Google Daten­schutz­erklärung nach deutschem Recht angreif­bar

Zum 1. März führt Google neue, einheitliche Daten­schutz­bestimmungen ein, sie ersetzen die über 60 Daten­schutz­erklärungen der verschiedenen Dienste. Vorteilhaft für den Nutzer ist das nur auf den ersten Blick, urteilt die Stiftung Warentest in ihrem Online-Portal test.de. Google bleibt in den Formulierungen auffällig vage und räumt sich auf diese Weise weitreichende Rechte ein, die nach deutschem Recht angreif­bar sind.

Die neue Daten­schutz­erklärung ist zwar besser strukturiert und insgesamt verständlicher als ihre zahlreichen Vorgänger. Trotzdem gelingt es Google nicht, die versprochene „höchst­mögliche Trans­parenz“ herzu­stellen. Die etwa neunseitige Erklärung wimmelt geradezu von äußerst dehn­baren Formulierungen wie „möglicher­weise“ (15 Mal) und „gegebenenfalls“ (zehn Mal).

Dies zeigt beispielhaft die Klausel, die zukünftig die umfassende Profilbildung ermöglichen soll: „Unter Umständen verknüpfen wir personenbezogene Daten aus einem Dienst mit Informationen und personenbezogenen Daten aus anderen Google-Diensten.“ Damit weiß ein Nutzer nicht, ob und wann es zu einer Verknüpfung kommt und ob er jemals etwas davon erfährt. Nach deutschem Recht sind solche schwammigen Formulierungen angreif­bar.

Die Stiftung Warentest empfiehlt Nutzern, die einer umfassenden Profilbildung durch Google gegen­steuern möchten, ihre Internet­aktivitäten auf Dienste bei unterschiedlichen Anbietern zu verteilen. Zudem sollten Cookies in regel­mäßigen Abständen gelöscht werden. Der voll­ständige Bericht ist online unter www.test.de abruf­bar.

Kontakt

Wenn Sie über die Stiftung Warentest berichten oder Expertinnen und Experten interviewen möchten, kontaktieren Sie das Kommunikations-Team.