Umtausch von Weihnachtsgeschenken Ohne vorherige Regelung auf Kulanz angewiesen

Wer sein Weihnachtsgeschenk umtauschen möchte, ist auf die Kulanz des Händlers angewiesen, wenn beim Kauf kein Umtausch vereinbart wurde. Denn in Deutschland gibt es kein gesetzlich verankertes Umtauschrecht. Bei Fehlern an neuer Ware hat der Kunde jedoch klare Rechte: Innerhalb der ersten zwei Jahre nach dem Kauf haftet der Verkäufer für Mängel am Produkt. Ein generelles Rückgaberecht gibt es nur bei Online- oder Versandeinkäufen.

Alle Jahre wieder beginnt nach den Festtagen das muntere Umtauschen. Viele Händler nehmen ihre Ware aus Kulanz zurück und tauschen sie um. Will der Kunde sicher gehen, vereinbart er mit dem Verkäufer schon beim Kauf ein Recht auf Umtausch und lässt sich dies schriftlich auf dem Kassenbon bestätigen. Diesen muss der Käufer aufheben: Ohne Kassenbon und Originalverpackung funktioniert der Umtausch selten. Wirbt der Händler mit einem Rückgaberecht, muss er es auch gewähren.

Anders bei Versand- und Onlinebestellungen: Bis zu 14 Tage nach Lieferung kann der Käufer die Ware zurückgeben. Dabei gilt: Die bestellte Ware als Paket zurückschicken und den Einlieferungsschein als Beleg aufbewahren. Wichtig bei CDs und DVDs ist ein unbeschädigtes Siegel. Die Originalverpackung ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, eignet sich aber am besten, um das Paket schadenfrei zurückzuschicken. Für Ware über 40 Euro muss der Kunde das Rückporto nur zahlen, wenn er die Ware noch nicht bezahlt hatte.

Bei defekten Produkten – egal ob aus dem Laden oder vom Versand – muss der Verkäufer noch zwei Jahre nach dem Kauf für Reparatur oder Umtausch sorgen. In den ersten sechs Monaten gilt zugunsten des Kunden die Annahme: Die Ware war schon zum Kaufzeitpunkt defekt.

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