test.de klärt auf

Kauf, Reklamation und Rechnungen

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Stimmt es, dass ich eine Rechnung erst nach der zweiten Mahnung bezahlen muss?
Ein fataler Irrtum. Wenn Sie etwa mit einem Händler einen klaren Zahlungstermin vereinbart haben, sind Sie mit Verstreichen des Termins im Verzug. Dann kann der Händler auf Ihre Kosten einen gerichtlichen Mahnbescheid schicken und Verzugszinsen fordern. Er kann sogar gleich zu Gericht ziehen, um das Geld einzuklagen. Wurde kein Termin vereinbart, sind Sie spätestens 30 Tage nach Rechnungseingang im Verzug, wenn Sie der Händler klar und deutlich auf diese Folge aufmerksam gemacht hat. Nur wenn Sie nachweisen können, dass Sie für die Verzögerung nichts können, sind Sie aus dem Schneider. Eine schwere Krankheit gilt als Entschuldigung, ein Zahlungsengpass dagegen nicht.
Tipp: test.de gibt weitere Infos zum Thema Mahnkosten

... mich der Händler bei Reklamationen zum Hersteller schicken darf?
Das darf er nicht. In den ersten zwei Jahren nach dem Kauf muss sich der Händler um Ihre Reklamation kümmern, auch wenn der Hersteller für das Produkt eine Garantie gegeben hat. Sie können in der zweijährigen Gewährleistungsfrist vom Händler Umtausch oder Reparatur verlangen. Klappt das nicht, können Sie den Preis mindern oder vom Kauf zurücktreten. Eine Garantie ergänzt die Gewährleistungsrechte. Sie können dann wählen: Wenn Sie wegen Mängeln Geld zurückwollen, wenden Sie sich an den Händler. Reicht ein Tausch oder die Reparatur der Ware, ist die Garantie unproblematischer.

... ich reduzierte Ware nicht umtauschen darf?
Nein. Hat das Gekaufte Mängel, können Sie die Ware aufgrund der Gewährleistungsregeln natürlich auch dann umtauschen, wenn sie im Preis reduziert war. Die Händler meinen mit solchen Hinweisen reduzierte Ware ohne Mängel: Diese werden sie nicht aus Kulanz umtauschen.

... ich jeden Kauf binnen zwei Wochen rückgängig machen kann?
Das glauben zahllose Menschen, es stimmt aber nicht. Wenn Sie etwas im Laden oder von privat kaufen, schließen Sie einen Vertrag – und der ist einzuhalten. Nur in Sonderfällen wie beim Kauf über das Internet oder bei Katalogbestellungen können Sie das Geschäft einfach widerrufen, auch wenn die Ware einwandfrei ist. In den meisten Fällen haben Sie dafür 14 Tage Zeit. Bei Einkäufen beim ebay-Händler beträgt die Frist nach Ansicht von Gerichten einen Monat.

... ich nur Ware mit Originalverpackung reklamieren kann?
Nein. Hat die Ware Mängel, können Sie auch ohne Verpackung reklamieren. Wichtig ist der Kassenzettel, aber auch nur als Nachweis darüber, wo Sie die defekte Ware gekauft haben. Falls Zeugen den Einkauf bestätigen können, brauchen Sie nicht einmal den Kassenbon. Diesen und die Originalverpackung können Händler nur von Ihnen verlangen, wenn sie fehlerfreie Ware auf Kulanzbasis zurücknehmen oder umtauschen.

... private ebay-Verkäufer die Garantie für ihre Angebote ausschließen müssen, weil neues EU-Recht das verlangt? Ich lese das sehr oft.
Auch wenn man das tausendfach liest, ist es gleich in mehrfacher Hinsicht Quatsch. Das „neue“ Recht ist weder neu noch „EU“-Recht, und es zwingt auch niemanden, etwas auszuschließen – schon gar nicht die „Garantie“. Eine Garantie ist eine freiwillige Leistung. Wer sie nicht gewähren will, muss sie nicht extra ausschließen. Was private Verkäufer tatsächlich ausschließen können und sollten, sind die Gewährleistungsrechte, die ein Käufer in den ersten zwei Jahren hat. Er könnte sonst mangelhafte Ware reklamieren. Mit dem EU-Recht, das vor Jahren eine Änderung deutscher Kaufrechtsvorschriften bewirkte, hat das aber nichts zu tun. Dass Verkäufer für Mängel haften, steht im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch. Wer als privater Verkäufer nicht für Mängel gerade stehen will, die er nicht bemerken konnte, sollte die Gewährleistung ausschließen. Dabei sind allerdings einige rechtliche Feinheiten zu beachten. Wer etwa öfter etwas über Ebay verkauft und dabei immer die gleiche Formulierung verwendet, läuft Gefahr, dass der Gewährleistungsausschluss unwirksam ist. Tipps zum Gewährleistungsausschluss finden Sie bei ebay unter „Hilfe“ in der Rubrik „Rechtsportal“ und „Informationen für private Verkäufer“.

... ich eine Überweisung innerhalb von sechs Wochen stornieren kann?
Nein. Überwiesen ist überwiesen, das Geld ist damit ein für allemal weg. Nur eine Lastschrift können Sie stornieren. Dafür haben Sie sogar noch länger Zeit als sechs Wochen. Zwar legen viele Banken fest, dass Kunden unberechtigte Lastschriften spätestens nach sechs Wochen melden müssen. Diese Frist gilt aber nicht ab Buchung, sondern erst ab Zugang des meist vierteljährlichen Rechnungsabschlusses.

Stimmt es, dass ich Rechnungen aufbewahren sollte – aber nicht muss?
Nein. Sie müssen zumindest Handwerkerrechnungen zwei Jahre lang aufbewahren, wenn diese sich auf Arbeiten rund um Ihr Grundstück oder Ihre Wohnung beziehen. Tun Sie es nicht, droht Ihnen ein Bußgeld von bis zu 500 Euro, wenn das Finanzamt nachfragt und Sie für die Zahlung nicht zumindest einen Beleg wie einen Kontoauszug vorlegen können. Grund für die strenge Regel ist die Schwarzarbeit. Handwerkern sollen Geschäfte „ohne Rechnung“ erschwert werden, bei denen sie „Steuern sparen“ und der Auftraggeber einen „Rabatt“ erhält. Die Aufbewahrungspflicht gilt nicht nur, wenn Sie Eigentümer von Haus oder Wohnung sind. Auch als Mieter müssen Sie solche Belege aufheben. Alle anderen Rechnungen müssen Sie nicht aufbewahren. Es ist aber oft sinnvoll.

... weiter zu Rechtsirrtümer: Ehe/Familie und Beruf

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