Miet­zuschuss vom Staat Wohn­geld: Wer jetzt Anspruch hat

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Miet­zuschuss vom Staat - Wohn­geld: Wer jetzt Anspruch hat

Miet­wohnungen. Das Wohn­geld entlastet vor allem Familien mit Kindern und Rentner, die es schwer haben, für ihre Miete aufzukommen. © Getty Images / Simon Ritzmann

Wohn­geld ist der monatliche Zuschuss zur Miete oder den Wohn­kosten von Eigentümern. Wir erklären, wer Anspruch darauf hat – mit Wohn­geld-Rechner 2023.

Das Wichtigste in Kürze

Wohn­geld – das sollten Sie wissen

Anspruch. Wohn­geld steht Menschen zu, die arbeiten oder Rente beziehen, aber nicht genug Einkommen haben, um ihren Lebens­unterhalt gänzlich allein zu bestreiten. Es kann nicht mit anderen Sozial­leistungen, wie etwa Bürgergeld, kombiniert werden.

Antrag. Den Antrag auf Wohn­geld gibt es in der örtlichen Wohn­geld­stelle in Papierform oder online. Die Bearbeitung dauert in der Regel drei bis sechs Wochen. Durch das höhere Wohn­geld plus seit 2023 kann sich die Zahl der Antrag­steller und damit die Bearbeitungs­zeit erhöhen.

Höhe. Die Höhe des Wohn­gelds richtet sich nach dem Einkommen, der Anzahl der Haus­halts­mitglieder und der Miete. Seit Januar 2023 erhalten die Haushalte im Schnitt 370 Euro im Monat.

Beratung. Für die Beratung ist die jeweilige Wohn­geld­stelle zuständig. Sie berechnet auch die konkrete Höhe des Wohn­gelds. Falls die Wohn­geld­stellen über­lastet sind, können auch gemeinnützige Einrichtungen beim Ausfüllen das Antrags helfen.

Wem Wohn­geld zusteht

Wohn­geld steht Menschen zu, die arbeiten, aber nicht genug verdienen, um ihren Lebens­unterhalt gänzlich allein zu bestreiten. Die Höhe dieses staatlichen Miet­zuschusses hängt ab von der Haus­halts­größe – also wie viele Personen mit dem Antrag­steller zusammen leben –, vom Gesamt­einkommen und von der Höhe der Miete.

Die anrechen­bare Miete ist gedeckelt, wobei die Höchst­grenze von Region zu Region variiert. Dafür gibt es sieben Miet­stufen. Auch wer im Eigenheim wohnt, kann einen Zuschuss erhalten. Er heißt dann Lasten­zuschuss und wird für Kreditzinsen und Instandhaltungs­kosten gewährt. Auch Studenten, Auszubildende und Rentner können Wohn­geld erhalten, ebenso Alten- und Pfle­geheimbe­wohner. Die Pflegekasse kommt für Wohn­kosten nicht auf.

Seit Januar 2023 gibt es „Wohn­geld plus“

Seit 2023 gibt es das Wohn­geld plus. Der monatliche Zuschuss erhöht sich damit auf im Schnitt 370 Euro. Da die Einkommens­grenzen erhöht wurden, haben nun auch Haushalte Anspruch, die bislang knapp darüber lagen. Zum Wohn­geld kommen eine Heiz­kostenpauschale sowie eine Klimapauschale. Die soll Miet­erhöhungen nach einer energetischen Sanierung abpuffern.

Neu: Das Wohn­geld soll bei unver­änderten Verhält­nissen künftig für 18 statt 12 Monate bewil­ligt werden. Außerdem wird ein einmaliges Einkommen rück­wirkend nur über ein Jahr statt über drei Jahre in die Berechnung einbezogen.

