Viele Anbieter benachteiligen die Verbraucher durch unzulässige Klauseln in den Verträgen. Deutliche Beispiele für Mängel im klein Gedruckten fand die Stiftung Warentest in der aktuellen Ausgabe der Zeitschrift Finanztest bei einer Untersuchung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von 15 Weiterbildungsinstituten, die auch privaten Einzelkunden offen stehen.
Beispiel Leistungsänderung: Der Anbieter darf Seminarinhalte nur ändern, soweit das für den Kunden noch zumutbar ist. Unzulässig ist etwa die Klausel der Deutschen Gesellschaft für Qualität, die sich Änderungen bezüglich Inhalt, Termin und Ort vorbehält, ohne dass die Kunden daraus irgendwelche Ansprüche ableiten können. Storniert der Kunde den Vertrag vor Kursbeginn, darf der Anbieter eine Stornopauschale kassieren, soweit die nicht überhöht ist. Zulässig ist zum Beispiel die Klausel von TraiCen.
Bei dem Veranstalter von IT-Seminaren können Kunden noch zehn Tage vor Kursbeginn kostenlos stornieren. Keiner der getesteten Geschäftsbedingungen war fehlerfrei. Besonders bei der Stornopauschale und der Leistungsänderung waren die meisten Klauseln unzulässig. Es gibt aber einen Trost für alle Verbraucher, die Macken im klein Gedruckten finden – egal, ob bei einem Weiterbildungsinstitut oder einem Telefonunternehmen. Ist eine Klausel im Vertrag unzulässig, dann gelten automatisch die gesetzlichen Regeln. Und die sind meist kundenfreundlicher. Ausführliche Informationen zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden sich in der April-Ausgabe von Finanztest.
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