
Wer lange krank ist, hat große Einkommenseinbußen. Hier erfahren Sie die grundlegenden Fakten zur Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, zum Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung und zur Berufsunfähigkeitsversicherung. Ein Krankengeld-Rechner hilft Ihnen, die Höhe des Krankengeldes zu ermitteln. Und Sie erfahren, auf welchen Wegen es nach der Krankheit wieder zurück in den Job geht. Alles zum Thema Krankmeldung lesen Sie im FAQ Krankmeldung beim Arbeitgeber.
Das Wichtigste in Kürze
Krankengeld – weniger als der Nettoverdienst
Gesetzlich versichert. Überschlagen Sie, ob Sie mit dem Krankengeld auskommen. Es liegt deutlich unter Ihrem Nettoverdienst. Eine private Krankentagegeldversicherung kann den Einkommensverlust ausgleichen. Ausführliche Infos im Vergleich Krankentagegeld für gesetzlich Versicherte.
Privat versichert. In der privaten Krankenversicherung ist ein Krankengeld nicht automatisch enthalten. Als privat Versicherter benötigen Sie den Tarifbaustein „Krankentagegeld“, um Ihren Verdienst abzusichern. Gute Tarife finden Sie im Vergleich Private Krankenversicherung.
Selbstständig. Werden Selbstständige länger krank, kann es schnell ernst werden. Die Kosten laufen weiter, die Einnahmen bleiben aus. Ein ausreichend hohes Krankengeld hilft. Gesetzlich versicherte Selbstständige können Angebote ihrer Krankenkasse nutzen zum Vergleich Krankengeld für Selbstständige. Der große Vorteil dieser Angebote ist, dass es sie ohne Gesundheitsprüfung gibt.
Berufsunfähigkeitsversicherung. Wenn Sie Ihren Beruf nicht mehr ausüben können, zahlt eine private Berufsunfähigkeitsversicherung eine Rente. Bezahlbaren Schutz gibt es aber nur für Junge und Gesunde. Wenn Sie bereits schwer krank sind, bekommen Sie keinen Vertrag. Erkundigen Sie sich in jungen Jahren nach einem Angebot. Sehr gute Tarife finden Sie im Vergleich Berufsunfähigkeitsversicherung.
Arbeitnehmer mit Krankengeldanspruch
Wenn Arbeitnehmer krank werden, haben sie zunächst Anspruch darauf, dass ihre Firma das volle Gehalt weiterzahlt – bis zu sechs Wochen lang. Danach bekommen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung Krankengeld von ihrer Krankenkasse (das geringer ausfällt), allerdings nur maximal 72 Wochen lang. Ist diese Zeit vorbei, gibt es drei Alternativen, je nach Gesundheitszustand des Versicherten:
- Wiedereinstieg in den Job,
- Arbeitslosigkeit oder
- Erwerbsminderungsrente.
Anspruch maximal 72 Wochen
Ist der Arbeitnehmer binnen drei Jahren mehrmals wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig, bekommt er dafür insgesamt maximal 72 Wochen Krankengeld. Die Zeit verlängert sich nicht, wenn innerhalb der ersten Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzutritt. Erst wenn eine weitere Krankheit frühestens am Tage nach dem Ende der ersten Erkrankung auftritt, hat der Arbeitnehmer einen neuen Krankengeldanspruch.
Arbeitgeber müssen das Gehalt für arbeitsunfähige Arbeitnehmer auch dann nur sechs Wochen fortzahlen, wenn in dieser Zeit eine weitere Krankheit auftritt, die ebenfalls zur Arbeitsunfähigkeit führt. Das hat das Bundesarbeitsgericht im Fall einer Altenpflegerin bestätigt. Die Frau war wegen eines psychischen Leidens krank geschrieben, bezog sechs Wochen lang Lohnfortzahlung und anschließend Krankengeld. Am Tag nach dem Ende ihrer Krankschreibung konnte sie infolge einer geplanten, gynäkologischen Operation ihre Arbeit nicht aufnehmen. Sie klagte auf Lohnfortzahlung, Krankengeld bekam sie für diese Zeit nicht mehr. Das Bundesarbeitsgericht wies sie jedoch ab: Ein Anspruch bestehe nur, wenn bewiesen sei, dass die erste Arbeitsunfähigkeit vor Eintritt der zweiten beendet gewesen sei, das sei hier nicht der Fall (Az. 5 AZR 505/18).
