
Mietwohnungen. Bei niedriger Inflation sind Indexmieten günstig für Mieter. Durch die hohe Inflation hat sich das aktuell geändert. © Getty Images / Grand Warszawski
Bei Indexmietverträgen hängt die Miete von den Lebenshaltungskosten ab. Die steigen. Im Einzelfall fordern Vermieter zu viel. test.de erklärt, wie Sie rechnen müssen.
Bei Mietverhältnissen mit Indexmietvertrag orientiert sich die Mietentwicklung an den Lebenshaltungskosten. Mieterhöhungen lassen sich anhand des vom Bundesamt für Statistik ermittelten Verbraucherpreisindex genau ausrechnen. Ein Beispiel für eine solche Vereinbarung im Mietvertrag: „Der vom Statistischen Bundesamt ermittelte Verbraucherpreisindex für Deutschland bestimmt den Mietzins“. So lässt es § 557b des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausdrücklich zu.
Jede Vereinbarung, die die Miete an eine andere Preisentwicklung koppelt, ist allerdings unwirksam. Nur der offizielle Verbraucherpreisindex darf Maßstab sein. Der Vorteil von Indexmiet-Vereinbarungen: Streit um Mieterhöhungen kann es nicht geben.
Berechnung der Miete
Die neue Miete bei Indexmietverträgen selbst auszurechnen, ist mühsam und kompliziert. Mit unserem test.de-Rechner Indexmiete geht es ganz leicht.
test.de-Rechner Indexmiete
Für alle ab 1. September 1993 mit der üblichen Indexmietklausel angemieteten Wohnungen können Sie mit unserem Online-Rechner Mieterhöhungen berechnen, deren Anforderung Ihnen nach 11. März 2022 zugegangen ist. Ausgangsmiete ist der Betrag, der in Ihrem Mietvertrag als Miete genannt wird – unabhängig davon, ob es eine Kalt- oder Warmmiete ist. Viele Vermieter rechnen – für Mieter in der Regel etwas günstiger – von der zuletzt geltenden Miete aus. Sie müssen dann statt des Datums des Einzugs das Datum des Tages nennen, von dem an Sie die bis zuletzt geltende Miete zahlen mussten.
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Klare Regel für Mieterhöhung
Die sonst zulässigen und oft heftig umstrittenen Mieterhöhungen sind bei Indexmietverträgen ausgeschlossen. Wie viel Indexmiete zu zahlen ist, lässt sich nach einem Besuch auf den Seiten des Statistischen Bundesamts zum Verbraucherpreisindex mit dem Taschenrechner klären – eigentlich. So einfach funktioniert das aber nicht. Mehr dazu unten unter Berechnung der Indexmiete.

© Stiftung Warentest
Keine automatische Steigerung
Indexmieten steigen aber – anders als Staffelmieten – nicht automatisch. Erst die Erklärung des Vermieters, dass die Miete nunmehr an die Entwicklung des Verbraucherpreisindex anzupassen ist, führt zur Mieterhöhung. Auf die Zustimmung der Mieterinnen oder Mieter, wie sie bei Mieterhöhungen sonst nötig ist, kommt es dann aber nicht mehr an.
Die Miete steigt nach Ablauf eines Monats nach Zugang der Indexmieterhöhungserklärung zum dann nächsten Monatsbeginn. Beispiel: Die Mieterhöhungserklärung landet am Donnerstag, 30. März 2023, im Briefkasten der Mieterin. Ihre Miete steigt dann ab Mai 2023. Für diesen Monat ist bereits die erhöhte Miete wie im Vertrag vorgesehen – meist bis zum dritten Werktag des Monats – zu zahlen. Halten sich Mieterinnen und Mieter nicht daran, riskieren sie über kurz oder lang die Kündigung. Einzige Voraussetzung für die Mieterhöhung entsprechend Verbraucherpreisindex: Die Miete war zuvor ein Jahr lang unverändert.
Wirksame Zusatzvereinbarungen
Vereinzelt finden sich Vereinbarungen, wonach die Miete nur steigt, wenn sich der Verbraucherpreisindex inzwischen um mindestens 3 Prozentpunkte geändert hat. Solche Vereinbarungen sind wirksam. Wenn der Index die vereinbarte Schwelle übersteigt, steigt die Miete aber wieder genau so wie der Index. Die 3 Prozent werden nicht von der Mieterhöhung abgezogen. Auch die so genannte Kappungsgrenze, wie Vermieter und Vermieterinnen sie für Mieterhöhungen bei Verträgen ohne besondere Vereinbarung dazu beachten müssen, gilt bei Indexmietverträgen nicht.
