
Kein Freiflug. Wer Betäubungsmittel einnimmt, braucht auf Auslandsreisen eine Bescheinigung.
Wenn Sie aus medizinischen Gründen regelmäßig Medikamente einnehmen, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen, gilt es auf Reisen ins Ausland einiges zu beachten.
Amtliche Bescheinigungen gehören ins Gepäck
Betäubungsmittelgesetz. Starke Schmerzmittel wie Opioide, ADHS-Medikamente wie Ritalin oder Drogenersatz wie Methadon – das sind Beispiele für verschreibungspflichtige Medikamente, die hierzulande als Betäubungsmittel (BtM) eingestuft sind und unter das Betäubungsmittelgesetz fallen.
Bescheinigung. Wer aus medizinischen Gründen regelmäßig ein zugelassenes Betäubungsmittel einnimmt und verreisen möchte, kann das Medikament unter bestimmten Voraussetzungen für den eigenen Bedarf mitnehmen: mit einer amtlich beglaubigten Bescheinigung, wonach eine bestimmte Menge für maximal 30 Reisetage notwendig ist. Die Art der Bescheinigung hängt davon ab, ob die Reise in einen Schengen-Staat oder ein anderes Land geht.
Das gilt für Reisen in Schengen-Staaten
Formular ausfüllen. Vor Reisen in europäische Staaten, die das Schengen-Abkommen unterzeichnet haben und in denen in der Regel keine Grenzkontrollen mehr stattfinden, muss ein Arzt oder eine Ärztin ein Formular für betroffene Patienten und Patientinnen ausfüllen: Es bestätigt, dass ein bestimmtes Betäubungsmittel im Reisezeitraum aus medizinischen Gründen eingenommen werden muss. Das Formular ist online auf der Homepage des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte abrufbar.
Beglaubigen lassen. Ergänzend muss diese Bescheinigung noch von der obersten Landesgesundheitsbehörde oder einer von ihr beauftragten Stelle beglaubigt werden (Übersicht der zuständigen Landesbehörden). Die beglaubigte Bescheinigung ist für eine Reise von maximal 30 Tage gültig. Wer mehrere verschreibungspflichtige Betäubungsmittel einnimmt, braucht für jedes eine eigene Bescheinigung.
Folgende Länder gehören zum Schengen-Raum: Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien und Ungarn.
Das gilt für Reisen in andere Länder
BtM deklarieren. Die Bundesopiumstelle rät bei Reisen in andere Länder, verschreibungspflichtige Betäubungsmittel nach einem Leitfaden für Reisende des Internationalen Suchtstoffkontrollamtes zu deklarieren. Der international verständliche Leitfaden stellt eine Orientierung für Ärzte und Ärztinnen dar. Nach diesem Muster können sie für ihre Patienten und Patientinnen die Wirkstoffbezeichnung sowie die Einzel- und Tagesdosierungen des jeweiligen Medikaments für die Dauer der Reise angeben.
Beglaubigen lassen. Auch diese Bescheinigung muss von der zuständigen obersten Landesgesundheitsbehörde oder einer von ihr beauftragten Stelle beglaubigt sein. Für die Form dieser Bescheinigung gibt es keine strikte Vorgaben, sie gilt ebenfalls maximal 30 Tage.
Nationale Regeln beachten. Reisende müssen zusätzlich die nationalen Bestimmungen des Ziellandes sowie eventueller Durchreiseländer beachten: Einige Länder verlangen zusätzliche Importgenehmigungen, schränken die Menge der mitzuführenden Betäubungsmittel ein oder verbieten die Mitnahme von bestimmten BtM wie Mitteln zur Drogensubstitution sogar generell.
Informationen einholen. Auskünfte kann die jeweilige diplomatische Vertretung des Ziellandes in Deutschland erteilen, Kontaktadressen finden sich auf der Internetseite des Auswärtigen Amts.
Tipps für eine stressfreie Reise
- Dokumente verwahren. Im Reiseland sollten Sie das Schreiben, das Ihnen das Mitführen von BtM für den Eigenbedarf bestätigt, immer bei sich tragen.
- Längere Reisen. Wollen Sie länger als 30 Tage verreisen, sollten Sie sich erkundigen, ob die längerfristige Versorgung durch einen Arzt vor Ort sichergestellt werden kann.
- Mitreisende. Nur die Person, auf die die amtliche Bescheinigung ausgestellt ist, darf das entsprechende BtM mit sich führen. Für Minderjährige ist laut Bfarm nicht geregelt, ob sie das Betäubungsmittel selbst mitführen müssen oder ob es durch erziehungsberechtigte oder beauftragte Mitreisende mitgeführt werden kann. Letzteres sei im Einzelfall zweifellos sinnvoll. Die erziehungsberechtigten oder beauftragen Personen sollten den Sachverhalt bei Fragen seitens der Zollbehörden dann vor Ort klären