
Künftig leichter durchsetzbar: Umbauten zum barrierefreien Wohnen. © Alistair Forrester Shankie
Der Gesetzgeber sieht einen Sanierungsstau in Wohnungseigentumsanlagen. Er hat das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) daher stark verändert. Die neuen Regeln gelten ab Dezember 2020. Umbauten sollen leichter beschlossen werden können. Baumaßnahmen wie etwa die Einrichtung einer Ladestation für Elektroautos am Haus oder Umbauten zum Einbruchschutz sind zukünftig von einzelnen Eigentümern gegen den Willen der Mehrheit durchsetzbar. Hier erfahren Sie die Details.
Neues Wohnungseigentumsrecht ab Dezember 2020
Am 1. Dezember 2020 tritt das neue Wohnungseigentumsgesetz in Kraft. Die Reform hat erhebliche Auswirkungen. Der Berliner Richter und WEG-Experte Oliver Elzer nennt sie einen „Tsunami, der alle Bereiche des WEG erfasst“. Bisher war zur Durchsetzung vieler Aus- und Umbaumaßnahmen in einer Wohnungseigentumsanlage eine große Mehrheit oder sogar ein einstimmiger Beschluss nötig. Die hohen rechtlichen Hürden führten nach Ansicht der Bundesregierung bisher dazu, dass Sanierungen oft unterblieben.
Modernisierung mit einfacher Mehrheit beschließen
Veränderungen des Gemeinschaftseigentums – zum Beispiel der Bau eines Spielplatzes im Gemeinschaftsgarten oder ein Fahrradschuppen – können künftig mit einfacher Mehrheit in der Eigentümerversammlung beschlossen werden. Bisher waren Modernisierungen zum Beispiel nur möglich, wenn eine Mehrheit von drei Viertel aller Eigentümer und mehr als die Hälfte aller Miteigentumsanteile in der Eigentümerversammlung dafür gestimmt hatten. In der Praxis wurden diese Mehrheiten oft aber nicht erreicht.
Eigentümerversammlung immer beschlussfähig
Geändert haben sich auch die Regeln zur Beschlussfähigkeit einer Eigentümerversammlung. Künftig ist jede Versammlung beschlussfähig – unabhängig von der Zahl der anwesenden Personen. Das heißt: Sind von zehn Eigentümern nur drei anwesend, reichen zwei Stimmen, um eine Baumaßnahme zu beschließen. Gabriele Heinrich vom Eigentümerverband Wohnen im Eigentum sieht die neuen Regeln kritisch: „Es besteht die Gefahr, dass sich nun in einigen Anlagen eine kleine Anzahl finanzstarker Eigentümer ihre Wünsche erfüllt und die Interessen der anderen unter die Räder kommen.“ Sie rät daher allen Stimmberechtigten dringend, in die Versammlung zu gehen und mitzureden.
Online an Eigentümerversammlung teilnehmen
Für alle Eigentümer, die ihre Wohnung vermietet haben und weit weg vom Versammlungsort leben, ist die Teilnahme an der Eigentümerversammlung nun einfacher geworden. Die Eigentümer können per Mehrheitsbeschluss erlauben, dass Wohnungsbesitzer online an der Versammlung teilnehmen. Die zeit- und kostenintensive Anreise entfällt.
Sonderfall: „Grundlegende Umgestaltung“
Minderheit geschützt. Die anwesenden Eigentümer können in der Versammlung allerdings nicht alles durchdrücken. Eine Mehrheit darf zum Beispiel nichts beschließen, was die Wohnanlage „grundlegend umgestaltet“. Das Gesetz erläutert diesen schwammigen Begriff nicht näher. Matthias Löffler, Richter am Amtsgericht Hannover und Experte für Wohnungseigentumsrecht, sagt: „Es wird Jahre dauern, bis die Gerichte geklärt haben, was unter einer grundlegenden Umgestaltung zu verstehen ist.“
Dafür gilt der Schutz. Kai Mediger, Jurist beim Verband norddeutscher Wohnungsunternehmen (VNW) vermutet, dass nur Veränderungen wie der Bau zusätzlicher Stockwerke, größere Ausbauten wie der Bau eines großen Gewächshauses oder der Abriss ganzer Gebäudeteile als „grundlegende Umgestaltung“ der Wohnanlage gelten. Der Einbau einer Sauna im Keller oder die Anlage von Parkplätzen in Teilen des Gemeinschaftsgartens fällt seiner Ansicht nach nicht darunter. Sie könnte danach also von einer einfachen Mehrheit durchgesetzt werden.
