Der Ablauf einer Immobilienversteigerung ist gesetzlich geregelt. Die wichtigsten Bestimmungen sollte jeder kennen.
Verkehrswert: Zu jedem Versteigerungsobjekt gibt es ein Wertgutachten eines unabhängigen Sachverständigen. Der darin ermittelte Verkehrswert nennt den Preis, der voraussichtlich im freien Verkauf erzielt werden könnte. Wenn der Gutachter keine Möglichkeit hatte, die Immobilie von innen zu besichtigen, wird der angesetzte Wert um einen Sicherheitsabschlag gemindert.
Mindestgebot: Der Rechtspfleger verkündet am Anfang der Versteigerung das „geringste Gebot“. Das besteht meist nur aus den Kosten für die Zwangsversteigerung. So billig wechselt aber kaum eine Immobilie den Eigentümer. Der Rechtspfleger muss den Zuschlag zum Schleuderpreis versagen.
Ausweispflicht: Wer ein Gebot abgeben will, muss sich durch einen gültigen Personalausweis oder Reisepass ausweisen. Will jemand für einen anderen mitbieten, benötigt er eine vom Notar beglaubigte Bietvollmacht.
Sicherheitsleistung: Die Gläubigerbank verlangt in der Regel bei Abgabe eines Gebots eine Sicherheitsleistung. Sie beträgt 10 Prozent des Verkehrswerts. Sie kann entweder bar oder aber in Form eines von der Hausbank oder der Landeszentralbank ausgestellten Schecks erbracht werden. Ein selbst ausgestellter Verrechnungsscheck reicht nicht aus!
Bietzeit: Die Mindestbietzeit beträgt 30 Minuten. Gibt danach keiner mehr ein Gebot ab, ist die Versteigerung vorbei. Wird weiter geboten, läuft die Bietzeit so lange, bis kein Gebot mehr abgegeben wird.
Zuschlagsgrenzen: Der Rechtspfleger muss den Zuschlag versagen, wenn das höchste Gebot nicht einmal die Hälfte des Verkehrswerts erreicht. Diese so genannte 5/10-Grenze soll vermeiden, dass die Immobilie zum Schleuderpreis verkauft wird. Daneben gibt es die 7/10-Grenze: Der Gläubiger kann beantragen, den Zuschlag zu versagen, wenn das höchste Gebot nicht mindestens 70 Prozent des Verkehrswerts erreicht. Versagt der Rechtspfleger den Zuschlag, weil eine der Grenzen nicht erreicht wird, gelten beide Grenzen im nächsten Termin nicht mehr.
Zuschlag: Nach Ende der Versteigerung verkündet der Rechtspfleger den Meistbietenden. Ob er den Zuschlag bekommt, hängt davon ab, ob die betreibende Gläubigerbank zustimmt. Das kann der Bankvertreter sofort tun, der Zuschlag kann in einigen Fällen aber auch ausgesetzt oder verweigert werden. Mit dem Zuschlag wird der Ersteigerer unmittelbar Neueigentümer und erhält sofort das Recht, die Immobilie zu nutzen. Die Kaufsumme muss er bis zum Verteilungstermin zahlen.
Kosten: Für den Zuschlag wird eine Gebühr fällig. Sie richtet sich nach der Höhe des höchsten Gebots und ist etwas niedriger als die bei einem normalen Kauf fällige Notargebühr von etwa 1 Prozent des Kaufpreises. Bis zum Verteilungstermin muss der Ersteigerer außerdem auf sein Gebot 4 Prozent Zinsen zahlen. Die Eintragung ins Grundbuch und die Grunderwerbsteuer muss er wie bei jedem anderen Immobilienkauf bezahlen. Auch Notar- und Grundbuchkosten für einzutragende Grundpfandrechte werden wie üblich fällig.
Verteilungstermin: In der Regel sechs bis acht Wochen nach dem Zuschlag findet der Verteilungstermin statt. Der Neueigentümer muss bis dahin die Kaufsumme bezahlt haben. Zudem muss für die Grunderwerbsteuer noch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts vorliegen. Erst dann wird der Eigentümerwechsel im Grundbuch eingetragen.
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Es ist mir unbegreiflich wie TEST für eine Firma wir die Daten Info Service Eibl Werbung machen kann. Schon eine kurze Google Recherche zeigt, dass es sich bei der Firma um keinen seriösen Anbieter handelt!
Der teuer verkaufte Kalender enthält viel weniger Informationen als suggeriert. Angekündigt werden Exposes zu den einzelnen Immobilien. In Wahrheit kann man die wenigen Angaben im Kalender mit ein paar Klicks umsonst auf den websites der jeweiligen Amtsgerichte finden. Hier handelt es sich um Abzocker.
Für stolze 20€ erhält man lediglich ein kleines Heftchen mit einer Auflistung der Objekte und bei welchem Amtsgericht dies stattfindet. Die Informationen zu den einzelnen Objekten beschränken sich auf Baujahr und Quadratmeter. Mein Tipp: Spenden Sie das Geld und holen sich die Informationen bei den bekannten Immobilienportalen oder den Amtsgerichten. Sie erhalten keinerlei Mehrwert aus diesem teuren Abo.
Auf einen kulanten Erlass der Rechnung für einen Monat können Sie auch nicht hoffen.
Von der oben genannten Firma wurde mir suggeriert, dass ich, mit Abschluss eines Abos, viele Immobilien angezeigt bekomme, welche zur Zwangsversteigerung stehen und im Internet nicht frei einsehbar sind.
Und, dass die Immobilien in diesem Portal früher geschalten werden als auf offiziellen Seiten, z.B. des zuständigen Amtsgerichts.
Dies ist leider nicht wahr!
Ich habe das Abo noch am Tag des Abschlusses gekündigt und bin der Überzeugung, dass ich mit falschen Tatsachen geködert wurde!
Die Gegenseite begauptet aber, dass ich trotzdem bezahlen müsste.
Das sehe ich anders.
Nicht für diesen Betrug!
Nun liegen wir im Streit.
Ich möchte hiermit die Öffentlichkeit warnen.
Alle Informationen über Zwangsversteigerungen sind beim zuständigen Amtsgericht und im Internet frei verfügbar!
Kommentar vom Administrator gelöscht. Grund: Werbung