahme­fällen haben sie Anspruch: Wenn sie kein Bafög oder BAB erhalten und ihr Einkommen – beziehungs­weise das Einkommen der Eltern – dennoch so nied­rig ist, dass sie für Wohn­geld infrage kommen. Das kann zum Beispiel bei einer Zweit­ausbildung der Fall sein, oder wenn die Förderungs­höchst­dauer für Bafög über­schritten wurde.

Bildungskredit. Ein Bildungs­kredit richtet sich an Auszubildende und Studierende in fort­geschrittenen Ausbildungs­phasen. Er kann online beim Bundesverwaltungsamt (BVA) beantragt werden. Es handelt sich um einen Kredit der, im Gegen­satz zum Bafög, voll­ständig und mit relativ hohen Zinsen zurück­gezahlt werden muss. Diese Variante ist also deutlich teurer. Aufgrund der klar besseren Bedingungen sollte ein Bafög-Antrag immer die erste Wahl sein. Ein Bildungs­kredit wird allerdings unabhängig vom Einkommen vergeben und bietet eine Alternative, wenn kein Bafög-Anspruch besteht. Er kann auch zusätzlich zum Bafög aufgenommen werden, falls das nicht ausreicht.

Studien­kredit. Ein Studien­kredit ist ein regulärer Bank­kredit zur Studien­finanzierung. Er sollte eine letzte Option bleiben, da ein solcher Kredit im Gegen­satz zum Bafög komplett und mit hohen Zins­sätzen zurück­gezahlt werden muss, was schnell teuer wird. Ein Studien­kredit kann aber unter Umständen die beste Lösung sein, wenn sonst zum Beispiel ein Studien­abbruch droht.

Stipendien. Ein Stipendium kann eine zusätzliche finanzielle Förderung während des Studiums darstellen. Es gibt nicht nur Angebote für Studierende mit sehr guten Leistungen, sondern auch zum Beispiel für ehrenamtliches Engagement, für Studierende aus nicht-privilegierten Verhält­nissen, für Auslands­auf­enthalte oder bestimmte Fach­gebiete. Für Auszubildende gibt es zum Teil ebenfalls Stipendien­projekte.

Studienstarthilfe. Studien­anfänger und -anfän­gerinnen aus einkommens­schwachen Haushalten können einen einmaligen Zuschuss in Höhe 1 000 Euro erhalten. Es gibt sie seit dem Winter­semester 2024/2025. Anspruch besteht nur für Studierende unter 25 Jahren, die bereits Bafög oder andere Sozial­leistungen beziehen. Die Studien­start­hilfe muss separat beim Bafög-Amt beantragt werden. Den Zuschuss gibt es ausschließ­lich für neu begonnene Bachelor­studiengänge, nicht für Master.

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Kommentarliste

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  • dextrose am 17.10.2024 um 01:10 Uhr

    Kommentar vom Administrator gelöscht. Grund: Unangemessener Umgangston

  • clausem2707 am 10.10.2024 um 20:45 Uhr
    Unterhalteberechtigte? Unterhaltsbegehrende?

    "Unter­halts­berechtigte Voll­jährige müssen sich vor Gericht also selbst vertreten."
    Hier beginnt bereits ein möglicherweise folgenschwerer Irrtum. Der Satz muss richtigerweise lauten: "Unter­halts­BEGEHRENDE, unter­halts­BEANSPRUCHENDE Voll­jährige müssen sich vor Gericht also selbst vertreten."
    Begehrende & beanspruchende Personen verkennen oft, dass Eltern allen ihren Kindern und allen ihren möglichen Enkelkindern, eine gerechte also ungefähr gleichwertige Unterstützung zukommen lassen wollen. Wer solch einfache Lebensweisheiten nicht anerkennt, sondern alleine aus Begehren & Anspruch eine Berechtigung ableitet, muss eben später, wenn es um Enkelkinder geht, sowie im Erbfall, für die "Jugendsünden" bezahlen - im Sinne von selber bezahlen, selber leisten, selber verantworten. Ist auch eine Form des Darwinismus.