Fristen unbedingt beachten
Wer Krankengeld von seiner Krankenkasse erhalten möchte, muss sich unbedingt an die vorgegebenen Fristen und Vorgaben halten – sonst gibt es im ungünstigsten Fall keine Zahlung von der Kasse. Auf Folgendes gilt es zu achten:
Nahtlose Krankschreibung vom Arzt: Der Arzt stellt die Arbeitsunfähigkeit (AU) fest und bestätigt diese in der AU-Bescheinigung (Krankschreibung; siehe Krankmeldung beim Arbeitgeber). Wichtig für den Erhalt von Krankengeld: Stellt der Arzt im Verlauf einer Krankheit Folgebescheinigungen aus, müssen diese nahtlos aneinander anschließen. Das bedeutet in der Praxis: Wer bis Donnerstag krank geschrieben ist, braucht ab Freitag eine neue Folgebescheinigung. Unter Umständen darf auch ein Wochenende oder ein Feiertag dazwischenliegen: Wer bis Freitag krankgeschrieben ist, kann erst am Montag darauf zum Arzt gehen, um sich erneut und lückenlos krankschreiben zu lassen.
Rechtzeitige Meldung bei der Krankenkasse: Um Krankengeld zu erhalten, muss die Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung zudem innerhalb von einer Woche nach Beginn der festgestellten Arbeitsunfähigkeit (AU) bei der jeweiligen Krankenkasse eingegangen sein. Wird die Frist versäumt, ruht der Anspruch auf Krankengeld solange, bis die Bescheinigung der Kasse vorliegt. Das gilt auch für Folgebescheinigungen.
War jemand allerdings rechtzeitig beim Arzt und dieser stellt die AU-Bescheinigung verspätet aus, darf die Kasse das Krankengeld nicht kürzen. So urteilte das Sozialgericht München im Fall eines Patienten, dessen Arzt die Krankschreibung mit fünf Tagen Verspätung ausstellte. Für das Versäumnis des Arztes sei die Krankenkasse verantwortlich. Nicht der Versicherte, sondern die Kasse habe Einfluss auf das korrekte Verhalten ihrer Vertragsärzte (Az. S 7 KR 1719/19).
Wichtig: Für die Zeit, in der die Zahlungen ruhen, wird das Krankengeld nicht gezahlt – auch nicht rückwirkend.
Rechner: So hoch ist Ihr Krankengeld
Hat der Arbeitnehmer einen Krankengeldanspruch, zahlt die Krankenkasse maximal 90 Prozent des täglichen Nettoentgelts. Es beträgt höchstens 3 281,14 Euro im Monat oder 109,38 Euro täglich – für Versicherte, die 4 687,50 Euro (2020) oder mehr im Monat brutto verdienen. Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld werden in die Berechnung einbezogen. Davon gehen aber noch die Sozialversicherungsbeiträge ab. Ausnahme: Beiträge zur Krankenkasse fallen während des Krankengeldbezuges nicht an. Nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge können für Arbeitnehmer so aktuell 2 887,58 Euro im Monat netto als Krankengeld übrig bleiben, egal, wie viel sie verdienen. Durch die Begrenzung der Leistung auf 90 Prozent des Nettoeinkommens, haben auch Arbeitnehmer finanzielle Einbußen, die weniger verdienen. Wer ein monatliches Gehalt von 3 000 Euro brutto hat, dem bleiben nach Abzug der Beiträge nur knapp 1 513 Euro Krankengeld im Monat übrig. Das sind gut 400 Euro weniger als sein übliches Nettogehalt von 1 916 Euro.