Bei Engpässen in der Verwaltung – angesichts der vielen neuen Anspruchs­berechtigten wohl zu erwarten – soll das höhere Wohn­geld für Antrag­steller auch vorläufig ausgezahlt werden können. Stellt sich nach genauerer Prüfung heraus, dass doch kein Anspruch bestand, wird es zurück­gefordert. Wer bislang schon Wohn­geld bezieht, erhält ab Januar auto­matisch den höheren Satz. Wer noch 2022 einen Antrag gestellt hat, bekommt bis 31. Dezember den alten Satz und ab 1. Januar den neuen Satz.

Zweiter Extra-Zuschuss zu den Heiz­kosten

Wohn­geld­empfänger erhalten für den Zeitraum September 2022 bis Ende Dezember 2022 noch einmal Extrageld fürs Heizen. Anspruch haben alle, die in diesem Zeitraum mindestens einen Monat lang Wohn­geld beziehen oder bezogen. Für eine Person sind es einmalig 415 Euro, 540 Euro für zwei Personen und 100 Euro für jede weitere Person im Haushalt.

Wichtig: Der Heiz­kostenschuss fließt auto­matisch aufs Konto. Ein Antrag muss dafür nicht gestellt werden. Er kommt wahr­scheinlich erst Ende Januar/Anfang Februar 2023.

Wer Wohn­geld beantragen darf

Anspruchs­berechtigt sind:

  • Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers,
  • Untermieter einer Wohnung oder eines Zimmers,
  • Nutzer einer Genossen­schafts- oder Stiftungs­wohnung,
  • Personen mit miet­ähnlichen Nutzungs­rechten (zum Beispiel miet­ähnliches Dauer­wohn­recht oder ding­liches Wohn­recht),
  • Heimbe­wohner,
  • Eigentümer einer Immobilie,
  • Inhaber einer Genossen­schafts- oder Stiftungs­wohnung,
  • Erbbauberechtigte,
  • Nutzer eines eigentums­ähnlichen Dauer­wohn­rechts, Nieß­brauch­rechts oder Wohnungs­rechts.

Kein Wohn­geld bei anderen Sozial­leistungen

Wohn­geld kann zusätzlich zu Arbeits­losengeld 1 beantragt werden. Das Arbeits­losengeld wird wie ein normales Einkommen berechnet. Auch Rentner können Wohn­geld beantragen, die Rente gilt dann als Einkommen. Wer andere soziale Leistungen bezieht, bei denen die Unter­kunfts­kosten bereits einge­rechnet sind, kann kein Wohn­geld beantragen. Dazu zählen:

  • Arbeitslosengeld 2 (Bürgergeld),
  • Sozialgeld,
  • Grundsicherung,
  • Hilfe zum Lebens­unterhalt nach SGB XII,
  • Leistungen in besonderen Fällen,
  • Grund­leistungen nach dem Asylbewer­bergesetz,
  • Über­gangs­geld nach SGB VI und Verletztengeld nach SGB VII,
  • Unter­halts­sicherung für Grund­wehr­dienst­leistende.

Das gilt auch für die Personen, die in einer Bedarfs­gemeinschaft mit dem Leistungs­empfänger leben. Auch wenn Sozial­leistungen wegen nicht erfüllter Auflagen und entsprechender Sanktionen nicht ausgezahlt werden, gibt es kein Wohn­geld.

Wann Studierende und Auszubildende Wohn­geld bekommen

Studierende und Auszubildende bekommen nur Wohn­geld, wenn sie keinen Anspruch auf eine Ausbildungs­förderung in Form von Bafög oder Berufs­ausbildungs­beihilfe haben. Um das nach­zuweisen, müssen Studierende zunächst einen Bafög-Antrag stellen (siehe Bafög beantragen). Die Wohn­geld­stelle benötigt den Ablehnungs­bescheid um den Wohn­geld-Antrag zu bearbeiten. Ausnahme: Ein Student, der keinen Anspruch auf Bafög-Leistungen hat, weil seine Eltern, sein Lebens­partner oder er selbst zu viel verdienen, erhält kein Wohn­geld.

