Mieter müssen ihre Wohnung auch nachts auf mindestens 18 Grad heizen können, so das Amtsgericht Köln. Eine Vermieterin hatte zu Beginn der Heizperiode eine Nachtabsenkung der Heizanlage in einem Kölner Haus eingestellt. Die klagenden Mieter hatten danach an Wochenendtagen morgens zwischen 8 und 9 Uhr Temperaturen von 16 bis 17 Grad gemessen. Sie minderten die Miete und verlangten von der Vermieterin, die Heizungsanlage so einzustellen, dass auch nachts eine Raumtemperatur von mindestens 18 Grad erreicht werden kann. Die Vermieterin war der Auffassung, höhere Temperaturen als 16 Grad seien während der Nacht nicht nötig. Falsch, urteilte das Gericht. Sofern der Mietvertrag die Beheizung in den Nachtstunden nicht regelt, muss in der Heizperiode auch nachts in allen Räumen eine Temperatur von 18 Grad möglich sein (Az. 205 C 36/16).
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