Zoll­bestimmungen Ober­grenzen für Souvenirs

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Zoll­bestimmungen - Ober­grenzen für Souvenirs

Urlaubs­andenken. Selbst inner­halb der EU sind einige Mitbringsel nur begrenzt erlaubt. © Getty Images / Richard Drury

Souvenirs verlängern Urlaubs­gefühle. Doch manche führen zu Ärger mit dem Zoll. Stiftung Warentest erklärt, bei welchen Andenken Reisende draufzahlen und was verboten ist.

Urlauber, die von Mallorca, aus Italien oder Bulgarien zurück­fliegen, können entspannt bleiben: Mitbringsel aus einem EU-Mitglieds­staat dürfen sie grund­sätzlich zoll­frei einführen. Für Genuss­mittel wie Kaffee, Alkohol und Tabak gelten allerdings fixe Freimengen. So sind zum Beispiel 800 Ziga­retten, 10 Liter Spirituosen und 10 Kilogramm Kaffee erlaubt. Wer mehr mitbringt, zahlt drauf. Für Wein gibt es keine Grenze.

Bei Rück­kehr aus einem Nicht-EU-Staat ist der Zoll deutlich strenger. Nur Gegen­stände bis zu einem bestimmten Waren­wert bleiben abgabenfrei, andere sind sogar ganz verboten. Wer die Regeln kennt, kommt am Flughafen ohne Probleme durch den Zoll. Unsere Tabelle zeigt auf einen Blick, was Reisende mitbringen dürfen und welche Andenken lieber um Urlaubs­land bleiben.

Ohne Ärger durch den Zoll – Die wichtigsten Infos

EU-Mitglieds­staaten. Mitbringsel aus EU-Mitglieds­ländern müssen Sie nicht verzollen. Für Genuss­mittel gibt es aber Mengen­grenzen. Ausnahme: Für Einreisen aus Zoll­sonder­gebieten wie Kanaren, Helgo­land und Gibraltar gelten Rege­lungen wie für Nicht-EU-Länder.

Nicht-EU-Länder. Für Souvenirs aus Nicht-EU-Ländern gibt es Frei­grenzen. Sind Ihre Souvenirs mehr wert, müssen Sie sie beim Zoll anmelden und Gebühren zahlen. Wie viel Sie ungefähr draufzahlen, erfahren Sie auf der Webseite des Zolls.

Verbote. Viele Souvenirs unterliegen dem Washingtoner Arten­schutz­abkommen und sind in Deutsch­land verboten.

Internet­bestel­lungen. Für Bestel­lungen aus dem Ausland gelten andere Regeln. Oft sind Online-Shopper über­rascht, wenn zur Bestellung beispiels­weise aus den USA hohe Gebühren für Zoll und Steuern anfallen. Unser Zollrechner berechnet für Sie vorher, ob ein Schnäpp­chen aus dem Ausland durch Einfuhr­abgaben teurer wird als gedacht.

Geschützte Steinkorallen im Gepäck

Viele Urlauber sind von schönen, kuriosen oder güns­tigen Souvenirs fasziniert. Doch längst nicht alles dürfen sie einfach mitbringen. Zoll­beamte kontrollieren deshalb an jedem Flughafen stich­proben­artig Reisende beim Verlassen der Ankunfts­halle. Häufig müssen Reisende dann auf teure Mitbringsel Zoll zahlen oder manche ganz abgeben, weil sie in Deutsch­land verboten sind. Beliebt unter den Souvenirs sind zum Beispiel Korallen. Doch sie fallen unter das Washingtoner Arten­schutz­abkommen und dürfen gar nicht einge­führt werden. Selbst Bruch­stücke müssen Urlaube­rinnen und Urlauber rausrü­cken.

Roter Ausgang bei melde­pflichtigen Mitbringseln

Mit melde­pflichtigen oder verbotenen Waren im Koffer gehen Flugreisende nach der Gepäck­abholung durch den roten Ausgang. Wer statt­dessen den grünen Ausgang für anmeldefreie Waren wählt, kann sich Ärger einhandeln. Die Zöllner dürfen jeden kontrollieren, unabhängig vom Abflug­ort.

