Finanztest Juni 2003 Schrottimmobilien: Bundesgerichtshof unter Beschuss

Anleger, die mit Schrottimmobilien ruiniert wurden, stehen vor dem Bundesgerichtshof häufig auf verlorenem Posten. Ein Anlegeranwalt hat jetzt die EU-Kommission eingeschaltet, damit die Bundesregierung angehalten wird, auch in diesem Bereich europäischem Recht zur Geltung zu verhelfen, berichtet die Zeitschrift Finanztest in ihrer aktuellen Ausgabe.

Es geht um Fälle von Kleinanlegern, die Schrottimmobilien gekauft haben und nun am Rand des Ruins stehen. Denn die Immobilien, die etwa als „bankgeprüfte Vollkasko-Immobilie ohne Risiko“ angeboten wurden, waren wegen hoher Provisionen völlig überteuert und brachten nicht die versprochenen Mieteinnahmen. Nachdem der Europäische Gerichtshof im Jahr 2001 entschied, dass das Haustürwiderrufsrecht auch für Kreditverträge gilt, hatten zahlreiche Anleger, die den Kreditvertrag zu Hause abgeschlossen hatten, die Hoffnung, den Kreditvertrag rückgängig machen zu können und der Bank statt des Geldes die überteuerte Immobilie wiederzugeben. Doch der Bundesgerichtshof in Karlsruhe sperrt sich: Darlehens- und Kaufvertrag würden meist keine wirtschaftliche Einheit bilden, deshalb müssten die Betroffenen den Banken die Darlehenssumme zurück geben – was sie in den meisten Fällen nicht können.

Nach Ansicht von Experten verkennt der BGH damit die Lage. Denn die kreditgebenden Banken hätten häufig mit den unseriösen Vermittlern zusammengearbeitet. Tatsächlich gibt es, so Finanztest, zahlreiche Indizien enger Kooperationen. Doch dem elften Senat genügten solche Tatsachen bislang nicht. Mitlerweile hat es in diesem Bereich sogar zwei Befangenheitsanträge gegen Richter des Senats gegeben. Bei der EU-Kommission versuchen Anlegeranwälte nun wegen Mangelhafter Umsetzung der Verbrauchrrechte derzeit ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik einzuleiten. Die betroffenen Anleger hoffen auf positive Entscheidungen. Ausführliche Informationen zu Schrottimmobilien finden sich in der Juni-Ausgabe von Finanztest.

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