Kein Anspruch auf Bafög

Keinen Anspruch auf Bafög haben zudem:

  • Studierende, die älter als 30 Jahre alt sind (Master­studiengänge älter als 35 Jahre) und so die Bafög-Alters­grenze über­schritten haben,
  • Studierende, die ohne wichtigen Grund nach dem 4. Semester die Fach­richtung gewechselt haben,
  • Lang­zeitstudierende, die die maximale Förderdauer über­schritten haben,
  • Studierende im Urlaubs­semester,
  • Teil­zeit-Studierende,
  • Studierende an nicht staatlich anerkannten Schulen,
  • Studierende, die ein Stipendium erhalten,
  • Studierende in einem Zweitstudium, das die Bafög-Kriterien nicht erfüllt und
  • Studierende, die die vor dem 5. Semester erforderlichen Leistungs­nach­weise nicht erbracht haben.

Ausnahme Student mit Kind

Eine Ausnahme gibt es für Studierende, die Bafög als rück­zahlungs­pflichtiges Voll­darlehen beziehungs­weise als Studien­abschluss­hilfe beziehen. Sie können Wohn­geld beantragen. Lebt ein Bafög-berechtigter Student mit seinem Kind zusammen, kann er ebenfalls Wohn­geld beantragen.

Miete kann anteilig berechnet werden

Grund­sätzlich gilt: Das reine Zusammen­wohnen mit einem Sozial­leistungs­empfänger oder Bafög-Empfänger bei getrennter Haus­halts­führung schränkt den Anspruch nicht ein. Wird die Wohnung sowohl von Wohn­geldberechtigten und vom Wohn­geld ausgeschlossenen Haus­halts­mitgliedern bewohnt, wird die Miete anteilig berechnet. So kann ein Rentner, der mit seinem Arbeits­losengeld 2 beziehenden Sohn zusammenlebt, Wohn­geld für die hälftige Miete beantragen. Lebt ein Nicht-Bafög-berechtigter Student mit seiner Freundin zusammen, die Sozial­leistungen bezieht, kann er Wohn­geld beantragen. Lebt eine Studentin in einer Wohn- aber nicht Haus­halts­gemeinschaft mit Bafög-Berechtigten, kann sie für sich – sofern sie nicht Bafög-berechtigt ist – den staatlichen Zuschuss beantragen.

Zu welcher Miet­stufe mein Wohn­ort gehört

Die Mieten unterscheiden sich in Deutsch­land stark von Region zu Region. Daher gibt es für die Wohn­geldbe­rechnung sieben Miet­stufen. Die durch­schnitt­liche Miete in Stufe I liegt deutlich unter dem bundes­deutschen Durch­schnitt, in Stufe VII deutlich darüber. Zu welcher Miet­stufe der eigene Wohn­ort gehört, kann im Bundesgesetzblatt nachgelesen werden. 2023 sind einige Gemeinden in eine höhere Miet­stufe aufgestiegen, andere auf eine nied­rigere Miet­stufe abge­stiegen. Beispiel: Rostock rangiert jetzt auf Miet­stufe III (2022: Miet­stufe IV). Als Miete wird die Nettokaltmiete (ohne Heizung und Warm­wasser) plus Neben­kosten (Wasser, Abwasser, Müll, Treppen­hausbe­leuchtung) angesetzt.

So viel Miete wird höchs­tens ange­rechnet

Abhängig von der Miet­stufe und der Zahl der Haus­halts­mitglieder gibt es eine Höchst­grenze, bis zu der die monatliche Miete in die Wohn­geldbe­rechnung einfließt. Die Tabelle gibt einen Über­blick.

