Wohn­flächenbe­rechnung Vorher Nach­messen lohnt sich

Wohnung und Haus sind oft kleiner als bei Kauf oder Vermietung angegeben. Um nicht zu viel zu bezahlen, sollte jeder vor dem Vertrags­abschluss nach­messen, ob die im Miet- oder Kauf­vertrag angegebene Quadrat­meterzahl korrekt ist. Darauf weist die Stiftung Warentest in der Oktober-Ausgabe der Zeit­schrift Finanztest hin. Beträgt die Abweichung bei Miet­wohnungen über 10 Prozent, kann die Miete anteilig gekürzt werden. Auch die Voraus­zahlungen für Neben­kosten fallen geringer aus. Bei geringeren Abweichungen geht der Kunde leer aus.

Wenn nichts anderes vereinbart ist, richtet sich die Berechnung nach der Wohn­flächen­ver­ordnung. Sie regelt zum Beispiel, dass Abstell­räume inner­halb der Wohnung zur Wohn­fläche dazu­zählen, Garagen und Abstell­räume außer­halb der Wohnung aber nicht, genauso wenig wie Keller und Wasch­küchen. Flächen unter Dach­schrägen und Treppen zählen unter 1 Meter Höhe gar nicht, zwischen 1 und 2 Meter Höhe zu 50 Prozent und ab 2 Meter Höhe voll.

Komplizierter sind Kauf­verträge: Ist die Fläche kleiner als erwartet, ist es später schwierig, den Kauf­preis zu mindern, Schaden­ersatz zu verlangen oder den Vertrag rück­gängig zu machen. Denn ob die 10-Prozent-Regel oder die Wohn­flächen­ver­ordnung auch für Kauf­verträge gilt, liegt im Ermessen der Gerichte. Käufer sollten vor Vertrags­unterzeichnung daher unbe­dingt die Immobilie ausmessen.

Im Zweifel kann die Wohn­fläche durch einen Architekten oder Bauingenieur exakt bestimmt werden. Im Streitfall kann ein schriftliches Gutachten hilf­reich sein. Das kostet aber einige hundert Euro.

Informationen zum Thema finden sich online unter www.test.de.

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