Der Krankengeld-Rechner
Wie viel Krankengeld Sie aufgrund Ihres Einkommens beziehen würden, können Sie mit unserem Rechner herausfinden.
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Steuernachforderung wegen Krankengeld
Der Fiskus will häufig auch noch etwas abhaben: Am Jahresende schlägt das Finanzamt das Krankengeld auf das bis zur Krankheit verdiente Gehalt drauf. Ist für diese Summe ein höherer Steuersatz fällig als für das verminderte Gehalt, wird es mit dem höheren Satz versteuert. Dann muss der Kranke mit einer Steuerforderung rechnen.
Aufstockung des Krankengelds in manchen Branchen
In einigen Branchen gibt es mehr als Krankengeld. So haben Gewerkschaften und Arbeitgeber im öffentlichen Dienst eine Aufstockung des Krankengelds vereinbart. Kranke Arbeitnehmer, die mindestens drei Jahre beschäftigt sind, bekommen die Differenz zwischen Krankengeld und Nettolohn vom Arbeitgeber dazu. Dies gilt bis zu einer Krankheitsdauer von zehn Monaten. Erst bei längerer Erkrankung fällt dieser Zuschlag weg. Ähnliche Vereinbarungen gibt es etwa in der Chemie-Industrie, der Versicherungsbranche und im Bankgewerbe.
14,4 Milliarden Euro fürs Krankengeld
Die Krankenkassen haben im Jahr 2019 insgesamt 14,4 Milliarden Euro Krankengeld an ihre Versicherten ausgezahlt. Erkrankungen des Muskel- und Skelettsystems sind die häufigsten Ursachen einer mehr als sechswöchigem Krankheit, gefolgt von Erkrankungen des Atemwegssystems und psychischen Erkrankungen. Psychische Erkrankungen dauern im Durchschnitt besonders lang.
Sich wehren gegen die Krankenkasse
Versicherte, die Krankengeld beziehen, dürfen nicht ohne ihre Einwilligung von ihrer Krankenkasse angerufen werden. Die Kassen dürfen jedoch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) zur Prüfung einschalten, wenn sie Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit ihres Versicherten haben.
Tipp: Wenn die Kasse Ihnen aufgrund eines Gutachtens des MDK das Krankengeld streicht, können Sie Widerspruch einlegen. Wenn Ihr Arzt Sie weiterhin für arbeitsunfähig hält, bitten Sie ihn, dass er bei der Kasse ein Zweitgutachten beantragt. Wie ein Widerspruch zum Erfolg führen kann, zeigt unser Special Widerspruch einlegen.
Krankengeld trotz Urlaubsreise?

Grundsätzlich muss die Krankenkasse nur Krankengeld zahlen, wenn der Versicherte sich in Deutschland aufhält. Doch in Ausnahmefällen ist es auch möglich, ins Ausland zu verreisen. Während eines Urlaubs im Ausland gibt es aber nur Krankengeld, wenn die Krankenkasse zustimmt. Bei Reisen im Inland ist das unnötig. Bei Auslandsreisen muss die Kasse die Reise dagegen genehmigen, wenn der Patient eine Krankschreibung vorlegt und aus ärztlicher Sicht nichts gegen die Reise spricht, so das Sozialgericht Karlsruhe (Az. S 4 KR 2398/17). Die Vorschrift, dass es im Ausland kein Krankengeld gibt, solle lediglich den Bezug der Leistung ohne Grund verhindern. Denn es sei schwer, im Ausland festzustellen, ob wirklich eine Krankheit vorliege. Wenn aber ein Arzt daheim die Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, darf die Kasse nicht ablehnen.
Andere Gerichte entscheiden ähnlich. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen erlaubte einem Patienten mit Angina Pectoris einen Urlaub in Spanien. Der Arzt hatte wegen der psychischen Belastung dazu geraten. In solchen Fällen sei das Ermessen der Kasse auf null reduziert (Az. L 5 KR 292/14).
