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Parkplätze vor Supermärkten sind ein Paradies für Trickbetrüger. Die Kunden sind beschäftigt, ihre Einkäufe ins Auto zu packen. Was stört, wird kurz auf dem Beifahrersitz abgelegt: Handtasche, oft auch Handy oder Portemonnaie. Ein perfektes Szenario für Trickdiebe. Hier schildern wir vier Tricks, auf die Sie nicht reinfallen sollten.
1. Der Streit-Trick
Während der Mann schon am Steuer sitzt und die Frau den Einkaufswagen zurückbringt, gibt es in der Nähe Ärger. Zwei Männer laufen aufgeregt um ein Auto herum und gestikulieren. Dann klopft einer ans Fenster: „Haben Sie das gesehen?“ Wer so abgelenkt wird, merkt nicht, dass ein Komplize die Beifahrertür öffnet und die Handtasche stiehlt.
2. Der Parkunfall-Trick
Ein Gauner klopft und behauptet, man habe den Wagen nebenan verkratzt. Zwar ist nichts zu sehen, aber die Diskussion lenkt ab: So hat der Komplize freie Bahn.
3. Der Kenn-mich-hier-nicht-aus-Trick
Große Vorsicht gilt, wenn jemand mit einem Zettel in der Hand nach dem Weg fragt: Wer den liest, ist abgelenkt.
4. Der Einkaufswagen-Trick
Ein anderer Trick: die Frage nach Wechselgeld, um einen Einkaufswagen zu ziehen. Während man im Portemonnaie sucht, kommt ein Komplize: „Ist das Ihr Auto?“ Wer aufschaut und verneint, sieht nicht, wie der Täter Scheine aus dem Geldbeutel fischt. Das Gleiche läuft, wenn jemand seinen leeren Einkaufswagen anbietet: „Steckt ein Euro drin.“ Wer die passende Münze sucht, sollte auf der Hut sein.
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Danke dafür. Dass erinnert mich an den "invisible gorilla" test und wie sehr Menschen dazu neigen, Teile der Außenwelt auszublenden.
Finde den Artikel sehr dürftig. Die Aussage hätte man in einem Satz zusammenfassen können: Achten Sie auf Parkplätzen auf ihre Wertsachen, besonder in Hinblick auf mögliche Trickdiebe, die Sie versuchen abzulenken.
Punkt
Was haben die geschilderten Maschen mit (Trick-)Betrug zu tun?
§ 263 StGB (Betrug)
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.