Steuertipps für Anleger und Sparer, Abgeltungssteuer
Seit 2009 macht das Finanzamt keinen Unterschied mehr: Sowohl für Zinsen als auch für Dividenden und Gewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren gilt die Abgeltungsteuer von 25 Prozent plus Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Bei diesen Abzügen bleibt es selbst dann, wenn Anleger insgesamt soviel Einkommen versteuern müssen, dass Ihr persönlicher Steuersatz über 25 Prozent liegt. Ist ihr persönlicher Steuersatz niedriger, müssen sie dagegen nur den niedrigeren Satz für ihre Kapitaleinkünfte zahlen. Mehr
Steuerfreie Kapitalerträge
Kapitalerträge sind nicht ab dem ersten Euro steuerpflichtig. Dafür sorgt der Sparerpauschbetrag von derzeit 801 Euro im Jahr (Ehepaare 1 602 Euro). Erst wenn dieser Freibetrag überschritten ist, muss Abgeltungsteuer ans Finanzamt fließen. Damit die Bank für Erträge bis 801 Euro keine Abgeltungsteuer abzieht, müssen Anleger einen Freistellungsauftrag erteilen. Sie können bei einem einzigen Geldinstitut 801 Euro freistellen. Sie können den Freibetrag aber auch auf mehrere Banken verteilen. Der Auftrag bei einer Bank gilt für sämtliche Geldgeschäfte dort, also zum Beispiel für das Tagesgeldkonto und das Wertpapierdepot gemeinsam.
Abgeltungsteuer für Kapitalerträge
Zu den Kapitalerträgen, die unter die 25 Prozent Abgeltungsteuer fallen, zählen neben Zinsen, Dividenden und Verkaufsgewinnen zum Beispiel auch Währungsgewinne aus Anleihen oder Mieteinnahmen aus offenen Immobilienfonds.
Steuererklärung für Anleger
Es kann sein, dass Anleger komplett ihre gezahlte Abgeltungsteuer mit der Anlage KAP der Steuererklärung zurückholen, weil sie insgesamt so ein niedriges Einkommen haben, dass sie für ihre Kapitaleinkünfte gar keine Steuern zahlen müssen. Darauf sollten zum Beispiel Rentner achten und mit der Einkommensteuererklärung die Günstigerprüfung beantragen. Mit der Anlage KAP holen sich auch Anleger Geld zurück, die Abgeltungsteuer gezahlt haben und noch Spielraum beim Sparerpauschbetrag von 801 Euro im Jahr haben. Die Anlage KAP ist aber auch für manche Pflicht, die zum Beispiel noch ausländische Kapitalererträge versteuern müssen oder noch Kirchensteuer für ihre Kapitaleinkünfte schulden.