Viele Renovierungsklauseln in Mietverträgen sind unwirksam (siehe auch Meldung Schönheitsreparaturen). Folge: Der Vermieter muss die Wände streichen, sobald sich daran Abnutzungen wie Schatten zeigen. Das wird meist erst Thema, wenn der Mieter auszieht, gilt aber auch in der Mietzeit. In einem Berliner Fall meldete ein Mieter seinem Vermieter nach zwölf Jahren Mietzeit Renovierungsbedarf. Der Vermieter wollte gelb streichen, der Mieter wünschte weiß. Das Landgericht Berlin entschied, dass der Mieter die Farbe bestimmen darf, solange seine Wahl keine Mehrkosten verursacht (Az. 67 S 416/16).
Tipp: Welche Farbe am besten deckt, zeigt unser Vergleich Wandfarben.
-
- Flecken im Teppich, Parkett verkratzt oder von Katzenurin verseucht? Das kann teuer werden. Doch nicht immer müssen Mieter beim Auszug dafür zahlen. Für Schäden, die im...
-
- Was darf im Mietvertrag stehen? Welche Rechte und Pflichten haben Mieter und Vermieter? Sind Haustiere erlaubt? Was gilt bei Kaution und Kündigung? Wir liefern Antworten.
-
- In fast jedem Mietvertrag steht: Renovieren ist Sache der Mieter. Doch die Klauseln über Schönheitsreparaturen sind oft unwirksam. Neu: Kein „Streichen der Fenster“.
Diskutieren Sie mit
Nur registrierte Nutzer können Kommentare verfassen. Bitte melden Sie sich an. Individuelle Fragen richten Sie bitte an den Leserservice.