Ich möchte den Telefonanbieter wechseln, soll dafür aber eine Einzugsermächtigung unterschreiben. Dürfen die mich dazu zwingen, wo es doch um mein Konto geht?
Ja, sie dürfen. Bei kleinen Summen oder Beträgen in immer gleicher Höhe darf der Kunde zum Lastschriftverfahren gezwungen werden. Ebenso bei regelmäßigen Beträgen in unterschiedlicher Höhe wie beim Telefon. Allerdings muss die Rechnung mindestens fünf Werktage vor Geldeinzug beim Kunden sein, urteilte der Bundesgerichtshof (Az. III ZR 54/02). Die Firma darf auch Überweisungen teurer machen und so Druck ausüben. Anders ist das aber bei bestehenden Verträgen: Zum Beispiel kann Ihr Vermieter Sie nicht im Nachhinein zu Lastschriften verpflichten – es sei denn, im Mietvertrag steht eine Änderungsklausel.
Tipp: Vorteil der Lastschrift ist, dass der Kunde jeder Abbuchung sechs Wochen lang widersprechen kann, ohne Gründe zu nennen. Bei Überweisungen geht das nicht. Die Bank muss das Geld nach dem Widerspruch kostenlos zurückbuchen. Dieses Recht ist wichtig, denn auch ohne Ihre Erlaubnis kann jeder Händler Geld von Ihrem Konto einziehen. Er braucht dafür nur eine Vereinbarung mit seiner eigenen Bank. Ihre Bank prüft nicht, ob Sie das genehmigt haben. Kontrollieren Sie daher stets Ihre Auszüge.
Vorsicht: Es gibt zwei Arten von Lastschriften: Einzugsermächtigung und Abbuchungsauftrag. Den Abbuchungsauftrag nutzen vor allem Betrüger. Denn da ist kein Widerruf möglich. Abbuchungsaufträge erkennen Sie daran, dass sie direkt an Ihre Bank adressiert sind, während die Einzugsermächtigung an Ihre Telefonfirma geht.
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