Tipp: Lassen Sie sich zunächst von Ihrem Arzt bestätigen, dass Sie zwar weiterhin arbeitsunfähig sind, aus medizinischer Sicht jedoch nichts gegen einen Ortswechsel spricht. Sinnvoll ist es außerdem, Untersuchungs- und Behandlungstermine so zu legen, dass Sie während Ihres Urlaubs nichts versäumen. Außerdem sollten Sie auch im Ausland zumindest per Mail für Rückfragen erreichbar sein.
Wichtig: Sobald Sie die schriftliche Einwilligung Ihrer Krankenkasse haben, informieren Sie auch Ihren Arbeitgeber über den Auslandsaufenthalt.
Zu krank fürs Krankengeld
Wer gesund ist, dem streichen die Kassen das Krankengeld. Das ist plausibel. Doch Krankengeld kann auch verweigert werden, wenn jemand zu krank ist – auch wenn das paradox klingt. Bei Schwerstkranken machen Kassen Druck mit der Begründung, dass jemand, der so krank ist, dass er möglicherweise dauerhaft nicht wieder arbeiten kann, voraussichtlich eine Erwerbsminderungsrente bekommen kann. Die zahlt die Rentenversicherung, nicht die Krankenkasse. So spart die Kasse Geld.
Erst Reha, dann Rente
Die Kassen können Versicherte dann auffordern, innerhalb einer Frist von zehn Wochen einen Antrag auf Rehabilitationsmaßnahmen zu stellen. Weigert sich der Kranke, hat er keinen Anspruch auf Krankengeld mehr. Das Problem: Wenn eine Reha zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Erwerbsfähigkeit eines Kranken nicht wiederherstellen kann, wird sein Antrag auf Reha als Rentenantrag gewertet. Eine Erwerbsminderungsrente aber bedeutet meist erhebliche finanzielle Einbußen.
Nach der Krankheit zurück in den Job
Die beste Lösung nach langer Krankheit: Gesund werden und in den Job zurückkehren. Dabei muss der Arbeitgeber helfen. Laut Sozialgesetzbuch muss er mit einem „betrieblichen Eingliederungsmanagement“ dafür sorgen, dass der Mitarbeiter möglichst dauerhaft einen geeigneten Arbeitsplatz bekommt. Das Eingliederungsmanagement muss ein Arbeitgeber nicht nur Schwerbehinderten anbieten, sondern allen Arbeitnehmern.
Tipp: Die Integrationsämter der Kommunen bieten Schwerbehinderten Hilfe bei der Wiedereingliederung in den Job. Ausführliche Informationen finden Sie unter www.Integrationsaemter.de.
Wiedereinstieg mit Hamburger Modell
Versicherte, die nach langer Krankheit zunächst nur stundenweise arbeiten können, haben die Möglichkeit, nach dem „Hamburger Modell“ allmählich wieder ins Arbeitsleben einzusteigen. Sie bekommen in dieser Zeit weiterhin Krankengeld. Allerdings zählt diese Zeit für die maximal 72 Wochen des Krankengeldbezugs mit.
Anspruch auf Arbeitslosengeld
Wenn das Krankengeld ausläuft und Erwerbsminderungsrente nicht oder noch nicht bewilligt worden ist, hat ein Kranker Anspruch auf Arbeitslosengeld I (ALG I). Wer unter 50 Jahre alt ist, bekommt das ALG I ein Jahr lang, Ältere stufenweise länger. Ab 58 Jahre wird es zwei Jahre lang gezahlt. Danach gibt es das wesentlich geringere Arbeitslosengeld II (ALG II). Es ist ein großer Unterschied, ob ein Versicherter nach einem Jahr ALG I beziehen muss und dann sein erspartes Vermögen verliert – oder ob er länger Krankengeld oder ALG I bekommt und erst später ALG II.