Anzahl der zu berück­sichtigenden Haus­halts­mitglieder

Mieten­stufe

I

II

III

IV

V

VI

VII

1

347

392

438

491

540

591

651

2

420

474

530

595

654

716

788

3

501

564

631

708

778

853

937

4

584

659

736

825

909

995

1095

5

667

752

841

944

1038

1137

1251

Mehr­betrag für jedes weitere zu berück­sichtigende Haus­halts­mitglied

79

90

102

114

124

143

157

Mieten unter und über dem Höchst­betrag

Beispiel: Ein Allein­stehender bewohnt eine Wohnung in einer Gemeinde der Mieten­stufe III. Er zahlt eine monatliche Bruttokaltmiete von 385 Euro. Der Höchst­betrag für die zuschuss­fähige Miete liegt bei 438 Euro. Bei der Wohn­geld­leistung wird die tatsäch­lich zu zahlende Miete von 385 Euro berück­sichtigt. Eine andere Person im selben Ort zahlt eine Bruttokaltmiete von 450 Euro im Monat. In diesem Fall wird bei der Wohn­geld­ermitt­lung nur der Höchst­betrag für die zuschuss­fähige Miete, nämlich 438 Euro, berück­sichtigt.

Welche Einkommens­grenzen gelten

Abhängig von der Miet­stufe und der Zahl der Haus­halts­mitglieder darf eine bestimmtes Einkommen nicht über­schritten werden, um Anspruch auf Wohn­geld zu haben. Die Tabelle zeigt die Höchst­beträge nach Abzug aller in Frage kommenden Frei­beträge.

Anzahl der Haus­halts­mitglieder

Miet­stufe

I

II

III

IV

V

VI

VII

1

1371

1404

1434

1465

1491

1515

1541

2

1853

1895

1935

1975

2008

2040

2073

3

2327

2375

2421

2469

2507

2544

2582

4

3146

3211

3270

3332

3384

3433

3484

5

3613

3683

3749

3817

3872

3926

3981

Hier können Sie die Höhe des Wohn­geldes berechnen

Um das Wohn­geld zu berechnen ist das Einkommen wichtig, die Anzahl der Haus­halts­mitglieder und die Miete. Als Haus­halts­mitglied zählen Ehegatten, einge­tragene Lebens­partner, nicht angetraute Partner, Kinder, Verwandte bis zum 3. Grad, Pflege­kinder und Pfle­geeltern. Wenn getrennte Ehepartner Kinder zu gleichen Teilen betreuen, zählen diese bei beiden als Haus­halts­mitglied. Das gilt auch noch bei einem Betreuungs­verhältnis von einem Drittel zu zwei Dritteln.

Wohn­geld-Rechner hilft bei der Kalkulation

Auf wie viel Wohn­geld habe ich voraus­sicht­lich Anspruch? Diese Frage beant­wortet in wenigen Schritten der Wohn­geld-Rechner. Er bietet einen guten Orientierungs­wert, die konkrete Höhe kann nur das Wohn­geldamt berechnen. Abge­fragt werden Daten wie Bruttokaltmiete, Wohn­ort, Zahl der Haus­halts­mitglieder, Einkommen, mögliche Abzüge, leben Schwerbehinderte oder Pflegebedürftige im Haushalt, ist der Haus­halts­vorstand allein­erziehend, gibt es Unter­halts­verpflichtungen, erhalten die Kinder Unterhalt vom Ex-Partner.

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Der Rechner kann nicht jeden Spezialfall abbilden. Auch kann es sein, dass die Wohn­geld­stelle zu anderen Ergeb­nissen kommt, weil Angaben unvoll­ständig oder nicht korrekt waren.

So wird das Einkommen berechnet

Für die Berechnung wird das Jahres­einkommen aller Haus­halts­mitglieder zusammenge­rechnet und durch zwölf geteilt. Dazu zählen auch Renten und Unterhalt oder Unter­halts­vorschuss für im Haushalt lebende Kinder. Abzüge gibt es für Werbungskosten. Pauschal können 1 230 Euro, bei Rentnern 102 Euro im Jahr abge­zogen werden. Abge­zogen werden können zudem Kinder­betreuungs­kosten bis zu 2/3 der Aufwendungen und maximal 4 000 Euro pro Kalender­jahr und Kind. Rentner, die mindestens 33 Jahre Grund­renten­zeiten ange­sammelt haben, erhalten einen Abzug von bis zu 251 Euro im Monat.