Kein Zoll inner­halb der EU

Mitbringsel aus einem EU-Mitglieds­staat müssen Privatreisende grund­sätzlich nicht verzollen – wenn es sich um Gegen­stände zum persönlichen Ver- oder Gebrauch handelt. Bei Genuss­mitteln variiert der persönliche Bedarf der Reisenden. Für Tabakwaren oder Kaffee gelten deshalb konkrete Mengen­beschränkungen, bis zu denen die Waren zoll­frei nach Deutsch­land mitgebracht werden. Die Richt­mengen sollen den persönlichen Bedarf von gewerb­lichen Zwecken abgrenzen. So sind zum Beispiel 800 Ziga­retten, 10 Liter Spirituosen und 10 Kilogramm Kaffee erlaubt. Für Wein gibt es keine Grenze. Die Richt­mengen gelten nur dann, wenn Reisende die Waren für ihren persönlichen Bedarf erworben haben und sie diese in ihrem persönlichen Gepäck befördern.

EU-Einreise: Bis zu 430 Euro ist in Ordnung

Für alle, die außer­halb der Europäischen Union Urlaub gemacht und dort Mitbringsel einge­kauft haben, gelten Frei­grenzen. Deren Höhe hängt meist vom gewählten Verkehrs­mittel ab:

  • Flug- und Seereisende dürfen Mitbringsel im Wert von bis zu 430 Euro mitbringen. Sind die Souvenirs mehr wert, müssen sie diese am Flughafen direkt beim Zoll anmelden.
  • Bei Einreise per Bahn oder Auto dürfen die Waren pro Person höchs­tens 300 Euro wert sein.
  • Kinder unter 15 Jahren dürfen Souvenirs im Wert von maximal 175 Euro mitbringen – unabhängig vom Verkehrs­mittel.

Wer die Frei­grenzen über­schreitet, muss Einfuhr­abgaben entrichten. Bei einem Waren­wert bis 700 Euro erheben die Zöllner eine pauschale Gebühr in Höhe von 17,5 Prozent. Sind die Souvenirs teurer, berechnen sie die Abgaben – Zoll, Einfuhr­umsatz­steuer und Verbrauchs­steuern – einzeln. Mengen- und Wert­grenzen gelten nur für das persönliche Gepäck. Dazu zählen auch Koffer, die mit dem gleichen Beför­derungs­mittel voraus- oder nachgesandt werden.

Bei der Einreise aus einem Nicht-EU-Staat in die EU muss die Urlauberin oder der Urlauber im ersten EU-Land verzollen. Reist jemand also per Bahn von Russ­land über Polen nach Deutsch­land, muss er in Polen zoll­pflichtige Waren anmelden, falls er welche mit sich führt.

Mengen für den Eigen­gebrauch

Auch bei der Rück­kehr aus einem Nicht-EU-Land gelten für Genuss­mittel wie Alkohol und Tabakwaren spezielle Mengen­grenzen, bekannt aus Duty-Free-Läden an Flughäfen. Erlaubt sind – etwa bei Arzneimitteln oder auch gefälschter Markenware – Mengen für den persönlichen Ge- oder Verbrauch oder für Geschenke. Achtung: Die Frei­grenzen mehrerer Personen werden nicht addiert. Auch dann nicht, wenn der Urlauber mit Familien­angehörigen oder Freunden reist.

Mehrere Hundert Euro für den neuen Laptop

Hat ein Urlauber zum Beispiel in den USA für mehr als 430 Euro Waren­wert geshoppt, muss er das beim Zoll anmelden und am Flughafen durch den roten Ausgang der Ankunfts­halle gehen. Dort warten die Zoll­beamten. Die Rechnung dient als Beleg der Kauf­summe, ansonsten wird der Wert geschätzt. Wer Ware bis 700 Euro Wert nicht anmeldet, begeht eine Steuer­ordnungs­widrigkeit. Dann verdoppeln die Zöllner die pauschale Abgabe als sofortige Strafe.