Mietforderung muss klar genannt sein
Sonst noch wichtig: Die Vermieterin oder der Vermieter müssen sagen, wie viel Miete sie von Beginn des übernächsten Monats an fordern. Sie müssen außerdem die Werte des Verbraucherpreisindex nennen, auf die sie sich beziehen. Wenn dabei Fehler geschehen, führt das aber in der Regel nicht zur Unwirksamkeit der Forderung. Mieter oder Mieterin müssen aber natürlich nicht mehr zahlen, als die korrekte Berechnung ergibt. Haben sich Vermieter oder Vermieterin zu ihren Ungunsten vertan, müssen Mieterinnen und Mieter nicht mehr zahlen als gefordert.
Bei Deflation Recht auf Mietsenkung
Nur Theorie und auch im Wortlaut der gesetzlichen Regelung nicht vorgesehen, aber nach Ansicht der Rechtsexperten der Stiftung Warentest trotzdem zwingend: Sollte der Verbraucherpreisindex mal nicht nur kurzfristig, sondern über ein Jahr oder mehr hinweg sinken und statt Inflation Deflation herrschen, dann sinkt auf Verlangen von Mieter oder Mieterin die Miete genau so, wie sie bei steigenden Lebenshaltungskosten auf Verlangen des Vermieters steigt. Wir aktualisieren diesen Bericht und den Rechner fortlaufend und informieren Sie, sobald dieser Fall eintreten kann und Sie als Mieter und Mieterin die Chance auf eine Mietsenkung haben.
Berechnung der Indexmiete
Wie hoch steigt die Indexmiete denn jetzt genau? Wer es versucht auszurechnen, merkt schnell: Zumindest die einfachen Indexmietklauseln reichen nicht aus, um eine genaue Rechnung aufzumachen. Wie es geht, hat der Bundesgerichtshof erst im vergangenen Jahr festgelegt: Es gilt der Wert des Monatsverbraucherpreisindex, den das Statistische Bundesamt bei Zugang der Mieterhöhungserklärung bei Mieterin oder Mieter nennt.
Dieser fließt in eine Formel ein: Die ursprünglich vereinbarte Miete geteilt durch den Wert des Verbraucherpreisindex für den Monat des Einzugs multipliziert mit dem bei Zugang der Mieterhöhungserklärung gültigen Wert des Verbraucherpreisindex ergibt die neue Miete, wie sie ab dem Beginn des übernächsten Monats zu zahlen ist.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.05.2021
Aktenzeichen: VIII ZR 42/20
Einzelheiten zur Indexmiete
Abweichende Vereinbarungen. Die hier beschriebene Berechnung ist richtig bei einfachen Indexmietvertrags-Klauseln, wie sie der Bundesgerichtshof bisher beurteilt hat (siehe oben). Zu Lasten von Mietern abweichende Regelungen sind unwirksam. Wirksam sind Regelungen im Mietvertrag, die Mieter nicht belasten, aber von den Rechenregeln abweichen, die der Bundesgerichtshof für Basis-Indexmietverträge festgelegt hat.
So halten es die Rechtsexpertinnen der Stiftung Warentest für zulässig, wenn der Vertrag der Vermieterin das Recht gibt, die Miete einmal im Jahr anhand der vom Statistischen Bundesamt festgestellten Inflationsrate zu erhöhen. Sie entspricht der Entwicklung des Verbraucherpreisindex. Eine Regelung im Mietvertrag, wonach sich die Miete automatisch um die Inflationsrate erhöht, ist allerdings unwirksam.
Rechnen mit Zeitverzug. Auf Nachfragen von Leserinnen und Lesern hin sagen wir noch mal ganz deutlich: Maßgeblich ist der bei Zugang der Mieterhöhungserklärung gültige Wert für den Verbraucherpreisindex. Da das Bundesamt für Statistik für die Erhebung und Auswertung der Daten sowie die Berechnung und Veröffentlichung jeweils 10 bis 22 Tage braucht, ist das entweder der Wert für den Vormonat oder der für den Vorvormonat. So war bis Mittwoch, 22. Februar 2023, mit dem Wert für Dezember 2022 zu rechnen. Erst an diesem Tag veröffentlicht das Bundesamt für Statistik den Wert des Verbraucherpreisindex für Januar 2023.
