Noch ist der letzte Winter Schnee von gestern. Doch sollten sich Immobilienbesitzer frühzeitig darum kümmern, wer vor der Haustür Schnee schiebt und streut. Wenn sie es nicht selbst tun wollen, können sie den Winterdienst auf ihre Mieter übertragen – oder einen professionellen Anbieter beauftragen. Welche Pflichten haben Hauseigentümer, wenn es schneit und friert? Wer zahlt, wenn ein Unfall passiert? Informationen dazu hat die Dezember-Ausgabe von Finanztest zusammengestellt.
Meistens verpflichten die Städte und Gemeinden ihre Bürger, Schnee und Eis vor der Haustür zu beseitigen. Hausbesitzer können entweder selbst zu Schippe oder Streudose greifen oder per Mietvertrag ihre Mieter dazu verpflichten. Steht die Aufforderung nur in der Hausordnung, gilt sie nur, wenn sie Bestandteil des Mietvertrags ist.
Stürzt ein Passant, weil der Mieter nicht geräumt hat, kann er den Mieter und den Hauseigentümer auf Schadensersatz und Schmerzensgeld verklagen. Kann er nachweisen, dass der Mieter seine Räumpflicht verletzt hat und dass der Vermieter nicht kontrolliert hat, könnte das für beide teuer werden, wenn Behandlungskosten anfallen oder eine lebenslange Rente zu zahlen ist. In solchen Fällen springt eine private Haftpflichtversicherung ein, schreibt Finanztest und empfiehlt die Grundeigentümer, die Haftpflichtkasse Darmstadt, die Gegenseitigkeit, VHV und Hanse Merkur.
Doch auch, wenn ein Winterdienst beauftragt wurde, ist der Hauseigentümer nicht aus der Verantwortung – er ist für die Kontrolle und Überwachung der Räumarbeiten zuständig.
Der ausführliche Artikel ist in der Dezember-Ausgabe der Zeitschrift Finanztest und online unter www.test.de veröffentlicht.
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