Private Haftpflichtversicherung Wer haftet, wenn fremde Kinder Schaden anrichten oder erleiden

Kindergeburtstag. Eine Rauferei beginnt, ein Kind schubst ein anderes, dieses stürzt und schlägt mit dem Kopf auf die Stuhlkante. Der Sturz kann schwerwiegende gesundheitliche und damit auch kostspielige Folgen haben – nur: wer haftet? Die Stiftung Warentest erklärt nun in ihrer Zeitschrift Finanztest, in welchen Situationen Erwachsene für Schäden aufkommen müssen, die von ihnen betreute Kinder erleiden oder anrichten und wann ein Kind möglicherweise selbst haftet.

Grundsätzlich benötigen sowohl die Kinder als auch die Erwachsenen, die privat auf sie aufpassen, den Schutz einer Privathaftpflichtversicherung. Kinder sind dabei über den Vertrag ihrer Eltern abgesichert. Die Privathaftpflichtversicherung zahlt, auch dann, wenn ein Erwachsener Schadenersatz leisten muss, weil er die Aufsichtspflicht gegenüber den eigenen oder fremden Kindern verletzt hat.

Lassen also die gastgebenden Eltern beim Kindergeburtstag ihre kleinen Gäste für mehrere Stunden allein, haften sie für die Folgen der Rauferei. Ihre Privathaftpflichtversicherung muss einspringen.

Finanztest erklärt, in welchen Situationen Erwachsene die Aufsichtspflicht über fremde Kinder übernehmen und wann ihr Versicherer einspringen muss. Außerdem erfahren Tagesmütter, welchen zusätzlichen Schutz sie benötigen.

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