Geringere Steigerung als gefordert. Folge des Zeitbedarfs für die Ermittlung und Veröffentlichung des Verbraucherpreisindex: Der test.de-Onlinerechner wird Ihnen immer mal wieder eine etwas höhere Miete anzeigen, als Ihr Vermieter oder Ihre Vermieterin überhaupt fordert. Sie müssen dann nur zahlen, was verlangt wird. Zuletzt lief es allerdings genau umgekehrt: Der Verbraucherpreisindex sank von Oktober zu November 2022 um 0,6 Punkte entsprechend 0,5 Prozent und von November zu Dezember 2022 um 1,0 Punkte entsprechend 0,8 Prozent. Dem Vermieter steht dann, wenn seine noch auf dem alten Indexwert beruhende Erhöhungserklärung erst nach Veröffentlichung des neuen geringeren Indexwerts beim Mieter ankommt, nur eine entsprechend geringere Mieterhöhung zu. Beispielsfall: Hat Ihr Vermieter mit Schreiben, das Ihnen erst am Mittwoch, 18. Januar 2023, oder später zugegangen ist, auf der Grundlage des November-Indexwerts eine Miete von 1 216 Euro gefordert, so ist tatsächlich mit dem Dezember-Indexwert zu rechnen und es stehen ihm nur 1 206 Euro zu. Sie sollten Ihren Vermieter oder Ihre Vermieterin darauf hinweisen, um unnötige Streitigkeiten zu vermeiden.
Zugang der Mieterhöhungserklärung. Entscheidender Zeitpunkt für die Berechnung der Mieterhöhung ist der Werktag, an dem Ihnen die Erhöhungserklärung Ihres Vermieters oder Ihrer Vermieterin zugeht. Das ist nicht immer der Tag, an dem Sie sie im Briefkasten finden. Es kommt vielmehr darauf an, wann damit zu rechnen war, dass Sie den Brief lesen. Das hängt davon ab, wann bei Ihnen normalerweise die Post kommt.
Ist der Brief mit der Erhöhungserklärung bis zu dieser Uhrzeit im Briefkasten, ist er an diesem Tag zugegangen. Kommt der Postbote ungewöhnlich spät oder wirft der Vermieter selbst oder eine Bote ihn erst später nachmittags oder gar abends ein, dann ist Zugang des Schreibens erst am folgenden Werktag. Wenn sich nicht klären lässt, wann der Zugang war, geht das zu Lasten des Vermieters oder der Vermieterin. Er oder sie müssen darlegen und beweisen, dass die Erklärung so rechtzeitig bei Ihnen eingetroffen ist, dass seine Forderung berechtigt ist. Sie können daher in der Regel mit dem Tag rechnen, an dem Sie die Erklärung im Briefkasten gefunden haben. Ausnahme: Samstage zählen nicht. Erklärungen, die am Samstag im Briefkasten landen, gehen erst am darauffolgenden Werktag zu. So ist es im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt.
Folgemieterhöhungen. Ungünstig für Mieter: Es ist unserer Auffassung nach stets mit der bei Einzug geltenden vereinbarten Miete zu rechnen. Sie würden etwas besser abschneiden, wenn immer von der letzten Mieterhöhung ausgehend zu rechnen ist, da diese wegen der Mindestfrist für die Erhöhung von einem Monat und einem Tag sowie der durch die Errechnung des neuen Werts für den Verbraucherpreisindex beim Statistischen Bundesamt bedingten Verzögerung auf dem Indexwert für den Vor- oder Vorvormonat beruht. Diese unvermeidbare Verzögerung würde Mietern und Mieterinnen bei jeder Mieterhöhung immer wieder neu zugute kommen. Die Entwicklung der Miete würde damit doch hinter dem Verbraucherpreisindex zurückbleiben. Allerdings: Die meisten Vermieter rechnen so. In etlichen Kommentaren ist die Rechnung auch so beschrieben: Es ist immer von der letzten vor der Erhöhung geltenden Miete aus zu rechnen. Maßgeblich ist der Verbraucherpreisindex für den Monat, in dem diese Miete erstmals zu zahlen war. Eine Begründung für diese Rechtsauffassung findet sich aber nirgends. Urteile zum Thema kennen wir nicht. Wir meinen: Die Ansagen des Bundesgerichtshofs zur Berechnung der Indexmiete machen nur Sinn, wenn stets von der ursprünglich vereinbarten Mieten aus gerechnet wird. Unser Rechner ermöglicht beide Berechnungen. Der Unterschied ist spürbar, aber nicht dramatisch. Wer zum Jahresbeginn 1994 eine Wohnung bezog, für die anfangs 1 000 Mark Indexmiete zu zahlen war und für die immer Ende November eine Mieterhöhungserklärung kam, zahlt auf der Grundlage des bis 22. Februar geltenden Verbraucherpreisindex bis Ende 2023 nach der Berechnung immer von der letzten Miete aus für die insgesamt 29 Jahre 219 529 Euro Miete und nach unserer Berechnung 230 376 Euro, also 10 847 Euro oder 4,9 Prozent mehr. Die Miete steigt um durchschnittlich entweder 1,68 oder 1,80 Prozent pro Jahr.
