
Urlaubsandenken. Selbst innerhalb der EU sind einige Mitbringsel nur begrenzt erlaubt. © Getty Images / Richard Drury
Souvenirs verlängern Urlaubsgefühle. Doch manche führen zu Ärger mit dem Zoll. Stiftung Warentest erklärt, bei welchen Andenken Reisende draufzahlen und was verboten ist.
Urlauber, die von Mallorca, aus Italien oder Bulgarien zurückfliegen, können entspannt bleiben: Mitbringsel aus einem EU-Mitgliedsstaat dürfen sie grundsätzlich zollfrei einführen. Für Genussmittel wie Kaffee, Alkohol und Tabak gelten allerdings fixe Freimengen. So sind zum Beispiel 800 Zigaretten, 10 Liter Spirituosen und 10 Kilogramm Kaffee erlaubt. Wer mehr mitbringt, zahlt drauf. Für Wein gibt es keine Grenze.
Bei Rückkehr aus einem Nicht-EU-Staat ist der Zoll deutlich strenger. Nur Gegenstände bis zu einem bestimmten Warenwert bleiben abgabenfrei, andere sind sogar ganz verboten. Wer die Regeln kennt, kommt am Flughafen ohne Probleme durch den Zoll. Unsere Tabelle zeigt auf einen Blick, was Reisende mitbringen dürfen und welche Andenken lieber um Urlaubsland bleiben.
Ohne Ärger durch den Zoll – Die wichtigsten Infos
EU-Mitgliedsstaaten. Mitbringsel aus EU-Mitgliedsländern müssen Sie nicht verzollen. Für Genussmittel gibt es aber Mengengrenzen. Ausnahme: Für Einreisen aus Zollsondergebieten wie Kanaren, Helgoland und Gibraltar gelten Regelungen wie für Nicht-EU-Länder.
Nicht-EU-Länder. Für Souvenirs aus Nicht-EU-Ländern gibt es Freigrenzen. Sind Ihre Souvenirs mehr wert, müssen Sie sie beim Zoll anmelden und Gebühren zahlen. Wie viel Sie ungefähr draufzahlen, erfahren Sie auf der Webseite des Zolls.
Verbote. Viele Souvenirs unterliegen dem Washingtoner Artenschutzabkommen und sind in Deutschland verboten.
Internetbestellungen. Für Bestellungen aus dem Ausland gelten andere Regeln. Oft sind Online-Shopper überrascht, wenn zur Bestellung beispielsweise aus den USA hohe Gebühren für Zoll und Steuern anfallen. Unser Zollrechner berechnet für Sie vorher, ob ein Schnäppchen aus dem Ausland durch Einfuhrabgaben teurer wird als gedacht.
Geschützte Steinkorallen im Gepäck
Viele Urlauber sind von schönen, kuriosen oder günstigen Souvenirs fasziniert. Doch längst nicht alles dürfen sie einfach mitbringen. Zollbeamte kontrollieren deshalb an jedem Flughafen stichprobenartig Reisende beim Verlassen der Ankunftshalle. Häufig müssen Reisende dann auf teure Mitbringsel Zoll zahlen oder manche ganz abgeben, weil sie in Deutschland verboten sind. Beliebt unter den Souvenirs sind zum Beispiel Korallen. Doch sie fallen unter das Washingtoner Artenschutzabkommen und dürfen gar nicht eingeführt werden. Selbst Bruchstücke müssen Urlauberinnen und Urlauber rausrücken.
Roter Ausgang bei meldepflichtigen Mitbringseln
Mit meldepflichtigen oder verbotenen Waren im Koffer gehen Flugreisende nach der Gepäckabholung durch den roten Ausgang. Wer stattdessen den grünen Ausgang für anmeldefreie Waren wählt, kann sich Ärger einhandeln. Die Zöllner dürfen jeden kontrollieren, unabhängig vom Abflugort.
