Abgeltung­steuer Abrechnung in der Steuererklärung lohnt sich für viele

Ein Jahr nach Einführung der Abgeltung­steuer sollten Anleger jetzt prüfen, ob sie einen Teil der gezahlten Steuern zurück­holen können. Dies ist über die Steuererklärung möglich. Darauf weist die Stiftung Warentest in der Februar-Ausgabe ihrer Zeit­schrift Finanztest hin. Dies betrifft insbesondere Anleger mit nied­rigem Steu­ersatz.

Zwar gilt seit Anfang 2009 die Abgeltung­steuer, die pauschal von Banken bei allen Kapital­einkünften ans Finanz­amt abge­führt wird. Liegt der persönliche Steu­ersatz allerdings unter 25 Prozent, können sich Anleger die Differenz über die Steuererklärung erstatten lassen.

Aufpassen müssen auch Inhaber sogenannter thesaurierender Fonds. Sie bekommen Zinsen und Dividenden, die der Fonds erwirt­schaftet, nicht gleich ausgeschüttet. Das Fonds­management legt statt­dessen die Erträge wieder an. Für in Deutsch­land aufgelegte Fonds führt das Fonds­management die Steuern ab, ausländische Fonds­gesell­schaften machen das hingegen nicht. In dem Fall muss der Anleger die Erträge daher wie früher auch über die Steuererklärung selbst beim Finanz­amt abrechnen.

Erst beim Verkauf der ausländischen Fonds führt die Depot­bank für sämtliche Wert­zuwächse Steuern ab – allerdings auch für wieder­angelegte Erträge, die der Anleger schon selbst versteuert hat. Die zu viel gezahlten Steuern können sich Anleger nur über die Steuererklärung zurück­holen.

Ausführ­liche Informationen zur Abgeltungsteuer in der Steuererklärung finden sich in der Februar-Ausgabe der Zeit­schrift Finanztest und unter www.test.de.

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