Indexmiete und Mietpreisbremse. Die Mietpreisbremsregeln gelten auch für Indexmietverträge. Allerdings: Anders als bei Staffelmietverträgen, bei denen die Mietpreisbremse immer wieder neu wirken kann, wird nur die ursprünglich vereinbarte Miete überprüft. Später anhand des Verbraucherpreisindex neu errechnete Mieten gelten selbst dann, wenn sie zu diesem Zeitpunkt gegen die Mietpreisbremsregeln verstoßen sollten. Einzelheiten unter Mietpreisbremse: Wie Sie sich gegen zu hohe Mieten wehren.
Alter und neuer Verbraucherpreisindex. Für Mieterhöhungsklärungen, die bis einschließlich Mittwoch, 22. Februar 2023, im Briefkasten von Mieter oder Mieterin landeten, ist mit den Werten aus der Version des Verbraucherpreisindex zu rechnen, den das Bundesamt für Statistik bis zu diesem Tag verwendet hat. Das Basisjahr war 2015. Der anhand veränderter Verbrauchergewohnheiten neu berechnete und für Mieterinnen und Mieter etwas günstigere Verbraucherpreisindex mit dem Basisjahr 2020 gilt seit Donnerstag, 23. Februar 2023. Unser Rechner verwendet automatisch die jeweils richtige Fassung des Verbraucherpreisindex.
Alles zu Mieterhöhungen auf test.de
- ...bei Verträgen ohne besondere Vereinbarung zur Miethöhe: Was zulässig ist und was nicht
- ...bei Staffelmietverträgen: Wenn die Miete automatisch steigt
- ...wegen Modernisierung: Wann Mieter zahlen müssen, wenn der Vermieter modernisiert
Außerdem wichtig:
Mietpreisbremse: Wie Sie sich gegen zu hohe Mieten wehren
Nebenkostenabrechnung: So prüfen Mieter die Betriebskostenabrechnung
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- Die Wohnfläche beeinflusst den Umfang einer Mieterhöhung und die Höhe der Betriebskosten. Nachmessen lohnt! Ist die Wohnung kleiner als vereinbart, kann die Miete sinken.
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- Bis zu 20 Prozent Mieterhöhung innerhalb von drei Jahren sind zulässig. Obergrenze ist die Vergleichsmiete. Häufig machen Vermietern Fehler, Mieter können sich wehren.
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- Die Mieten steigen rasant. Und oft stärker als zulässig. Wo die Mietpreisbremse gilt, können Mieter sich gegen überzogene Forderungen wehren. Das ist gar nicht schwer....
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moby_HH: Völlig richtig, Individualvereinbarungen sind stets ohne weiteres zulässig. Wir finden: Wenn Ihr/e Vermieter/in Ihnen das so anbietet, ist das hochanständig von ihm/ihr.
Ich denke auch, dass ggf. über ein Individualvereinbarung eine Abweichung von der bisherigen Regelung möglihc wäre?
z.b. in der Form, dass vereinbart wird, dass der Vermeiter von seiner derzeitigen Möglichkeit einer MIeterhöhung von 10% absieht, stattdessen jedoch für das aktuelle Jahr eine Mieterhöhung um z.B. 4 % verienbart wird und für 2025 eine weitere Mieterhöhung um 4% vereinbart wird. Ab 2026 soll dann der Indexmietvertrag zu den alten Konditionen weiterlaufen..
@g-tertilt: Wir halten es ohne Einschränkungen für zulässig, wenn Vermieter jetzt darauf verzichten, eine Indexmieterhöhung geltend zu machen. Es schränkt das Recht, eine solche Mieterhöhung irgendwann in Zukunft zu verlangen, nicht aus. Maßgeblich ist dann der zu diesem Zeitpunkt geltende zukünftige Wert des Verbraucherpreisindex. Wir halten es auch für zulässig, nur einen Teil der Mieterhöhung zu verlangen. Auch eine solche Teilerhöhung führt dazu, dass Vermieter erst ein Jahr später erneut eine Mieterhöhung verlangen können. Außerdem sollten Vermieter klarstellen, dass der Verzicht auf einen Teil der Mieterhöhung nur für jetzt gilt und spätere Mieterhöhungen nicht beschränkt.
Ich möchte in der jetzigen Situation meine Mieter nicht überfordern und die Indexsteigerung nicht voll weitergeben. Ist damit ausgeschlossen, dass ich mich bei einer späteren Mietanpassung und einer wieder gesunkenen Inflation ggfs. wieder auf die Anfangsmiete mit dem zugehörigen Index beziehe und sozusagen den vollen Inflationsausgleich nachhole?