Kein Zoll innerhalb der EU
Mitbringsel aus einem EU-Mitgliedsstaat müssen Privatreisende grundsätzlich nicht verzollen – wenn es sich um Gegenstände zum persönlichen Ver- oder Gebrauch handelt. Bei Genussmitteln variiert der persönliche Bedarf der Reisenden. Für Tabakwaren oder Kaffee gelten deshalb konkrete Mengenbeschränkungen, bis zu denen die Waren zollfrei nach Deutschland mitgebracht werden. Die Richtmengen sollen den persönlichen Bedarf von gewerblichen Zwecken abgrenzen. So sind zum Beispiel 800 Zigaretten, 10 Liter Spirituosen und 10 Kilogramm Kaffee erlaubt. Für Wein gibt es keine Grenze. Die Richtmengen gelten nur dann, wenn Reisende die Waren für ihren persönlichen Bedarf erworben haben und sie diese in ihrem persönlichen Gepäck befördern.
EU-Einreise: Bis zu 430 Euro ist in Ordnung
Für alle, die außerhalb der Europäischen Union Urlaub gemacht und dort Mitbringsel eingekauft haben, gelten Freigrenzen. Deren Höhe hängt meist vom gewählten Verkehrsmittel ab:
- Flug- und Seereisende dürfen Mitbringsel im Wert von bis zu 430 Euro mitbringen. Sind die Souvenirs mehr wert, müssen sie diese am Flughafen direkt beim Zoll anmelden.
- Bei Einreise per Bahn oder Auto dürfen die Waren pro Person höchstens 300 Euro wert sein.
- Kinder unter 15 Jahren dürfen Souvenirs im Wert von maximal 175 Euro mitbringen – unabhängig vom Verkehrsmittel.
Wer die Freigrenzen überschreitet, muss Einfuhrabgaben entrichten. Bei einem Warenwert bis 700 Euro erheben die Zöllner eine pauschale Gebühr in Höhe von 17,5 Prozent. Sind die Souvenirs teurer, berechnen sie die Abgaben – Zoll, Einfuhrumsatzsteuer und Verbrauchssteuern – einzeln. Mengen- und Wertgrenzen gelten nur für das persönliche Gepäck. Dazu zählen auch Koffer, die mit dem gleichen Beförderungsmittel voraus- oder nachgesandt werden.
Bei der Einreise aus einem Nicht-EU-Staat in die EU muss die Urlauberin oder der Urlauber im ersten EU-Land verzollen. Reist jemand also per Bahn von Russland über Polen nach Deutschland, muss er in Polen zollpflichtige Waren anmelden, falls er welche mit sich führt.
Mengen für den Eigengebrauch
Auch bei der Rückkehr aus einem Nicht-EU-Land gelten für Genussmittel wie Alkohol und Tabakwaren spezielle Mengengrenzen, bekannt aus Duty-Free-Läden an Flughäfen. Erlaubt sind – etwa bei Arzneimitteln oder auch gefälschter Markenware – Mengen für den persönlichen Ge- oder Verbrauch oder für Geschenke. Achtung: Die Freigrenzen mehrerer Personen werden nicht addiert. Auch dann nicht, wenn der Urlauber mit Familienangehörigen oder Freunden reist.
Mehrere Hundert Euro für den neuen Laptop
Hat ein Urlauber zum Beispiel in den USA für mehr als 430 Euro Warenwert geshoppt, muss er das beim Zoll anmelden und am Flughafen durch den roten Ausgang der Ankunftshalle gehen. Dort warten die Zollbeamten. Die Rechnung dient als Beleg der Kaufsumme, ansonsten wird der Wert geschätzt. Wer Ware bis 700 Euro Wert nicht anmeldet, begeht eine Steuerordnungswidrigkeit. Dann verdoppeln die Zöllner die pauschale Abgabe als sofortige Strafe.
