Haft­pflicht­versicherungen Schäden durch Kinder oft nicht gedeckt

Die private Haft­pflicht­versicherung zahlt bei durch eigene Kinder verursachte Schäden grund­sätzlich erst ab einem Alter von sieben Jahren, im Straßenverkehr sogar erst ab zehn Jahren. Kinder sind zwar bei ihren Eltern mitversichert. Doch bis zu diesem Alter sind sie delikt­unfähig. Darauf weist die Zeit­schrift Finanztest in ihrer September-Ausgabe hin.

In der Regel greift die Haft­pflicht erst bei einer Verletzung der Aufsichts­pflicht, also wenn z. B. die Eltern nicht auf das Kind aufgepasst haben. Der Umfang der Aufsichts­pflicht kann jedoch variieren, wie jüngst ein Urteil des Bundes­gerichts­hofes bewies. Nur rund die Hälfte der 140 von Finanztest getesteten Familien­tarife bieten ergänzenden Schutz an. Dieser ist meist auf 5000 Euro beschränkt. Dennoch empfiehlt Finanztest Familien mit kleinen Kindern einen solchen Schutz. Eine Auswahl der güns­tigsten bzw. der Tarife mit einer besseren Absicherung befindet sich im aktuellen Heft.

Nicht nur bei delikt­unfähigen Kindern ist der Schutz bei der privaten Haft­pflicht­versicherung begrenzt. Schäden an geliehenen oder gemieteten Gegen­ständen sind in der Regel genauso wenig versichert wie Schäden durch Gefäl­ligkeits­hand­lungen. Wer beim Nach­barn Blumen gießt oder Freunden beim Umzug hilft, macht also besser nichts kaputt.

Die meisten Verbraucher empfinden solche Schadens­fälle als Lücke im Versicherungs­schutz. Finanztest widmet diesem Thema jetzt eine neue Serie.

Der ausführ­liche Bericht findet sich in der September-Ausgabe der Zeit­schrift Finanztest und unter www.test.de.

Kontakt

Wenn Sie über die Stiftung Warentest berichten oder Expertinnen und Experten interviewen möchten, kontaktieren Sie das Kommunikations-Team.