Ein Leser fragt uns: Gilt die neue Rechenweise der zumutbaren Belastung bei den Krankheitskosten erst ab 2016?
Nein. Sie können auf die Neuberechnung Ihres Eigenanteils bei den außergewöhnlichen Belastungen für alle Jahre pochen, in denen Steuerbescheide noch offen sind. Dazu beantragen Sie beim Finanzamt, dass es höhere Krankheitskosten nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (Az. VI R 75/14) berücksichtigt. Das geht wenn
- die Steuerveranlagung noch läuft,
- Ihr Steuerbescheid noch nicht bestandskräftig ist, weil die einmonatige Einspruchsfrist, ein Einspruchsverfahren oder ein Klageverfahren laufen,
- Ihr bestandskräftiger Bescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 2 AO) steht. Dieser kann zu Ihren Gunsten innerhalb der vierjährigen Festsetzungsverjährung geändert werden.
Tipp: Ihre zumutbare Belastung ermitteln Sie mithilfe der Rechner auf der Website finanzamt.bayern.de.