Sind die Mitbringsel noch teurer, also mehr als 700 Euro wert, kennen die Zollbeamten keinen Spaß. Ein MacBook aus den USA kostet zum Beispiel so viel, dass bei der Einreise nach Deutschland schnell mehrere Hundert Euro Einfuhrumsatzsteuer anfallen. Wer das versäumt, begeht Steuerhinterziehung, eine Straftat. Der Zoll beschlagnahmt die Ware und leitet ein Verfahren ein.
Reisemitbringsel: Die wichtigsten Regeln
Je nach Urlaubsland und Souvenir müssen Urlauberinnen und Urlauber bestimmte Regeln beachten. Viele Genussmittel dürfen Reisende nur in begrenzten Mengen nach Deutschland einführen, ansonsten wird Zoll fällig. Für viele andere Produkte gilt: Erlaubt ist so viel, wie für den Eigenbedarf nötig. Aufgepasst bei Pflanzen und Tieren: Hier gelten strenge Regeln! Wir geben einen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen.
Einreise aus einem EU-Staat |
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Tabakwaren |
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Alkohol |
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Kaffee |
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Barmittel |
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Arzneimittel |
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Einreise aus Ländern außerhalb der EU |
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Tabakwaren (für Personen ab 17 Jahren) |
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Alkohol (für Personen ab 17 Jahren) |
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Barmittel |
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Arzneimittel |
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Lebens- und Futtermittel |
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Gefälschte Markenware |
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Artengeschützte Tiere und Pflanzen |
Das Washingtoner Artenschutzabkommen schützt lebende Tiere und Pflanzen sowie Produkte aus diesen Arten. Ohne artenschutzrechtliche Genehmigung oder Pflanzengesundheitszeugnis beschlagnahmt der Zoll solche Gegenstände und leitet, abhängig vom Artenschutzgesetz, Verfahren ein.
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Haustiere |
Bei der Einreise von Hunden, Katzen und Frettchen gelten strenge tiergesundheitliche Bestimmungen, um Einschleppen und Verbreiten von Tollwut zu vermeiden (Special Reisen mit Haustier).
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- Bei Online-Käufen außerhalb der EU werden Steuern und Zoll fällig. Paketdienste verlangen Extra-Gebühren. Infos zu Zoll und Steuern und ein Zollrechner.
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Die Einfuhr verbrauchsteuerpflichtiger Waren aus einem Mitgliedstaat sind AUSSCHLIEßLICH für den Eigenbedarf zugelassen!
Als Beispiel, da es vmtl. einer der häufigsten Fälle ist, bei Zigaretten:
Auch nur eine Schachtel Zigaretten aus Polen ist zu viel, wenn ich selbst Nichtraucher bin.
Gerade weil diese Einschränkung für Mitgliedstaaten gilt, für Drittländer jedoch nicht, führt das häufig zu (nachvollziehbarem) Unverständnis.
Der Hinweis geht Ihrem Beitrag leider etwas unter.
§ 39 TabStV - Beförderungen zu privaten Zwecken
(2) Die Weitergabe von Tabakwaren, auch wenn sie unentgeltlich erfolgt, gilt unabhängig von der verbrachten Menge nicht als Eigenbedarf nach § 22 des Gesetzes.
§ 22 TabSt - Erwerb durch Privatpersonen
(1) Tabakwaren, die eine Privatperson für ihren Eigenbedarf in anderen Mitgliedstaaten im steuerrechtlich freien Verkehr erwirbt und selbst in das Steuergebiet befördert (private Zwecke), sind steuerfrei.
... naja, Helgoland ist ja auch außerhalb der Zollgrenze. Hat aber historische Gründe.
Was mir nicht bewusst war: Die kanarischen Inseln werden zolltechnisch wie EU-Ausland behandelt http://www.zoll.de/DE/Privatpersonen/Reisen/Rueckkehr-aus-einem-Nicht-EU-Staat/Zoll-und-Steuern/Reisefreimengen/reisefreimengen.html