Zieht ein Mieter aus, muss der Vermieter eine Zwischenablesung des Heizkostenzählers veranlassen und verbrauchsgemäß abrechnen. Tut er das nicht, darf der Mieter den auf anderem Weg ermittelten Nachzahlungsbetrag pauschal um 15 Prozent einkürzen. Das hat das Amtsgericht Berlin-Schöneberg entschieden (Az. 6 C 68/08).
Nachdem ein Mieter kurz nach Beginn einer neuen Abrechnungsperiode ausgezogen war, rechnete der Vermieter die Kosten anhand von Gradtagszahlen ab. Das sind Erfahrungswerte für einzelne Verbrauchsmonate im Verhältnis zum Jahresverbrauch. Das kann sinnvoll sein. Da die Zwischenablesung vorgeschrieben ist, sei der Abzug durch den Mieter aber zulässig.
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