Renten­splitting

So haben wir gerechnet

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Renten­splitting Wann es sich für Ehepaare lohnt, ihre Rente aufzuteilen freischalten

In unserem Artikel rechnen wir unterschiedliche Szenarien durch. Mit diesen zeigen wir, in welchen Fällen die Witwenrente und in welchen ein Renten­splitting die bessere Option für die Hinterbliebenen­versorgung ist. Denn haben Versicherte sich einmal für ein Renten­splitting entschieden, verlieren sie ihren Anspruch auf Witwenrente. Wir zeigen hier den Rechenweg und die zugrunde gelegten Werte für die Berechnung unserer Szenarien im Abschnitt „Modell­rechnungen“.

Alters­renten ohne Renten­splitting

Wir berechnen die Regel­alters­rente anhand des aktuellen Renten­werts von 37,60 Euro (seit 1. Juli 2023) und der Summe aus den Entgelt­punkten vor der Ehe und in der Ehe.

Alters­renten mit Renten­splitting

Hier ermitteln wir die Regel­alters­rente anhand des aktuellen Renten­werts (siehe oben) und der Summe aus den Entgelt­punkten vor der Ehe und den Entgelt­punkten in der Ehe. Zudem berück­sichtigen wir Zu- oder Abschlag an Entgelt­punkten aus dem Renten­splitting.

Auswirkung auf Rente

Von der Alters­rente mit Renten­splitting ziehen wir die Alters­rente ohne Splitting ab. So ermitteln wir, wie sich das Splitting zu Lebzeiten auswirkt.

Witwenrente nach Anrechnung der eigenen Alters­rente

Die Witwenrente des Hinterbliebenen entspricht 55 Prozent der Alters­rente des Verstorbenen. Bei eigenem Einkommen des Hinterbliebenen wird dieses teils mit der Witwenrente verrechnet. Zugrunde legen wir dabei ein pauschaliertes Netto­einkommen, bei dem das Brutto­einkommen um bestimmte Pauschalen gekürzt wird. Diese fallen je nach Einkommens­art anders aus. Mehr dazu im Abschnitt „Anrechnung: Wie viel von der Witwenrente übrig bleibt“ in diesem Artikel.

  • Variante A: Das Ehepaar hat nur Einkommen aus Alters­renten. Wir berück­sichtigen die Alters­rente des jeweils Hinterbliebenen, kürzen sie pauschal um 14 Prozent. Den Anteil der gekürzten Rente, der den monatlichen Frei­betrag von 992,64 Euro über­steigt, rechnen wir zu 40 Prozent auf die Witwenrente an.
  • Variante B: Neben der Alters­rente des über­lebenden Ehegatten gibt es hier zusätzlich noch Vermögens­einkommen aus Vermietung und Verpachtung von monatlich 3 000 Euro. Wir kürzen es pauschal um 25 Prozent. Den Teil des Netto­einkommens aus gekürzter Alters­rente und gekürztem Vermögens­einkommen, der den Frei­betrag von 992,64 Euro über­steigt, rechnen wir zu 40 Prozent auf die Witwenrente an.

Witwenrente plus Alters­rente

Die Summe aus Witwen- und Alters­rente zeigt jeweils den Gesamt­wert der Renten des Hinterbliebenen.

Renten­splitting Wann es sich für Ehepaare lohnt, ihre Rente aufzuteilen freischalten

Renten­splitting ohne Witwenrente

Die Rente entspricht der Regel­alters­rente nach Renten­splitting.

Splittingsaldo

Von der Rente nach Splitting ziehen wir die Summe aus Alters- und Witwenrente ab und ermitteln den Splittingsaldo. Er verdeutlicht die Auswirkung des Splittings auf die Rentenhöhe des jeweils Hinterbliebenen.

Renten­splitting Wann es sich für Ehepaare lohnt, ihre Rente aufzuteilen freischalten

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Kommentarliste

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 28.11.2023 um 13:32 Uhr
    Rentensplitting / beide gesetzlich versichert

    @MHeise: Ja, das hier dargestellte Rentensplitting gibt es nur wenn beide auf je 25 Jahren rentenrechtliche Zeiten kommen.
    Für Beamte und Beamtinnen gibt es die im Artikel aufgeführte Möglichkeit des Rentensplittings nicht.

  • MHeise am 28.11.2023 um 13:10 Uhr
    @StiWa Nur gesetzlich betreffend

    Ich denke, das betrifft nur gesetztlich Versicherte, richtig? Die Beamten mit Pension betrifft das nicht. Könnten Sie einmal kurz darstellen, wie das bei den Beamten funktioniert. Ich meine, da wird noch nicht einmal die Witwenrente aufgerechnet, oder?
    Wenn dem so ist, muss sich Frau Schnitzer fragen lassen, warum sie Brotkrümeln hinterherrent, aber die dicken Dinger übersieht.