Zoll für Urlaubs-Souvenirs

Reise­mitbringsel: Die wichtigsten Regeln

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Je nach Urlaubs­land und Souvenir müssen Urlauber bestimmte Regeln beachten. Viele Genuss­mittel dürfen Reisende nur in begrenzten Mengen nach Deutsch­land einführen, ansonsten wird Zoll fällig. Für viele andere Produkte gilt: Erlaubt ist so viel, wie für den Eigenbedarf nötig. Aufgepasst bei Pflanzen und Tieren: Hier gelten strenge Regeln! Wir geben einen Über­blick über die wichtigsten Bestimmungen.

Einreise aus einem EU-Staat

Tabakwaren

  • Zoll­frei: 800 Ziga­retten (nur 300 Stück bei Einreise aus Bulgarien, Ungarn, Lett­land, Litauen, Rumänien, Kroatien), 400 Zigarillos, 200 Zigarren, 1 Kilogramm Rauch­tabak.

Alkohol

  • Zoll­frei: Rot- und Weiß­wein in unbe­grenzter Menge.
  • Zoll­frei: 10 Liter Spirituosen, 20 Liter Zwischen­erzeug­nisse (z. B. Sherry, Port­wein), 60 Liter Schaum­wein, 110 Liter Bier.

Kaffee

  • Zoll­frei: 10 Kilogramm Kaffee oder kaffee­haltige Waren.

Barmittel

  • Barmittel sind Geld­scheine, Münzen und Wert­papiere (z. B. Schecks und Spar­briefe). Samm­lermünzen werden nach ihrem tatsäch­lichen Wert bewertet.
  • Zoll­frei: Barmittel bis zum Wert von 10 000 Euro; höhere Summen anmelde­pflichtig.

Arznei­mittel

  • Zoll­frei: Mengen für den persönlichen Bedarf, etwa für drei Monate je nach Dosierungs­empfehlung und Packungs­beilage.
  • Verboten sind gefälschte und im Doping verwendete Medikamente.
  • Präparate, die pflanzliche und tierische Stoffe enthalten, können arten­schutz­recht­lichen Bestimmungen unterliegen (siehe unten).
  • Auf Verschreibungs­pflicht und Zulassung in Deutsch­land kommt es nicht an.

Einreise aus Ländern außer­halb der EU

Tabakwaren (für Personen ab 17 Jahren)

  • Zoll­frei: 200 Ziga­retten oder 100 Zigarillos oder 50 Zigarren oder 250 Gramm Rauch­tabak oder eine anteilige Zusammen­stellung dieser Waren.

Alkohol (für Personen ab 17 Jahren)

  • Zoll­frei: 1 Liter mit mindestens 22 Volumen­prozent Alkohol oder 2 Liter mit weniger als 22 Volumen­prozent Alkohol oder eine anteilige Zusammen­stellung dieser Waren.
  • Zoll­frei: 4 Liter nicht schäumende Weine, 16 Liter Bier.

Barmittel

  • Bestimmungen wie bei Einreise aus einem EU-Staat.

Arznei­mittel

  • Bestimmungen wie bei Einreise aus einem EU-Staat.

Lebens- und Futtermittel

  • Unbe­grenzt Lebens­mittel, die nur in geringen Mengen Milch enthalten (z. B. Kekse).
  • Zoll­frei: 2 Kilogramm Säuglings- und Spezial­nahrung, tierische Erzeug­nisse außer Fleisch und Milch, etwa Honig.
  • Zoll­frei: 20 Kilogramm Fischerei­erzeug­nisse.
  • Verboten sind unver­arbeitete Kartoffeln, mehr als 125 Gramm Kaviar (Stör) und mehr als 2 Kilogramm Speisepilze ohne Gesund­heits­bescheinigung und gültiges Begleitdokument.
  • Verboten sind verderb­liche Lebens­mittel wie Fleisch, Eier, Milch und Milch­erzeug­nisse ohne Gesund­heits­bescheinigung und gültiges Begleitdokument.

Gefälschte Markenware

  • Zoll­frei: gefälschte Markenware in Menge und Wert für den persönlichen Ge- und Verbrauch. Bei größeren Mengen und Anhalts­punkten für gewerb­lichen Handel konfisziert der Zoll die gefälschten Gegen­stände.

Arten­geschützte Tiere und Pflanzen

Das Washingtoner Arten­schutz­abkommen schützt lebende Tiere und Pflanzen sowie Produkte aus diesen Arten. Ohne arten­schutz­recht­liche Genehmigung oder Pflanzen­gesund­heits­zeugnis beschlag­nahmt der Zoll solche Gegen­stände und leitet, abhängig vom Arten­schutz­gesetz, Verfahren ein.

  • Zoll­frei: 50 Schnitt­blumen und maximal 3 Kilogramm Früchte aus dem EU-angrenzenden Mittel­meerraum.
  • Verboten sind zum Beispiel Produkte aus Schlangenleder, Elfen­bein­schnitzereien, Schild­kröten­panzer, ausgestopfte Tiere, exotische Felle, Korallen.

Haustiere

Bei der Einreise von Hunden, Katzen und Frett­chen gelten strenge tier­gesundheitliche Bestimmungen, um Einschleppen und Verbreiten von Toll­wut zu vermeiden (Special Reisen mit Haustier, Finanztest 5/2016).

  • Einreise mit Kenn­zeichnung durch Mikrochip oder Tätowierung, Veterinär­bescheinigung, Toll­wutschutz­impfung und entsprechenden Impf­papieren.
  • Einreise nur mit Begleit­person und über zugelassene Einreiseorte mit Veterinär.
  • Reisen Tiere aus einem Land ein, in dem Toll­wut vorkommt oder der Seuchen­status unsicher ist, muss vor der Ausreise ein Bluttest auf Toll­wut durch­geführt werden. Karenz­zeit drei Monate.
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