Wenn das Kind krank ist – Kinderkrankengeld
Sind Elternteil und Kind gesetzlich krankenversichert, können Beschäftigte sich direkt an ihre Krankenkasse wenden und während einer unbezahlten Freistellung Kinderkrankengeld beziehen. Nach Paragraf 45 SGB V darf jeder beschäftigte Elternteil seit dem 5. Januar 2021 für die Betreuung seines kranken Kindes 20 Tage im Jahr freinehmen, Alleinerziehende dürfen das 40 Tage lang. Wer mehr Kinder hat, hat mehr Tage zur Verfügung. Es gilt jedoch eine Obergrenze. Sie liegt bei 45 Arbeitstagen pro Elternteil, bei Alleinerziehenden sind es 90 Tage. Wegen der Corona-Pandemie wurden die Zeiten aufgestockt. Außerdem können Eltern das Kinderkrankengeld jetzt auch einsetzen, wenn Schule oder Kita pandemiebedingt ganz oder teilweise geschlossen sind – und sie das Kind daher daheim betreuen müssen. Das gilt auch, wenn sie im Homeoffice arbeiten oder arbeiten könnten.
Kinderkrankengeld: 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts
Wer Anspruch auf Kinderkrankengeld hat, erhält wie beim normalen Krankengeldbezug maximal 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts; gab es Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld in den letzten zwölf Monaten, können es sogar 100 Prozent sein – maximal sind es 112,88 Euro täglich.
Die Voraussetzungen für das Kinderkrankengeld
Die Krankenkasse zahlt Kinderkrankengeld:
- wenn das kranke Kind gesetzlich versichert ist,
- wenn das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, also bis zum Tag vor seinem 12. Geburtstag. Diese Altersgrenze gilt nicht, wenn es behindert und auf Hilfe angewiesen ist,
- wenn das Kind daheim betreut werden muss, weil Kita oder Schule wegen Corona schließen und eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt haben,
- ein Arzt ein Attest ab dem ersten Krankheitstag ausgestellt hat und die Betreuung des Kindes für erforderlich hält/Schule oder Kita eine Bescheinigung ausgestellt haben, wonach die Einrichtung ganz oder teilweise geschlossen ist oder einzelne Klassen oder Gruppen nicht unterrichtet oder betreut werden.
- Darüber hinaus darf keine andere Person im Haushalt leben, die sich um das Kind kümmern kann.
Krankengeld fürs Kind – so gehen Sie vor
Schritt 1. Vom Kinderarzt gibt es die „Ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes“. Die Vorderseite füllt der Arzt aus. Er muss mit „ja“ ankreuzen, dass „die Erkrankung eine Betreuung und Beaufsichtigung notwendig macht“.
Schritt 2. Die Rückseite des Attests ist der „Antrag auf Krankengeld“ für die Kasse. Geben Sie Ihre Anschrift und Bankverbindung an. Zahlt der Chef laut Arbeitsvertrag nichts, wenn Sie zu Hause Ihr Kind betreuen (Entgeltfortzahlung), kreuzen Sie „keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung “ an, sonst „Anspruch auf ...“ und geben Sie die Anzahl der Tage an. Ebenso, ob Sie alleinerziehend sind oder nicht. Hat die Kasse im laufenden Jahr bereits Kinderkrankengeld gezahlt, tragen Sie die Anzahl der Tage ein. Daher legen Sie sich am besten eine Übersicht mit Krankentagen an. Zuletzt den Antrag unterschreiben, eine Kopie des Attests für den Arbeitgeber machen und per Post zur Kasse schicken.
Schritt 3. Informieren Sie unverzüglich Ihren Chef über Ihr Fehlen. Spätestens am Arbeitstag, der auf den dritten Krankheitstag folgt, muss ihm zudem die Kopie des Attests vorliegen – Vorderseite mit ärztlicher Bescheinigung reicht. Er setzt sich mit Ihrer Kasse in Verbindung und übermittelt Ihre Verdienstbescheinigung. Liegen beide Formulare vor, überweist sie das Geld auf das angegebene Konto.