Anfechtungsfrist läuft nur einen Monat
Wichtig: Eigentümer, die ein mehrheitlich beschlossenes Bauvorhaben verhindern wollen, weil sie darin eine grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage sehen, haben nach der Beschlussfassung in der Eigentümerversammlung nur einen Monat Zeit, um den Beschluss beim Amtsgericht am Ort der Wohnanlage anzufechten (Paragraf 45 WEG). Beispiel: Ist ein Beschluss am 1. März gefasst worden, muss die Anfechtungsklage bei Gericht bis zum 1. April eingehen. Fällt das Ende der Monatsfrist auf einen Sonn- oder Feiertag, verlängert sich die Frist auf den darauffolgenden Werktag.
Tipp bei Nichtteilnahme an Eigentümerversammlung: Die Monatsfrist gilt auch für diejenigen, die nicht an der Versammlung teilgenommen haben. Erfahren sie spät von grundlegenden Beschlüssen, etwa weil das Protokoll erst eineinhalb Monate nach der Versammlung verschickt wird, haben sie keine Anfechtungsmöglichkeit mehr. Für Nichtteilnehmer ist es deshalb ratsam, sich direkt nach der Versammlung vom Verwalter Kopien der gefassten Beschlüsse zuschicken zu lassen.
Was Einzelpersonen durchsetzen können
Einige Baumaßnahmen können von einzelnen Wohnungseigentümern sogar gegen den Willen der Mehrheit durchgesetzt werden (Paragraf 20 Absatz 2 WEG neu). Dazu gehören:
Umbauten für Menschen mit Behinderung. Benötigen Eigentümer wegen einer Behinderung Umbauten am gemeinschaftlichen Eigentum (etwa eine Rampe zur Haustür für Rollstuhlfahrer) oder in der eigenen Wohnung (eine tragende Wand, die zum Gemeinschaftseigentum gehört, muss umgesetzt werden), können Betroffene diese nun verlangen.
Einbau einer Ladestation für Elektro-Autos. Nach neuem Recht kann ein einzelner Eigentümer verlangen, dass in der Wohnanlage eine Ladestation für ein Elektroauto eingebaut wird (sogenannte Wallbox). Der Anspruch auf diese Baumaßnahme umfasst laut Gesetzesbegründung auch die Verlegung notwendiger elektrischer Leitungen im Haus. Für die Installation von Wallboxen gibt es Zuschüsse. Mehr zum Thema in unserem Special E-Auto.
Maßnahmen zum Einbruchschutz. Einzelne Eigentümer können nun auch verlangen, dass die übrigen Eigentümer Maßnahmen zum Einbruchschutz gestatten. Unter Einbruchschutz sind laut Gesetzesbegründung solche Baumaßnahmen zu verstehen, die „den widerrechtlichen Zutritt zu einzelnen Wohnungen oder zu einer Wohnanlage insgesamt verhindern oder erschweren“ Mehr zum Thema in unserem Special Einbruchschutz.
Besseres Internet. Einzelne können auch solche Baumaßnahmen durchsetzen, die dem „Anschluss an ein Telekommunikationsnetz mit sehr hoher Kapazität dienen“. Dazu gehört insbesondere das Verlegen von Glasfaserkomponenten bis in die Wohnung des Eigentümers und die dafür notwendigen Umbauten am Gemeinschaftseigentum.
Minderheitenrecht betrifft das „Ob“ ...
Der Rechtsanspruch auf diese privilegierten Baumaßnahmen ist so gestaltet, dass die einzelne Person, etwa der E-Auto-Besitzer, verlangen kann, dass ihm die Mehrheit per Beschluss den Bau gestattet.
... über das „Wie“ entscheidet die Mehrheit
Das heißt nicht, dass er anschließend einfach nach eigenen Vorstellungen loslegen und Handwerker beauftragen kann. Denn darüber, wie der Bau umgesetzt wird, entscheidet weiterhin die Versammlung.
Beispiel Wallbox: Über den Ort, wo genau die Ladestation für das Elektroauto angebracht werden soll, dürfen alle mitentscheiden, auch diejenigen, die anfangs gegen die Baumaßnahme waren.
Ja-Sager bezahlen Baumaßnahme und Folgekosten
Die Kosten einer Baumaßnahme müssen diejenigen bezahlen, die sie gewollt haben (Paragraf 21 Absatz 1 WEG neu). Die Kostenverteilung unter den Eigentümern, die mit „Ja“ gestimmt haben, erfolgt nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile. Wer in der Eigentümerversammlung gegen die Baumaßnahme gestimmt hat, sollte daher darauf achten, dass seine Nein-Stimme bei der Abstimmung auch protokolliert wird.