Von dem Einkommen aus nicht-selbst­ständiger Tätig­keit oder den Einnahmen aus freiberuflicher Tätig­keit, Gewerbe­betrieben oder Betrieben der Land- und Forst­wirt­schaft werden dann Steuer und Sozial­versicherungs­beiträge mit einer Pauschalsumme abge­zogen:

  • 30 Prozent beträgt die Pauschale für diejenigen, die Steuer und Beiträge für Kranken-, Pflege- und Renten­versicherung zahlen,
  • 20 Prozent bei denen, die Kranken-, Pflege- und Renten­versicherung zahlen,
  • 10 Prozent für diejenigen, die nur Kranken- und Pflege­versicherungs­beiträge zahlen.

Die Abzüge gelten auch für freiwil­lige Beiträge zur Kranken- und Renten­versicherungen und Lebens­versicherungen.

Was vom Einkommen noch abge­zogen wird

Nach dem Abzug der Pauschale gibt es außerdem einen Frei­betrag von 1 800 Euro im Jahr für zu 100 Prozent schwerbehinderte oder pflegebedürftige Personen, die mit im Haushalt leben. Allein­erziehende Eltern­teile können einen Frei­betrag von 1 320 Euro im Jahr geltend machen, wenn sie allein mit ihren Kindern zusammenleben und mindestens ein Kind noch nicht 18 ist. Außerdem gibt es einen Frei­betrag von bis zu 100 Euro im Monat für Kinder unter 25 Jahren, die im Haushalt leben und ein eigenes Einkommen haben. Abzieh­bar sind außerdem Unter­halts­zahlungen für woanders lebende Kinder oder Ex-Ehegatten bis zu 3 000 beziehungs­weise 6 000 Euro im Jahr. Wer Eltern­geld erhält, kann monatlich 300 Euro davon abziehen.

Was nicht zum Einkommen zählt

Anrechnungs­frei ist ein Betrag von bis zu 480 Euro jähr­lich für regel­mäßige Geld- und Sach­spenden von gemeinnützigen Organisationen und Privatpersonen. Nicht zum Einkommen zählen Kinder­geld und Kinder­zuschlag. Es ist nicht sinn­voll, Teile des Einkommens oder Trans­ferleistungen zu verschweigen, denn die Daten werden mit denen anderer Behörden abge­glichen.

Einkommens­grenzen und Vermögens­grenzen für Wohn­geld

Wer Wohn­geld beantragen möchte, darf eine bestimmte Einkommens­grenze nicht unter­schreiten. Denn das Wohn­geld soll ausdrück­lich als Zuschuss zum Wohnen genutzt werden und nicht sons­tige Lebens­haltungs­kosten abdecken. In dem Fall kämen dann eher Sozial­leistungen in Frage. Das Mindest­einkommen liegt beim Hartz-IV-Regel­satz plus möglichem Mehr­bedarf etwa bei Schwangeren, Kranken oder Allein­erziehenden sowie der jeweiligen Warmmiete. Zuweilen werden auch 80 Prozent dieser Summe akzeptiert.

Keinen Anspruch auf Wohn­geld haben auch Haushalte mit zu hohem Einkommen. Die Höchst­grenze ist abhängig von der Miet­stufe des Wohn­orts. Je höher die Miet­stufe, desto höher darf das Einkommen sein und desto höher ist die anrechen­bare Miete. Das anzu­rechnende Einkommen wird für den Wohn­geld-Antrag speziell berechnet (siehe oben). Wer wissen möchte, ob er Anspruch auf den Zuschuss hat, gibt seine Daten in unseren Wohngeldrechner ein.

Auch Vermögen wird ange­rechnet: Keinen Anspruch gibt es, wenn das Vermögen einer allein­stehenden Person 60 000 Euro über­steigt, bei mehreren Haus­halts­mitgliedern kommt jeweils ein Frei­betrag von 30 000 Euro pro Person dazu. Zum Vermögen zählen Bargeld, Konto­guthaben, Spar­guthaben, wert­volle Samm­lungen, Wert­papiere, Immobilien und Kapital­anlagen.

