Winter­dienst Wer muss Schnee räumen und streuen?

Noch ist der letzte Winter Schnee von gestern. Doch sollten sich Immobilien­besitzer früh­zeitig darum kümmern, wer vor der Haustür Schnee schiebt und streut. Wenn sie es nicht selbst tun wollen, können sie den Winter­dienst auf ihre Mieter über­tragen – oder einen professionellen Anbieter beauftragen. Welche Pflichten haben Haus­eigentümer, wenn es schneit und friert? Wer zahlt, wenn ein Unfall passiert? Informationen dazu hat die Dezember-Ausgabe von Finanztest zusammen­gestellt.

Meistens verpflichten die Städte und Gemeinden ihre Bürger, Schnee und Eis vor der Haustür zu beseitigen. Haus­besitzer können entweder selbst zu Schippe oder Streudose greifen oder per Miet­vertrag ihre Mieter dazu verpflichten. Steht die Aufforderung nur in der Haus­ordnung, gilt sie nur, wenn sie Bestand­teil des Miet­vertrags ist.

Stürzt ein Passant, weil der Mieter nicht geräumt hat, kann er den Mieter und den Haus­eigentümer auf Schadens­ersatz und Schmerzens­geld verklagen. Kann er nach­weisen, dass der Mieter seine Räum­pflicht verletzt hat und dass der Vermieter nicht kontrolliert hat, könnte das für beide teuer werden, wenn Behand­lungs­kosten anfallen oder eine lebens­lange Rente zu zahlen ist. In solchen Fällen springt eine private Haft­pflicht­versicherung ein, schreibt Finanztest und empfiehlt die Grund­eigentümer, die Haft­pflicht­kasse Darm­stadt, die Gegen­seitig­keit, VHV und Hanse Merkur.

Doch auch, wenn ein Winter­dienst beauftragt wurde, ist der Haus­eigentümer nicht aus der Verantwortung – er ist für die Kontrolle und Über­wachung der Räum­arbeiten zuständig.

Der ausführ­liche Artikel ist in der Dezember-Ausgabe der Zeit­schrift Finanztest und online unter www.test.de veröffent­licht.

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