Die Ja-Sager tragen nicht nur die Kosten des Baus, sondern auch die Folgekosten.
Beispiel Aufzug: Beschließt eine Mehrheit der anwesenden Eigentümer die Errichtung eines Aufzugs, zahlen die Befürworter den Bau sowie die folgenden Betriebs- und Reparaturkosten.
Nur wer mit Ja gestimmt hat, hat das Nutzungsrecht
Genauso einfach wie die Verteilung der Kosten ist die Nutzungsfrage gelöst. Nur wer beispielsweise dem Einbau eines Aufzugs zugestimmt hat, darf ihn später auch nutzen. Eigentümer, die zunächst gegen die Maßnahme gestimmt haben, aber Jahre später etwa den eingebauten Aufzug selbst gern nutzen würden, können das erreichen, indem sie sich nachträglich mit einem Einmalbetrag an den Baukosten beteiligen (Paragraf 21 Absatz 4 WEG neu). Die Nachzügler müssen sich anschließend natürlich ab dann an den künftig anfallenden Betriebs- und Reparaturkosten des Aufzugs beteiligen.
Neuen Regeln lassen Raum für Streit
Auch wenn die Regeln auf den ersten Blick klar erscheinen, werden sie Streit nicht verhindern können.
Beispiel: Eine einfache Eigentümer-Mehrheit lässt auf ihre Kosten einen Innenaufzug einbauen. Dadurch ist im Hausflur aber weniger Platz für Fahrräder oder Kinderwagen. Heißt: Diejenigen, die gegen den Innenaufzug waren, müssen zwar nichts zahlen. Aber ihre Bewegungsfreiheit in der Wohnanlage wird durch die Baumaßnahme trotzdem beeinträchtigt. Wie die Rechtsprechung in solchen Fällen den Streit löst, bleibt abzuwarten.
Komplizierte Nutzungsregeln
Kritiker des neuen Rechts sehen auch die Gefahr, dass „Trittbrettfahrer“ zunächst gegen eine Umbaumaßnahme stimmen, um sich nicht an den Kosten beteiligen zu müssen. Anschließend die Neuerung aber doch nutzen wollen. Die Nein-Sager von der Nutzung eines Aufzugs auszuschließen, ist noch relativ einfach. Wer für den Aufzug war, bekommt einen Chip oder einen Schlüssel. Der Rest muss Treppen steigen. Wie regelt man aber die Nutzung eines im Gemeinschaftsgarten eingerichteten Spiel- oder Grillplatzes? Und was gilt, wenn von einer Baumaßnahme wie einem Regendach über dem Hauseingang automatisch alle Eigentümer der Anlage profitieren? Amtsrichter Matthias Löffler sagt: „Wer mit Nein gestimmt hat, die beschlossene Baumaßnahme wie bei dem Regendach über dem Hauseingang aber zwangsläufig nutzt, muss nicht zahlen.“
Wann auch die Überstimmten zahlen müssen
In zwei Fällen müssen alle Eigentümer – auch die, die mit Nein abgestimmt haben – die Kosten einer baulichen Veränderung tragen und zwar unabhängig von der individuellen Nutzung:
Große Mehrheit. Wenn eine große Mehrheit den Bau beschlossen hat (mehr als zwei Drittel der abgegebenen Stimmen und mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile) und diese bauliche Veränderung nicht mit „unverhältnismäßigen Kosten“ verbunden ist. Letzteres soll einzelne vor finanzieller Überforderung schützen, wenn zum Beispiel die große Mehrheit den Außenanbau von Balkonen beschließt. Wann die Kosten „unverhältnismäßig“ sind, sagt das Gesetz jedoch nicht.
Diese Regelung ist allerdings nicht ganz neu. Schon bisher konnten Kosten von Umbauten auf alle umgelegt werden, wenn dadurch die Wohnanlage modernisiert wird.
Investition bringt Einsparung (Amortisation). Wenn die Kosten des Baus sich in einem „angemessenen Zeitraum“ amortisieren (ein neuer Heizkessel führt bei allen zu geringeren Heizkosten). Was als angemessener Zeitraum zu verstehen ist, ist gesetzlich nicht festgelegt. Bei modernisierenden Instandsetzungsarbeiten hat die Rechtsprechung Investitionen bislang dann als amortisiert betrachtet, wenn sie innerhalb von zehn Jahren durch Einsparungen ausgeglichen worden sind.
