Das Oberlandesgericht Köln hat entschieden, dass ein Zahnarzt nicht aufklären muss, ob er tierisches Knochenersatzmaterial verwendet (Az. 5 U 206/17). Einer Frau wurde tierisches Füllmaterial zum Knochenaufbau eingesetzt. Sie behauptete, das Einsetzen von synthetischem Ersatz sei vorab ausdrücklich vereinbart worden. Nach Auffassung der Richter war die Behandlung dennoch fehlerfrei. Das hatte ein hinzugezogener Gutachter festgestellt.