Wohnungs­temperatur Auch nachts müssen 18 Grad möglich sein

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Mieter müssen ihre Wohnung auch nachts auf mindestens 18 Grad heizen können, so das Amts­gericht Köln. Eine Vermieterin hatte zu Beginn der Heiz­periode eine Nacht­absenkung der Heiz­anlage in einem Kölner Haus einge­stellt. Die klagenden Mieter hatten danach an Wochen­endtagen morgens zwischen 8 und 9 Uhr Temperaturen von 16 bis 17 Grad gemessen. Sie minderten die Miete und verlangten von der Vermieterin, die Heizungs­anlage so einzustellen, dass auch nachts eine Raum­temperatur von mindestens 18 Grad erreicht werden kann. Die Vermieterin war der Auffassung, höhere Temperaturen als 16 Grad seien während der Nacht nicht nötig. Falsch, urteilte das Gericht. Sofern der Miet­vertrag die Behei­zung in den Nacht­stunden nicht regelt, muss in der Heiz­periode auch nachts in allen Räumen eine Temperatur von 18 Grad möglich sein (Az. 205 C 36/16).

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