Eine Wohnung ist mangelhaft, wenn wegen der Möbel drei- bis viermal am Tag gelüftet werden muss, um Schimmel zu verhindern. Hat der Vermieter versäumt darauf hinzuweisen, kann der Mieter nichts für den daraus resultierenden Schimmelbefall, entschied das Landgericht Aachen (Az. 2 S 327/14). Als sich im Frühling im Schlafzimmer eines Mieters Schimmel bildete, machte ihn seine Vermieterin dafür verantwortlich und verlangte von ihm Ersatz für die entstandenen Kosten. Ein Sachverständiger hatte als Schimmelursache die an der Außenwand stehenden Möbel festgestellt, wodurch eine niedrigere Innenoberflächentemperatur entstand. Der Mieter hätte deswegen mehr lüften und heizen müssen. Die Vermieterin hatte das aber nicht mitgeteilt. Den Mieter traf keine Schuld. Das Aufstellen von Möbeln, so das Gericht, gehört zur vertragsgemäßen Nutzung der Wohnung. Die Kosten muss die Vermieterin selbst tragen.
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schuld ist, wer verantwortlich ist für:
. Möbelstandort an der Außenwand
. Wandfarbenmaterial
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1. Schimmelbildung:
Schimmel braucht Nährstoffe: Oberflächen mit Feuchte und organischem Material.
Feuchte Oberflächen sind dort, wo die Taupunkttemperatur von feuchter Luft unterschritten wird.
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2. Möbelaufstellung:
! grundsätzlich keinen Kontakt zur Außenwand!
Das gleiche gilt für großflächige Bilder. 10cm Abstand reichen oft.
Die Luft sollte an der Wandoberfläche frei zirkulieren können, damit dort die Oberflächentemperatur der Wand möglichst hoch bleibt und die Luftfeuchte im Raum gleichmäßig verteilt ist.
Entscheidend ist, dass die Taupunkttemperatur der Luft nicht unterschritten wird.
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2. Wandoberfläche aus nichtorganischem Material:
Die Innenseite von Außenwänden grundsätzlich nicht mit organischer Farbe bestreichen.
-> Silikatfarbe statt Acryl- oder Latexfarbe auftragen.
Wer den Farbbelag veranlasst trägt dafür die Verantwortung.
Kommentar vom Autor gelöscht.