Die schwammigen Rechtsbegriffe sind so unklar, dass Klagen absehbar sind.
[Update 17.12.2020]: Tipps zum taktischen Abstimmen
In Zukunft wird in der Eigentümerversammlung sicher taktiert. Viele Eigentümer werden einer Baumaßnahme nur unter der Prämisse zustimmen wollen, dass sich auch alle an den Baukosten beteiligen. Dieses Ziel können Wohnungseigentümer durch einen „Bau- und Verteilungs-Doppelbeschluss“ erreichen:
Beispiel Abstimmung über Dach-Dämmung. Zuerst entscheiden die Eigentümer über die Dämmung an sich (Baubeschluss). Die Eigentümer, die nur für die Dämmung sind, wenn alle die Kosten tragen, stellen ihr „Ja“ beim Baubeschluss unter die Bedingung, dass sich im folgenden Beschluss über die Kosten (Verteilungsbeschluss) alle Eigentümer an den Baukosten beteiligen. Wird die Einstimmigkeit im Kostenverteilungsbeschluss dann nicht erreicht, greift die „auflösende Bedingung“ zum Baubeschluss.
Das heißt: Die Zustimmung zum Bau fällt wieder weg. Eigentümer, die nur mit der Bedingung für den Bau gestimmt haben, müssen dann also nicht zahlen.
Mehr Macht für Verwalter
Geändert haben sich auch die gesetzlichen Befugnisse der Person, die die Anlage verwaltet. Während Hausverwalter bisher vieles erst dann erledigen durften, wenn sie zuvor von den Eigentümern per Beschluss dazu ermächtigt wurden, gilt jetzt das Gegenteil: Im Alltagsgeschäft dürfen Verwalterinnen und Verwalter jetzt grundsätzlich ohne vorherigen Beschluss handeln, solange ihre Maßnahme eine „untergeordnete Bedeutung“ hat und nicht zu „erheblichen Verpflichtungen“ führt.
Streit absehbar
Laut Gesetzesbegründung sollen darunter kleinere Reparaturaufträge sowie der Abschluss von „Versorgungs- und Dienstleistungsverträgen“ fallen. Auch hier ist Streit zwischen Verwaltung und Eigentümergemeinschaft absehbar, wenn die Verwalterin ihre Befugnisse großzügig auslegt und ohne vorherigen Beschluss etwa zu einem teuren Stromanbieter wechselt.
Wann Verwalter haften
Zwar sind Verwalter auch weiterhin verpflichtet, wirtschaftlich zu arbeiten. Haben sie keine Vergleichsangebote eingeholt und viel zu teure Anbieter beauftragt, sind sie unter Umständen zum Schadenersatz verpflichtet. Aber diesen Anspruch müssen die Eigentümer im schlimmsten Fall erst einmal auf dem Gerichtsweg durchsetzen.
Eigentümerverband rät: Befugnisse beschränken
Gabriele Heinrich vom Eigentümerverband Wohnen im Eigentum rät, die gesetzlichen Befugnisse des Verwalters durch Eigentümerbeschlüsse oder Klauseln im Verwaltervertrag einzuschränken. Dort könnte dann etwa stehen, dass der Verwalter bei Aufträgen über 500 Euro die vorherige Erlaubnis der Eigentümer oder des Verwaltungsbeirats benötigt.
Unfähige Verwalter schnell loswerden
Rausschmiss leichter. Wie in jedem Berufszweig gibt es auch unter Hausverwaltungen schwarze Schafe. In kleinen Eigentümeranlagen zeigen Verwalter zum Beispiel mitunter nicht das nötige Engagement, weil sie mit der Verwaltung dort nicht viel verdienen. Eine unfähige Verwaltung umgehend loszuwerden, war in der Vergangenheit zum Teil schwierig, weil die Verwalterverträge bis zu fünf Jahren laufen. Die neuen Rechtsregeln verbessert nun die Lage der Eigentümer.
Verkürzte Laufzeit. Haben sie den Rausschmiss der mit der Verwaltung betreuten Person beschlossen, endet der Vertrag mit ihr nach spätestens sechs Monaten automatisch – auch wenn der Vertrag eigentlich noch eine längere Laufzeit vorsieht. Bisher brauchten die Eigentümer einen „wichtigen Grund“, um Verwalter abberufen zu können. Jetzt ist die Abwahl jederzeit möglich.
