Ehe und Familie
Stimmt es, dass ich für die Schulden meines Ehepartners aufkommen muss?
Nein. Die Ehe ist dem Gesetzgeber zwar heilig, aber so pauschal müssen Eheleute finanziell nicht füreinander einstehen. Anders ist das nach Paragraf 1357 des Bürgerlichen Gesetzbuches nur, wenn es um Geschäfte „zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie“ geht. Kauft der Gatte also Lebensmittel oder Schulbücher oder schließt er einen Vertrag für das Telefon in der Wohnung, kann auch seine Frau dafür zur Kasse gebeten werden. Im Zweifel kann als Faustregel gelten: Mit in die Pflicht genommen wird der Ehepartner bei solchen Geschäften, bei denen sich Eheleute typischerweise nicht zuvor beraten.
... Eltern für ihre Kinder haften, so wie es auf Baustellen zu lesen ist?
Das könnte man annehmen. Paragraf 832 des Bürgerlichen Gesetzbuchs regelt, dass Aufsichtspflichtige – also meist die Eltern – für Schäden verantwortlich sind, die ihre Kinder anrichten. Doch im Gesetz steht noch mehr, und das wird auf den gelben Baustellenschildern weggelassen: Haben Sie Ihre Aufsichtspflicht erfüllt und ist trotzdem etwas passiert, müssen Sie nicht haften. Haben Sie nicht aufgepasst, der Schaden wäre aber auch „bei gehöriger Aufsicht“ entstanden, sind Sie ebenfalls aus dem Spiel. Wenn Sie nicht für Ihr Kind haften müssen, ist manchmal das Kind selbst dran. Hier gelten folgende Spielregeln: Kinder bis sieben haften nie. Ein älteres Kind haftet, wenn es seine Verantwortlichkeit erkennen konnte.
Zwei Beispiele: Ein Elfjähriger zerstört auf einer Baustelle aus Übermut Scheiben. Die Eltern müssen nicht haften, wenn der Sohn nicht für solchen Blödsinn bekannt ist. Sie haben ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt, denn einen Elfjährigen kann man nicht auf Schritt und Tritt begleiten. Er muss aber selber dafür einstehen, spätestens wenn er eigene Einkünfte hat. Ein Fünfjähriger stromert im Beisein der Mutter über die Baustelle. Wenn sie ihn nicht im Auge behält und es passiert etwas, haftet sie für die Folgen.
... Eheleute zum Beischlaf verpflichtet sind?
Kaum zu glauben – aber sie sind! Zwar regelt das Gesetz in Paragraf 1353 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur, dass die Eheleute „zur ehelichen Lebensgemeinschaft“ verpflichtet sind. Doch Gerichte haben klargestellt, dass darunter auch die „Geschlechtsgemeinschaft“ zu verstehen ist. Immerhin differenzieren die Juristen und machen die Sexpflicht von Alter und Gesundheit der Eheleute abhängig. Und die Juristen sind sich einig, dass der Anspruch auf den ehelichen Beischlaf nicht einklagbar ist.
Beruf
Stimmt es, dass ich auf dem Arbeitsweg stets versichert bin?
Ja und nein. In der Tat kommt die gesetzliche Unfallversicherung für Verletzungen auf dem Arbeitsweg auf. Macht jemand allerdings einen Umweg, verliert er diesen Schutz. Verunglückt er dabei, hat er keinen Anspruch auf eine gesetzliche Unfallrente. Für das Bundessozialgericht sind schon hundert Meter Abweichung vom kürzesten Weg zu viel (Az. B 2 U 40/02 R). Vor dieser Entscheidung haben viele Richter ein Auge zugedrückt, wenn ein Arbeitnehmer bloß schnell zur Bank gegangen war. Nun bleibt in solchen Fällen nur der Schutz der Krankenversicherung. Sie trägt die Heilungskosten. Eine Rente für bleibende Schäden zahlt sie nicht. Dafür wäre eine private Unfallpolice nötig.
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