Zwangs­voll­stre­ckung rechts­widrig Land­gericht stoppt Volks­bank

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Zwangs­voll­stre­ckung rechts­widrig - Land­gericht stoppt Volks­bank

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Wegen einer irrtümlichen Pfändung von 500 Euro hat die Volks­bank Nieder­rhein einen lang­jährigen Kunden fast in den Ruin getrieben. Sie kündigte ihm zwei Immobilien­kredit­verträge und verlangte sofortige Rück­zahlung der Rest­schuld. Erst das Land­gericht Kleve stoppte die Zwangs­voll­stre­ckung. Doch da hatte der Mann seine für die Alters­vorsorge gedachten Immobilien bereits zum großen Teil weit unter Wert verkauft, um seine Rest­schuld auszugleichen und die Zwangs­versteigerung zu verhindern. test.de berichtet.

Zwangs­versteigerung ohne Klage

Voraus­setzung für die Zwangs­voll­stre­ckung ist normaler­weise ein gericht­liches Mahn- oder Klage­verfahren. Der Gläubiger bekommt dort einen Voll­stre­ckungs­bescheid oder die voll­streck­bare Ausfertigung eines Urteils. Mit einem solchen „Titel“, wie Juristen das nennen, kann er den Gerichts­voll­zieher beauftragen oder beim zuständigen Amts­gericht die Zwangs­versteigerung einer Immobilie beantragen. Zur Absicherung von Immobilien­krediten allerdings wird in der Regel eine Grund­schuld bestellt. Die Urkunde über die Grund­schuld enthält fast immer eine Voll­stre­ckungs­klausel. Das heißt: Die Bank oder Sparkasse kann unter Vorlage einer solchen Grund­schuld sofort ohne weitere Nach­weise die Zwangs­versteigerung beantragen.

Nur bei Verzug oder Pflicht­verletzung

Recht­lich erlaubt ist die Zwangs­versteigerung aber nur, wenn Bank oder Sparkasse den Kredit kündigen und Rück­zahlung der Rest­schuld fordern dürfen. Gegen­über Verbrauchern ist das nur zulässig, wenn sie mit Raten in Höhe von mindestens 2,5 Prozent der Kreditsumme in Verzug sind. Bei Unternehmern und Krediten ab 750 000 Euro sind die Regeln strenger. Solche Bank­kunden müssen ihre Vermögens­verhält­nisse beispiels­weise auf Verlangen der Bank offenlegen. So regelt es das Kredit­wirt­schafts­gesetz. Tut der Kunde das nicht, ist die Bank berechtigt, ihm zu kündigen.

Alters­vorsorge mit Eigentums­wohnungen

So erging es Helmut K.*: Der Unternehmer hatte für seine Alters­vorsorge in den Neunziger­jahren 14 vermietete Eigentums­wohnungen gekauft. Die Volks­bank Nieder­rhein gab ihm dafür Kredite über insgesamt 2,4 Millionen Mark. Wie es bei Unternehmern so ist: K.s Geschäfte liefen mal besser, mal schlechter. Fakt ist: Er zahlte alle Kreditraten. Die Bank behauptet: Er habe Fragen des für ihn zuständigen Mitarbeiters zur Vermögens­lage nicht zufrieden­stellend beant­wortet. K.s Vermögen habe sich derart verschlechtert, dass die Forderungen der Bank in Gefahr seien. Als dann noch im Herbst 2010 das Finanz­amt wegen 500 Euro das Guthaben auf einem von K.s Konten pfändete, kündigte die Volks­bank alle Verträge mit dem Unternehmer. Rest­schuld zu dem Zeit­punkt: Genau 824 376,99 Euro. Helmut K. ist gerade 65 Jahre alt. Die Kündigung macht seine Alters­vorsorge schlag­artig wert­los. Die Volks­bank pfändet alles bis hin zu K.s Rente. Nur der Pfändungs­frei­betrag bleibt ihm.

