Zumut­bare Belastung Steuer­vorteil mit Krank­heits­kosten

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Ein Leser fragt uns: Gilt die neue Rechen­weise der zumut­baren Belastung bei den Krank­heits­kosten erst ab 2016?

Nein. Sie können auf die Neube­rechnung Ihres Eigen­anteils bei den außergewöhnlichen Belastungen für alle Jahre pochen, in denen Steuer­bescheide noch offen sind. Dazu beantragen Sie beim Finanz­amt, dass es höhere Krank­heits­kosten nach dem Urteil des Bundes­finanzhofs (Az. VI R 75/14) berück­sichtigt. Das geht wenn

  • die Steuer­ver­anlagung noch läuft,
  • Ihr Steuer­bescheid noch nicht bestands­kräftig ist, weil die einmonatige Einspruchs­frist, ein Einspruchs­verfahren oder ein Klage­verfahren laufen,
  • Ihr bestands­kräftiger Bescheid unter dem Vorbehalt der Nach­prüfung (§ 164 Abs. 2 AO) steht. Dieser kann zu Ihren Gunsten inner­halb der vierjäh­rigen Fest­setzungs­verjährung geändert werden.

Tipp: Ihre zumut­bare Belastung ermitteln Sie mithilfe der Rechner auf der Website finanzamt.bayern.de.

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wheinz am 29.08.2017 um 14:33 Uhr
Finanzamt will auf jeden Fall einen Antrag

Meine Bescheide seit 2012 enthalten alle ausdrücklich einen Vorläufigkeitsvermerk zum § 33 Abs. 3 EStG - also genau zu diesem Sachverhalt).
Nach Veröffentlichung des BFH-Urteils habe ich tel. beim Finanzamt nachgefragt, wie mit den Steuererklärungen der Jahre 2012 ff. nun weiter vorgegangen würde. Das Finanzamt hat mir mitgeteilt, ich müsse auf jeden Fall Änderungsanträge für die Einkommensteuerbescheide stellen. Ob, wie und wann diese aber bearbeitet würden, stehe noch nicht fest, da noch Weisungen für den Umgang mit bestandskräftigen Bescheiden fehlen würden, auch wenn diese einen Vorläufigkeitsvermerk haben.
Trotzdem muss der Antrag innerhalb von 4 Jahren nach dem Bescheiddatum gestellt werden, sonst ist der Zug abgefahren.
Dann noch ein Hinweis: Gegen die zumutbare Eigenbelastung insgesamt ist noch eine Verfassungsbeschwerde anhängig (BVerfG 2 BvR 221/17). Somit aufpassen, dass der Vorbehalt selbst bei einer Korrektur bleibt. Man weiß ja nie.

Waldi2013 am 24.08.2017 um 21:12 Uhr
Viele Bescheide ergingen vorläufig

Es bleibt vielleicht noch ein 4. Punkt zu erwähnen: Es geht auch, wenn das FA den Bescheid in dieser Hinsicht nach § 165 Abs. 1 AO für vorläufig erklärt hat und bisher kein neuer Bescheid ins Haus flatterte (ich wäre mir da nicht so sicher, ob das FA von sich aus korrigiert).
Gibt es eigentlich eine Datenbank im Internet, aus der alle Aktenzeichen und Fortschritte der in Steuerbescheiden für vorläufig erklärten Sachverhalte ersichtlich sind? Das würde vielen Steuerpflichtigen von Zeit zu Zeit die Selbstkontrolle sehr erleichtern. Immerhin gibt das BMF den FÄ vor, welche Sachverhalte für vorläufig erklärt werden sollen.