
Zeitungszusteller müssen auch an Tagen bezahlt werden, an denen keine Zeitung erscheint. Das hat das höchste deutsche Arbeitsgericht klargestellt. © mauritius images / McPhoto / Leitner
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass Arbeitgeber nicht ihre Pflicht zur Entgeltfortzahlung an Feiertagen umgehen dürfen. Gegenteilige Klauseln im Arbeitsvertrag sind unwirksam. Unser Musterbrief hilft Betroffenen ihre Rechte durchzusetzen und Ansprüche auch rückwirkend geltend zu machen.
Keine Zeitung, kein Lohn – das geht nicht
Geklagt hatte ein Zusteller, der arbeitsvertraglich verpflichtet war, von Montag bis Samstag Zeitungen auszuliefern. Als Arbeitstage waren im Vertrag allerdings nur Tage definiert, an denen die Zeitung auch erscheint. An Feiertagen erschien die Zeitung prinzipiell nicht und der Zusteller bekam keinen Lohn. Dagegen klagte er und erhielt schließlich in höchster Instanz recht: Das Bundesarbeitsgericht erklärte die Regelung für unzulässig. Ihm zufolge ist es egal, ob die Zeitung erscheint oder nicht. Der Zusteller muss auch an Feiertagen entlohnt werden. Das gilt natürlich auch für alle anderen Jobs und Arbeitnehmer, die trotz Festanstellung keine Bezahlung erhalten, wenn der Arbeitstag wegen eines gesetzlichen Feiertags ausfällt.
Recht auf Nachtarbeitszuschlag
Bereits 2018 hat das Bundesarbeitsgericht das Recht von Zeitungszustellern auf Nachtarbeitszuschläge bekräftigt. Wer dauerhaft in der Nacht arbeitet, hat Anspruch auf einen Zuschlag von 30 Prozent auf den Brutto-Stundenlohn. Als Nachtarbeit gilt alles, was zwischen 22 und 6 Uhr stattfindet.
Wie Sie Ihre Rechte durchsetzen, zeigt unser Musterbrief mit Ausfüllanleitung.
Die Urteile des Bundesarbeitsgerichts
- Zur Bezahlung an Feiertagen:
- Urteil vom 16.10.2019, Az.: 5 AZR 352/18.
- Zum Nachtarbeitszuschlag:
- Urteil vom 25.04.2018, Az: 5 AZR 25/17.
Newsletter: Bleiben Sie auf dem Laufenden
Mit den Newslettern der Stiftung Warentest haben Sie die neuesten Nachrichten für Verbraucher immer im Blick. Sie haben die Möglichkeit, Newsletter aus verschiedenen Themengebieten auszuwählen.
-
- Firmen dürfen ältere Bewerber nicht diskriminieren. Wer sich auf einen Job bewirbt und nur aufgrund seines Alters eine Absage erhält, kann eine Entschädigung für...
-
- Seit es das Entgelttransparenzgesetz gibt, müssen Arbeitgeber verraten, wie viel Kollegen in gleicher Position verdienen. Wir sagen, wer einen Auskunftsanspruch hat.
-
- Um Arbeitnehmer im Homeoffice zu kontrollieren, greifen einige Arbeitgeber zu Überwachungssoftware – nicht immer legal. Wir sagen, was verboten und was hinzunehmen ist.
Diskutieren Sie mit
Nur registrierte Nutzer können Kommentare verfassen. Bitte melden Sie sich an. Individuelle Fragen richten Sie bitte an den Leserservice.