Tipp: Arbeiten Sie nicht am Wochenende, brauchen Sie für diese Tage kein Attest. Vorteil: Sie erhalten normales Gehalt und nicht das reduzierte Krankengeld. Bitten Sie den Arzt um mehrere Atteste (bis Freitag und wieder ab Montag), wenn Ihr Kind länger krank ist.
Was gilt für Privatversicherte und Selbstständige?
Wer privat krankenversichert ist, hat keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld. Selbstständige, die freiwillig gesetzlich krankenversichert sind und den allgemeinen Beitrag von 14,6 Prozent plus Zusatzbeitrag zahlen, haben ab dem 43. Krankheitstag des Kindes Anspruch auf das Kinderkrankengeld (Bundessozialgericht Az.: 1 RK 1/94). Das ist der Tag, an dem sie, wenn sie selbst erkrankt wären, Krankengeld erhalten würden. Einige Krankenkassen übernehmen diese Leistung für Selbstständige bereits ab dem ersten Krankheitstag des Kindes.
Tipp: Krankenkassen unterscheiden sich nicht nur durch ihre Leistungen und ihren Service, sondern auch im Hinblick auf den Preis. Wenn Kassen ihren Beitrag erhöhen, geschieht das oft zum Jahreswechsel. Ein Kassenwechsel kann mehrere Hundert Euro Ersparnis pro Jahr bringen. Unser großer Krankenkassenvergleich zeigt Beitragssätze, Leistungen und Service fast aller frei wählbarer Kassen.
Kinderkrankengeld bei der Kasse beantragen
Um das Kinderkrankengeld zu erhalten, müssen sich die Eltern direkt an ihre Krankenkasse wenden. Die Eltern erhalten vom Kinderarzt eine Bescheinigung über die Krankheitsdauer ihres Kindes. Sie müssen auf der Rückseite des Formulars unter anderem angeben, ob – und wenn ja, für wie lange – ihr Arbeitgeber während ihrer Abwesenheit den Lohn weiterbezahlt, und ob sie in diesem Jahr bereits Kinderkrankengeld für das betreffende Kind erhalten haben. Das ausgefüllte Formular müssen sie an die Krankenkasse schicken und dem Arbeitgeber eine Kopie übermitteln.
Sonderregeln für Beamte
Das zeitlich aufgestockte und auf pandemiebedingte Betreuungsengpässe erweiterte Kinderkrankengeld soll auch für die Bundesbeamten gelten, heißt es aus dem Bundesgesundheitsministerium. Die Bundesländer bestimmen über die Regelung für Landesbeamte. In Thüringen etwa können die Beamten derzeit ebensoviele Kinderkrankentage in Anspruch nehmen wie gesetzlich versicherte Berufstätige. Sie erhalten Sonderurlaub bei vollen Bezügen. Im Normalfall gilt: Bundesbeamte dürfen laut Verordnung über den Sonderurlaub für Bundesbeamtinnen, Bundesbeamte, Richterinnen und Richter des Bundes (SUrlV) bis zu vier Tage Sonderurlaub pro Kind nehmen, wenn es „schwer erkrankt und unter 12 Jahren alt ist“. Einige Verordnungen für Landesbeamte haben diese Regelungen unter dem Stichwort „Urlaub aus persönlichen Gründen“ übernommen (siehe etwa NRW). Landesbeamte sollten in jedem Fall noch einmal in die für ihr Bundesland gültige Verordnung schauen.
Tipp: Steht nichts zum Sonderurlaub im Arbeitsvertrag, lohnt es sich, in den Betriebsvereinbarungen oder im Tarifvertrag nachzusehen. Für Landesbeamte gelten die Sonderurlaubsverordnung beziehungsweise die Sonderurlaubsbestimmungen der Bundesländer. Wer unsicher ist, kann in der Personalstelle oder beim Betriebsrat nachfragen, am besten bevor das Kind zum ersten Mal krank wird.
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