Beispiele Wohn­geldbe­rechnung

Beispiel A. Ein Rentner aus Dort­mund (Miet­stufe III) erhält eine monatliche Bruttorente von 860 Euro. Davon zieht er die Werbe­kostenpauschale ab (8,50 Euro pro Monat). Er zahlt keine Steuer, aber Kranken- und Pflege­versicherung und zieht daher die 10-Prozent-Pauschale davon ab (85,15 Euro pro Monat). Sein ange­rechnetes Einkommen liegt dann bei 766,35 Euro. Die zu berück­sichtigende Bruttokaltmiete beträgt 400 Euro. Sie liegt damit im Rahmen des Höchst­betrages (438 Euro). Ange­rechnet werden die vollen 400 Euro. Ihm stehen inklusive Heiz­kostenpauschale 296 Euro zu.

Beispiel B. Eine allein­erziehende Mutter mit zwei Kindern (9 und 13 Jahre) aus Rostock (Miet­stufe III) verdient monatlich 1 280 Euro. Davon zieht sie die Werbe­kostenpauschale ab (102,50 Euro pro Monat). Sie zahlt keine Steuer, aber Kranken- und Pflege­versicherung und Renten­versicherung und zieht daher die 20-Prozent-Pauschale ab (235,50 Euro pro Monat). Sie addiert den monatlichen Unter­halts­vorschuss für die beiden Kinder (272 Euro und 202 Euro) dazu und zieht den Allein­erziehenden-Frei­betrag (110 Euro pro Monat) davon ab. Ihr ange­rechnetes Einkommen beträgt somit 1 306 Euro. Sie zahlt 625 Euro Miete. Das liegt im Rahmen des Höchst­betrages (631 Euro). Ange­rechnet werden die vollen 625 Euro. Ihr stehen inklusive Heiz­kostenpauschale 467 Euro zu.

Wie Wohn­geld beantragt wird

Den Antrag auf Wohn­geld gibt es in der örtlichen Wohn­geld­stelle in Papierform oder online. Die Bearbeitung dauert im Schnitt drei bis sechs Wochen. Da Anfang 2023 mit einem hohen Andrang gerechnet wird, kann sich das hinziehen. In dem Fall könnte das zu erwartende Wohn­geld auch vorläufig gezahlt werden. Die Wohn­geld­stelle berät auch die Antrag­steller und rechnet die konkrete Höhe des Wohn­geldes aus. Wenn es dort keine Termine gibt, helfen andere Sozialberatungs­stellen. Wohn­geld wird ab dem Monat der Antrag­stellung über­wiesen. Wenn sich an der Einkommens­situation voraus­sicht­lich nichts ändert, wird es 18 Monate lang gezahlt

Behörde über Änderungen informieren

Wenn sich Änderungen während der Bezugs­zeit ergeben, muss die Behörde informiert werden – sonst droht ein Bußgeld. Zum Beispiel wenn ein Haus­halts­mitglied auszieht, der Antrag­steller umzieht, die Miete um mehr als 15 Prozent sinkt oder das Gesamt­einkommen um mehr als 15 Prozent steigt. Ausnahme: Stirbt ein Haus­halts­mitglied, ändert sich inner­halb der folgenden zwölf Monate nichts. Zwei Monate vor Ablauf müsste ein neuer Antrag gestellt werden.

Wohn­geld: Erhöhung beantragen

Ein Antrag auf Erhöhung des Wohn­geldes im laufenden Bewil­ligungs­zeitraum kann gestellt werden, wenn ein Haus­halts­mitglied dazu­kommt, sich die Miete um mehr als 10 Prozent erhöht oder sich das Gesamt­einkommen um mehr als 15 Prozent verringert hat und das rechnerisch Auswirkungen auf die Höhe des Wohn­geldes hat.

Wohn­geld rück­wirkend erhalten

Wurde ein Antrag auf Arbeits­losengeld 2 oder Grund­sicherung abge­lehnt oder die Zahlungen aufgehoben und dann binnen vier Wochen Wohn­geld beantragt, kann das Wohn­geld rück­wirkend gezahlt werden. Die Zahlung beginnt dann mit dem Monat, in dem der Antrag auf die Sozial­leistungen gestellt wurde.

