Nicht jeder muss im Ruhestand eine Steuererklärung abgeben. Beziehen Rentner nur die gesetzliche Rente, können sie das Finanzamt meist links liegen lassen. Für einige kann sich die Abrechnung trotzdem lohnen. Die sogenannte Günstigerprüfung bringt ihnen oft die Abgeltungsteuer für ihre Kapitaleinnahmen zurück. Zur Pflicht wird die Steuererklärung meist, wenn zum Alterseinkommen Pensionen, Riester-Renten, Rürup-Renten, Arbeitslöhne oder Nebeneinkünfte gehören. Vieles ist allerdings durch Rentenfreibeträge, Versorgungsfreibeträge und Altersentlastungsbeträge steuerfrei. Mehr
Spezielle Freibeträge für Rentner und Pensionäre
Nach der Steuererklärung sieht jeder, wie hoch die speziellen Freibeträge im Alter sind. Es gibt sie für Renten, Pensionen und auch für Nebeneinkünfte. Von der gesetzlichen Rente bleiben zum Beispiel je nach Rentenbeginn 36 bis 50 Prozent steuerfrei. Die Freibeträge für Pensionen betragen bis zu 3 900 Euro im Jahr. Von Mieteinkünften neben der Rente geht – je nach Geburtsdatum – ein Altersentlastungsbetrag bis 1 900 Euro im Jahr ab.
Ausgaben im Ruhestand
Rentner und Pensionäre zahlen zudem oft nicht so viel Steuern, weil sie viele Ausgaben in der Steuererklärung geltend machen können. Vor allem Sonderausgaben wie Kirchensteuern, Spenden und Parteibeiträge senken das zu versteuernde Einkommen. Viele können außerdem für Haushaltshilfen, Handwerker und Pflegedienste Kosten beim Finanzamt abrechnen. Auch Versicherungsbeiträge, Gesundheitskosten und Ausgaben für Rentenberater zahlen sich im Steuerbescheid aus. Jeder sollte dort prüfen, ob das Finanzamt alle Ausgaben richtig berücksichtigt hat.
Die wichtigsten Formulare
Für die Steuererklärung ist immer der Mantelbogen nötig. Versicherungsbeiträge rechnen Rentner und Pensionäre auf der Anlage Vorsorgeaufwand ab. Rentner geben sie auf der Anlage R an. Betriebs- und Beamtenpensionen auf Steuerkarte gehören in die Anlage N.
Nichtveranlagung bescheinigen lassen
Oft zeigt sich bei der Jahresabrechnung, dass Rentner keine Steuern zahlen müssen. In diesem Fall können sie vom Finanzamt eine Nichtveranlagungsbescheinigung bekommen. Die Bescheinigung ist drei Jahre gültig, wenn sich ihre steuerliche Situation nicht ändert. In dieser Zeit ist dann auch keine Steuererklärung nötig.