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Presse­verleger – wie die Stiftung Warentest – dürfen zukünftig die Verbreitung auch sehr kleiner Ausschnitte ihrer Artikeln im Internet reglementieren. Von diesem Recht, Ausschnitte zu verbieten oder nur gegen Entgelt zu gestatten, macht die Stiftung Warentest aber keinen Gebrauch.

Leistungs­schutz­recht – darum geht es

Der Gesetz­geber hat im März 2013 eine Änderung des Urheber­rechts­gesetzes verabschiedet. Die Änderungen wurden in der Fach­welt unter dem Schlag­wort „Leistungs­schutz­recht für Presse­verleger“ kontrovers diskutiert und räumen Verlegern neue Rechte ein. Im Kern geht es um das Recht der Verleger, die Verbreitung auch sehr kleiner Ausschnitte aus Artikeln im Internet zu untersagen. Eine ausführ­liche Darstellung der Neuregelung sowie einen Über­blick über die Kontroverse finden Sie zum Beispiel bei Wikipedia.

Zitate auch künftig erlaubt

Die Stiftung Warentest steht auf dem Stand­punkt, dass gerade die Möglich­keit des Verlinkens und Zitierens von Artikeln und Beiträgen das Internet wert­voll macht. Wir begrüßen es deshalb auch weiterhin ausdrück­lich, wenn Journalisten und Blogger auf Texte von test.de verlinken oder aus den Texten zitieren. Das gleiche gilt, wenn Such­maschinen in Ergeb­nislisten Über­schriften und Anriss­texte unserer Artikel zeigen. Die Stiftung Warentest wird auch in Zukunft kein Geld verlangen, wenn so etwas geschieht und dies auch nicht unterbinden.

Die Grenzen des Erlaubten

Es ist also völlig in Ordnung, wenn zum Beispiel Titel und Vorspann eines Artikels auf test.de auf anderen Seiten erscheinen und zum Beispiel über rss-Feeds verbreitet werden. Auch das Zitieren kurzer Passagen aus dem Text selbst bleibt gestattet, sofern die über­nommen Passage zur Erläuterung des Textes auf test.de erforderlich ist. Dabei gilt, dass der Zitierende die Quelle nennt oder auf den entsprechenden Text auf test.de verlinkt. Wie bisher ist es aber nicht in Ordnung und untersagt, dass längere Teile eines Textes oder gar voll­ständige Artikel oder Tabellen ohne zuvor einge­holte Erlaubnis über­nommen und verbreitet werden.

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  • Gelöschter Nutzer am 29.03.2013 um 07:59 Uhr

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