Was zum Wohn­geld­antrag gehört

Mieter benötigen für den Antrag folgende Unterlagen:

  • Vom Arbeit­geber ausgefüllte Verdienst­bescheinigung über den Brutto-Arbeits­lohn der vergangenen zwölf Monate (auch steuerfreie Einnahmen gehören dazu),
  • den Miet­vertrag oder Bescheinigung des Vermieters,
  • den Nach­weis über Mietzah­lungen,
  • die Melde­bescheinigung,
  • den Personal­ausweis,
  • Aufenthalts­berechtigung für Haus­halts­mitglieder aus einem Nicht-EU-Land
  • Nach­weis über eventuelle Sozial­leistungen und Arbeits­losengeld I,
  • Nach­weis über Unter­halts­verpflichtungen,
  • Unter­vermietungs­verträge.

Eigentümer bringen außerdem mit:

  • Eigentums­nach­weis (beispiels­weise den Kauf­vertrag oder einen Grund­buch­auszug),
  • einen Nach­weis über mögliche Kredite und die Zins- beziehungs­weise Tilgungs­leistung,
  • den Bescheid über die Eigenheim­zulage,
  • die Wohn­flächenbe­rechnung beispiels­weise einen Bau­plan,
  • die Hausgeld­abrechnung,
  • den Grund­abgaben­bescheid.

Studenten benötigen:

  • Bafög-Bescheid,
  • Unter­halts­nach­weis,
  • Bescheid über den Erhalt von Kinder­geld,
  • die Studien­bescheinigung.

Weitere Unterlagen für den Antrag

Die Wohn­geld­stelle kann weitere Unterlagen und Nach­weise fordern. Je nach familiärer Situation können das der Steuer­bescheid über die Einkommens­steuer sein, der Nach­weis über Vermögen und Kapital­erträge, Konto­auszüge, Pflegegeld­nach­weis, Schwerbehinderten­ausweis, Nach­weis über Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, Eltern­geld­bescheid, Leistungs­bescheid des Arbeits­amtes, Renten­bescheide, Schul- oder Studien­bescheinigung, Darlehens­verträge mit ersicht­lichen monatlichen Belastungen, Lebens­versicherungen, Bauspar­verträge. Den Nach­weis über mindestens 33 Jahre Grund­renten­zeiten gibt es bei der Deutschen Renten­versicherung.

Antrag formlos einreichen

Der Antrag kann auch zunächst formlos einge­reicht werden. Sind dann binnen vier Wochen alle erforderlichen Unterlagen mitsamt des amtlichen Antrags­formulars beisammen, gilt als Antrags­datum das Datum des formlosen Schreibens.

Wohn­geld-Bescheid kommt schriftlich

Der Bescheid kommt schriftlich mit Begründung und einer Rechts­hilfebe­lehrung. Die erklärt, wo Betroffene Einspruch einlegen können, wenn Sie den Bescheid für unrichtig halten. Das Wohn­geld wird auf das Konto einer inländischen Bank über­wiesen. Es kann zur Not bar ausgezahlt werden, dann werden Auszahlungs­kosten abge­zogen. Falls der Betroffene nach­weist, dass ihm die Einrichtung des Kontos nicht möglich war, entfallen diese Zusatz­kosten. Wohn­geld kann in bestimmten Fällen auch gepfändet werden (siehe Überschuldung). Für Streitig­keiten rund ums Wohn­recht ist das Verwaltungs­gericht zuständig. Weniger als 10 Euro Wohn­geld pro Monat wird nicht gezahlt.

Wohn­geld-Bescheid wird unwirk­sam

Beantragt oder empfängt ein Haus­halts­mitglied Sozial­leistungen, wird der bisherige Wohn­geld­bescheid unwirk­sam. Wird inner­halb des folgenden Monats ein neuer Antrag für die übrigen zu berück­sichtigenden Haus­halts­mitglieder gestellt, kann das Wohn­geld weiterhin gezahlt werden.

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