Zweimal zahlen. Haken an der neuen Lösung: Wenn Eigentümer den abberufenen Verwalter sofort von seinen Aufgaben entbinden und eine neue Hausverwaltung beauftragen, müssen sie den alten Verwalter bis zum Ende der sechs Monate weiterbezahlen.
Neue Regeln für vermietete Eigentumswohnungen
Nebenkostenabrechnung wird einfacher. Für Wohnungseigentümer, die ihre Wohnung vermieten, bringt das neue Gesetz auch eine Verbesserung. Für sie wird es in vielen Fällen einfacher, die Betriebskostenabrechnung für ihre Mieter zu erstellen. In der Vergangenheit gab es immer wieder Probleme, wenn die Hausbewirtschaftungskosten der Eigentümer untereinander nach ihrem Miteigentumsanteil (MEA) verteilt wurden, der Eigentümer gegenüber seinem Mieter aber nach Wohnfläche abrechnen musste. Umrechnen war teilweise nötig.
Berechnung nach Eigentumsanteilen. Nun gilt: Vermieter einer Eigentumswohnung dürfen nach Miteigentumsanteilen abrechnen, wenn im Mietvertrag kein anderer Verteilungsmaßstab vereinbart ist.
Verwaltungskosten bleiben tabu. Die normalen mietrechtlichen Regeln zur Betriebskostenabrechnung müssen Vermieter freilich weiterhin beachten. Dazu gehört etwa: Die Verwaltungskosten, die der Wohnungseigentümer zu tragen hat, darf er nicht an den Mieter weiterreichen (Regeln für die Betriebskostenabrechnung).
Diese Meldung ist im Oktober 2020 auf test.de erschienen. Sie wurde seitdem mehrmals aktualisiert, zuletzt am 22. Dezember 2020.
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@Maridorf: Die Neuregelungen des WEG 2020, die die Voraussetzungen für die Durchsetzung von bestimmten baulichen Maßnahmen regeln, beziehen sich nicht auf Maßnahmen, die der ordnungsgemäßen Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums betreffen, siehe § 20 WEG:
www.gesetze-im-internet.de/woeigg/WEG.pdf
Wohnungseigentümer müssen also klären, ob es sich bei den geplanten Maßnahmen lediglich um die Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums dienen oder um bauliche Veränderungen im sinne der Neuregelung.
Wer muss den für eine neue Wohnungseingangstür zahlen, wenn es dort Beschädigungen gibt und Einbruchsspuren vorhanden sind, wenn der Rest der Eigentümer dagegen stimmt? Der einzelne Eigentümer muss dann alles selber zahlen, obwohl es Gemeinschaftseigentum ist?
Zum anderen wurde von einem Gutachter ein Baumangel an Dach und Fassade mangels Dämmung festgestellt. Wenn nur der einzelne Eigentümer, dessen Whg. von Schimmel bzw. zu hoher Luftfeuchtigkeit betroffen ist und nur er mit "Ja" stimmt, soll dann er allein für die komplette Dämmung zahlen, obwohl es dann allen automatisch zu Nutzen kommt? Das wäre eine Unsumme, die keiner allein bezahlen kann oder will. Was ist mit dem Guthabenkonto, kann oder wird bei solchen Baumaßnahmen nicht darauf zurückgegriffen?
Danke an die Redaktion, dass hier nochmals aufs Tableau zu bringen, da es ja zum 01.12.2020 in Kraft tritt. Nach dem Durchlesen sowohl von Text als auch Quelle sowie eigener Recherche bleiben jedoch durchaus fragen offen, wenn auch der Großteil eigentlich erfreuliche Weiterentwicklungen sind.
Fallkonstellation: der Punkt mit dem Elektroauto/Wallbox-Installation mit 5stelligen Summen wird brennendes Thema Landauf landab sein. Doch gibt es hier Fallstricke: einerseits sind nach § 20 Abs. 1 WEG-neu künftig Beschlüsse mit einfacher Mehrheit möglich, ohne dass es auf die Zustimmung aller von einer Maßnahme beeinträchtigten Eigentümer ankommt.
Andererseits müssen dann nur die JA-Eigentümer zahlen. Was aber bei doppelter Qualifizierter Mehrheit § 21 Abs. 2 Nr. 1 WEG-neu? Das gibt nicht nur Gepokere, sondern auch die Frage nach dem Warum, wenn es tatsächlich nur um einen e-Stellplatz geht? Eine Ja-Stimme bedeutet schlimmstenfalls, ich zahle für einen einzelnen Dritten, also weiterhin Nein?