Irrtum mit kost­spieligen Folgen

Wenige Tage später stellt sich heraus: Das Finanz­amt hat sich geirrt. Es nahm die Voll­stre­ckung zurück. Doch die Volks­bank Nieder­rhein blieb bei der Kündigung der Verträge mit K.. Sie trat ihre Forderungen gegen K. an die BAG Bank­aktiengesell­schaft im west­fälischen Unna ab. Das ist „der Spezialist für problembehaftete Kredit­engagements“ der Volks- und Raiff­eisen­banken. Als K. die Rest­schuld nicht komplett ausgleichen konnte, leitete die BAG die Voll­stre­ckung ein und beantragte die Zwangs­verwaltung von K.s Eigentums­wohnungen.

27 000 Euro Prozess­kosten

Doch K. gab nicht auf. Um den Rechts­anwalt und die Gerichts­kosten für eine Voll­stre­ckungs­gegen­klage zu bezahlen, hätte er rund 27 000 Euro aufbringen müssen. Die hatte er nicht mehr, nachdem die Voll­stre­ckung begonnen hatte. Also beantragte er selbst beim Land­gericht Kleve Prozess­kosten­hilfe für die Klage gegen die Bank. Den Antrag korrekt zu begründen, ist für Laien eigentlich kaum zu schaffen. Doch K. arbeitet sich ein und es gelingt ihm: Das Land­gericht attestiert seiner Klage gegen die Volks­bank Aussicht auf Erfolg und bewil­ligt Prozess­kosten­hilfe. Rechts­anwalt Arnd S. Tenfelde aus Viersen über­nimmt den Fall. Er ist Fach­anwalt für Bank- und Kapitalmarkt­recht und hat schon oft Bank­kunden in bedrohlicher Lage zu ihrem Recht verholfen. Er reicht Klage ein. Im Mai 2015, gut vier Jahre nach der Kündigung der Kredite, urteilt das Land­gericht Kleve: „Die Zwangs­voll­stre­ckung (...) wird für unzu­lässig erklärt.“ Weder die irrtümliche Konto­pfändung durchs Finanz­amt noch eine angebliche Vermögens­verschlechterung oder die von der Bank behaupteten Pflicht­verletzungen K.s recht­fertigen die Kreditkündigung der Volks­bank, urteilten die drei Richter der 4. Zivilkammer des nieder­rhei­nischen Gerichts.

Jetzt Streit um Entschädigung

Für elf der 14 Eigentums­wohnungen kommt das Urteil zu spät. H. hat sie unter Wert verkauft, um die Zwangs­versteigerung abzu­wenden. Die bringt zuweilen nur einen Bruch­teil des Werts der Immobilien. K. fordert von der BAG Bank­aktiengesell­schaft jetzt Entschädigung. Die rechts­widrige Zwangs­versteigerung habe ihn an den Rand des Ruins getrieben. Die BAG und die Volks­bank wollen sich dazu mit Rück­sicht auf das laufende Verfahren nicht äußern. Die Volks­bank erklärt allerdings in einem Schreiben an test.de: „Als genossenschaftliche Bank sind wir mit dem gewerb­lichen Mittel­stand eng verbunden und ein verläss­licher Kredit­geber in unserer heimischen Region.“ Den Rechts­streit mit K. habe die BAG letzt­lich nur verloren, weil die Volks­bank es versäumt habe, die Offenlegung von H.s wirt­schaftlichen Verhält­nisse formal korrekt anzu­mahnen. Wie die Bank darauf kommt, dass K. bei korrektem Verfahren keine befriedigende Auskunft geliefert hätte, bleibt offen.

Land­gericht Kleve, Urteil vom 19.05.2015
Aktenzeichen: 4 O 10/14
Kläger­vertreter: Rechtsanwalt Arnd S. Tenfelde, Viersen

* Name geändert

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Kommentarliste

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  • kone1000 am 26.01.2016 um 10:36 Uhr
    hoffentlich nicht

    zumindest mein Ansprechpartner bei der Bank hat schon mehrfach angerufen wenn etwas unklar war (Onlinebanking, Auslandsüberweisung, Wertpapiere ... ). PS: auch eine VR-Bank. Dem Opfer jedenfalls noch viel Glück!

  • Franz.H.aus.A am 20.01.2016 um 11:43 Uhr
    Das macht jede Bank

    Namen nenne würde nix bewirken.
    fast alle Banken machen das gerne nach dem Strickmuster die Gläubiger sind dann so blank das ihnen keiner mehr Hift oder glaubt!