Wohnungseigentümer müssen das Hausgeld nur auf ein eigenes Konto der Eigentümergemeinschaft und nicht auf ein Konto des Verwalters zahlen. Führt der Verwalter lediglich ein offenes Treuhandkonto, dürfen Eigentümer ihre Zahlungen zurückbehalten, wenn sie dadurch die Zahlungsfähigkeit der Gemeinschaft nicht gefährden (Amtsgericht Hamburg, Az. 10 C 24/14).