Sind die Mitbringsel noch teurer, also mehr als 700 Euro wert, kennen die Zoll­beamten keinen Spaß. Ein MacBook aus den USA kostet zum Beispiel so viel, dass bei der Einreise nach Deutsch­land schnell mehrere Hundert Euro Einfuhr­umsatz­steuer anfallen. Wer das versäumt, begeht Steuer­hinterziehung, eine Straftat. Der Zoll beschlag­nahmt die Ware und leitet ein Verfahren ein.

Reise­mitbringsel: Die wichtigsten Regeln

Je nach Urlaubs­land und Souvenir müssen Urlaube­rinnen und Urlauber bestimmte Regeln beachten. Viele Genuss­mittel dürfen Reisende nur in begrenzten Mengen nach Deutsch­land einführen, ansonsten wird Zoll fällig. Für viele andere Produkte gilt: Erlaubt ist so viel, wie für den Eigenbedarf nötig. Aufgepasst bei Pflanzen und Tieren: Hier gelten strenge Regeln! Wir geben einen Über­blick über die wichtigsten Bestimmungen.

Einreise aus einem EU-Staat

Tabakwaren

  • Zoll­frei: 800 Ziga­retten, 400 Zigarillos, 200 Zigarren, 1 Kilogramm Rauch­tabak.

Alkohol

  • Zoll­frei: Rot- und Weiß­wein in unbe­grenzter Menge.
  • Zoll­frei: 10 Liter Spirituosen, 20 Liter Zwischen­erzeug­nisse (z. B. Sherry, Port­wein), 60 Liter Schaum­wein, 110 Liter Bier.

Kaffee

  • Zoll­frei: 10 Kilogramm Kaffee oder kaffee­haltige Waren.

Barmittel

  • Barmittel sind Geld­scheine, Münzen und Wert­papiere (z. B. Schecks und Spar­briefe). Samm­lermünzen werden nach ihrem tatsäch­lichen Wert bewertet.
  • Zoll­frei: Barmittel bis zum Wert von 10 000 Euro; höhere Summen anmelde­pflichtig.

Arznei­mittel

  • Zoll­frei: Mengen für den persönlichen Bedarf, etwa für drei Monate je nach Dosierungs­empfehlung und Packungs­beilage.
  • Verboten sind gefälschte oder im Doping verwendete Medikamente.
  • Präparate, die pflanzliche und tierische Stoffe enthalten, können arten­schutz­recht­lichen Bestimmungen unterliegen (siehe unten).
  • Auf Verschreibungs­pflicht und Zulassung in Deutsch­land kommt es nicht an.

Einreise aus Ländern außer­halb der EU

Tabakwaren (für Personen ab 17 Jahren)

  • Zoll­frei: 200 Ziga­retten oder 100 Zigarillos oder 50 Zigarren oder 250 Gramm Rauch­tabak oder eine anteilige Zusammen­stellung dieser Waren.

Alkohol (für Personen ab 17 Jahren)

  • Zoll­frei: 1 Liter mit mindestens 22 Volumen­prozent Alkohol oder 2 Liter mit weniger als 22 Volumen­prozent Alkohol oder eine anteilige Zusammen­stellung dieser Waren.
  • Zoll­frei: 4 Liter nicht schäumende Weine, 16 Liter Bier.

Barmittel

  • Bestimmungen wie bei Einreise aus einem EU-Staat.

Arznei­mittel

  • Bestimmungen wie bei Einreise aus einem EU-Staat.

Lebens- und Futtermittel

  • Unbe­grenzt Lebens­mittel, die nur in geringen Mengen Milch enthalten (z. B. Kekse).
  • Zoll­frei: 2 Kilogramm Säuglings- und Spezial­nahrung, tierische Erzeug­nisse außer Fleisch und Milch, etwa Honig.
  • Zoll­frei: 20 Kilogramm Fischerei­erzeug­nisse.
  • Verboten sind unver­arbeitete Kartoffeln, mehr als 125 Gramm Kaviar (Stör) und mehr als 2 Kilogramm Speisepilze ohne Gesund­heits­bescheinigung und gültiges Begleitdokument.
  • Verboten sind verderb­liche Lebens­mittel wie Fleisch, Eier, Milch und Milch­erzeug­nisse ohne Gesund­heits­bescheinigung und gültiges Begleitdokument.

