Führt eine Bank für Zinsen und andere Kapitalerträge Zinsabschlagsteuer an das Finanzamt ab, weil beispielsweise für ein Konto der Freistellungsauftrag vergessen wurde, können Sparer diesen Betrag noch bis zu fünf Jahre später per Steuererklärung zurückholen. Das gilt ebenso für abgeführte Kapitalertragsteuer auf Dividenden, für Körperschaftsteuer-Guthaben und den Solidaritätszuschlag.
Hatte zum Beispiel ein Ehepaar 1998 vom Zinsabschlag freigestellte Kapitaleinkünfte von 4.500 Mark erzielt, aber vergessen, für ein Depot, auf dem 1.000 Mark Zinsen anfielen, einen Freistellungsauftrag zu erteilen, überwies die Bank 300 Mark Zinsabschlag plus Solidaritätszuschlag an das Finanzamt. Das Ehepaar kann sich diesen Betrag mit der Steuererklärung 1999 zurückholen, wenn der Sparerfreibetrag im betreffenden Jahr nicht überschritten war (OFD Rostock, Verfügung vom 12. 7. 1999, S 2298St 233).
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