test warnt Flirtkurs für Minderjäh­rige nicht zahlen

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test warnt - Flirtkurs für Minderjäh­rige nicht zahlen

Finger­zeig. Schließen Minderjäh­rige per Klick einen Vertrag ab, gilt der nur, wenn die Eltern zustimmen. © Getty Images

Oft schließen Kinder und Jugend­liche ohne zu über­legen im Internet Verträge ab. Müssen Eltern dafür immer gerade­stehen?

Teure Online-Angebote für eine jugend­liche Zielgruppe

„Bitte über­weise 394 Euro“ – solche Rechnungen bekommen viele Internetnutzer, oft auch Minderjäh­rige. Der Absender ONEnxt Media behauptet, sie hätten einen Kurs der Rocketmen Academy angeklickt, um zu lernen, wie man „jede Frau glück­lich machen“ kann. Auch andere Platt­formen locken vor allem Jungs mit Flirt­hilfen, Kursen, Online­videos. Nun fragen sich die Eltern: Müssen wir zahlen?

Verträge nur mit Zustimmung der Eltern gültig

Nein, müssen sie nicht. Minderjäh­rige sind nur beschränkt geschäfts­fähig. Von ihnen unter­schriebene Verträge gelten nur, wenn die Eltern zuvor einwilligen oder sie später genehmigen. Tun sie das nicht, hat der Anbieter keine Chance. Weder Taschengeldparagraf noch der Vorwurf einer Aufsichts­pflicht­verletzung helfen da. Es ist auch egal, ob Jugend­liche ein höheres Alter genannt haben. Recht­lich zählt nur das echte Alter. „Falsche Alters­angaben sind kein Betrug, wenn die jeweilige Internetseite so gestaltet war, als sei diese gratis“, erklärt der Kieler Rechts­anwalt Dr. Christian Hoff­mann: „Geht die Rechnung an ein minderjäh­riges Kind, sollten Eltern die Forderung schriftlich zurück­weisen.“ Die Verbraucherzentrale Brandenburg rät Eltern, offen mit Kindern über das Thema Internetnut­zung zu sprechen.

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