Fehlen einem Patienten schon bei Abschluss einer privaten Zahnzusatzversicherung acht Zähne, dann zahlt der Versicherer nichts für den Ersatz dieser Zähne. Dass eine Behandlung notwendig ist, stand schon damals fest, auch wenn der Patient mehrere Jahre mit Zahnlücken herumlief (Oberlandesgericht Köln, Az. 20 U 125/13).