Gefälschte Markenware

  • Zoll­frei: gefälschte Markenware in Menge und Wert für den persönlichen Ge- und Verbrauch. Bei größeren Mengen und Anhalts­punkten für gewerb­lichen Handel konfisziert der Zoll die gefälschten Gegen­stände.

Arten­geschützte Tiere und Pflanzen

Das Washingtoner Arten­schutz­abkommen schützt lebende Tiere und Pflanzen sowie Produkte aus diesen Arten. Ohne arten­schutz­recht­liche Genehmigung oder Pflanzen­gesund­heits­zeugnis beschlag­nahmt der Zoll solche Gegen­stände und leitet, abhängig vom Arten­schutz­gesetz, Verfahren ein.

  • Zoll­frei: 50 Schnitt­blumen und maximal 3 Kilogramm Früchte aus dem EU-angrenzenden Mittel­meerraum.
  • Verboten sind zum Beispiel Produkte aus Schlangenleder, Elfen­bein­schnitzereien, Schild­kröten­panzer, ausgestopfte Tiere, exotische Felle, Korallen.

Haustiere

Bei der Einreise von Hunden, Katzen und Frett­chen gelten strenge tier­gesundheitliche Bestimmungen, um Einschleppen und Verbreiten von Toll­wut zu vermeiden (Special Reisen mit Haustier).

  • Einreise mit Kenn­zeichnung durch Mikrochip oder Tätowierung, Veterinär­bescheinigung oder EU-Heimtier­ausweis, Toll­wutschutz­impfung und entsprechenden Impf­papieren.
  • Einreise nur mit Begleit­person und über zugelassene Einreiseorte mit Veterinär.
  • Reisen Tiere aus einem Land ein, in dem Toll­wut vorkommt oder der Seuchen­status unsicher ist, muss vor der Ausreise ein Bluttest auf Toll­wut durch­geführt werden. Karenz­zeit drei Monate.
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3lmo am 21.07.2023 um 08:27 Uhr
Eigengebrauch bei EU-Mitgliedstaaten

Die Einfuhr verbrauchsteuerpflichtiger Waren aus einem Mitgliedstaat sind AUSSCHLIEßLICH für den Eigenbedarf zugelassen!
Als Beispiel, da es vmtl. einer der häufigsten Fälle ist, bei Zigaretten:
Auch nur eine Schachtel Zigaretten aus Polen ist zu viel, wenn ich selbst Nichtraucher bin.
Gerade weil diese Einschränkung für Mitgliedstaaten gilt, für Drittländer jedoch nicht, führt das häufig zu (nachvollziehbarem) Unverständnis.
Der Hinweis geht Ihrem Beitrag leider etwas unter.
§ 39 TabStV - Beförderungen zu privaten Zwecken
(2) Die Weitergabe von Tabakwaren, auch wenn sie unentgeltlich erfolgt, gilt unabhängig von der verbrachten Menge nicht als Eigenbedarf nach § 22 des Gesetzes.
§ 22 TabSt - Erwerb durch Privatpersonen
(1) Tabakwaren, die eine Privatperson für ihren Eigenbedarf in anderen Mitgliedstaaten im steuerrechtlich freien Verkehr erwirbt und selbst in das Steuergebiet befördert (private Zwecke), sind steuerfrei.

Tubaman am 18.01.2017 um 14:33 Uhr
Innereuropäische Grenzen...

... naja, Helgoland ist ja auch außerhalb der Zollgrenze. Hat aber historische Gründe.

mat.l am 16.01.2017 um 15:32 Uhr
Kanarische Inseln = Zoll Ausland

Was mir nicht bewusst war: Die kanarischen Inseln werden zolltechnisch wie EU-Ausland behandelt http://www.zoll.de/DE/Privatpersonen/Reisen/Rueckkehr-aus-einem-Nicht-EU-Staat/Zoll-und-Steuern/Reisefreimengen/reisefreimengen.html