
Das Wohngeld soll auch Menschen in Ballungsräumen mit besonders hohen Mieten entlasten.
Wohngeld ist ein monatlicher Zuschuss zur Miete oder zu den Wohnkosten von Eigentümern. Beantragen können es Menschen, die mit Ihrem Verdienst nur knapp über die Runden kommen. Für den Zuschuss gelten Einkommenshöchstgrenzen, und es gibt Obergrenzen für die Mieten, die angerechnet werden können. Je nachdem, wie hoch die Mieten vor Ort sind, gilt dafür pro Gemeinde eine von sieben Mietstufen. Mit unserem Wohngeld-Rechner können sie leicht prüfen, wie viel Geld sie voraussichtlich erhalten.
Das Wichtigste in Kürze
Wohngeld – das sollten Sie wissen
Anspruch. Wohngeld steht Menschen zu, die arbeiten, aber nicht genug verdienen, um ihren Lebensunterhalt gänzlich allein zu bestreiten. Es kann nicht mit anderen Sozialleistungen, wie etwa Hartz IV, kombiniert werden.
Antrag. Den Antrag auf Wohngeld gibt es in der örtlichen Wohngeldstelle in Papierform oder online. Die Bearbeitung dauert in der Regel drei bis sechs Wochen.
Höhe. Die Höhe des Wohngelds richtet sich nach dem Einkommen, der Anzahl der Haushaltsmitglieder und der Miete. Im Schnitt haben Antragsteller in den vergangenen Jahren 150 Euro im Monat erhalten. Zum 1. Januar 2020 wurde das Wohngeld nach Langem erhöht.
Beratung. Für die Beratung ist die jeweilige Wohngeldstelle zuständig. Sie berechnet auch die konkrete Höhe des Wohngelds.
Wem Wohngeld zusteht
Wohngeld steht Menschen zu, die arbeiten, aber nicht genug verdienen, um ihren Lebensunterhalt gänzlich allein zu bestreiten. Die Höhe dieses Mietzuschusses hängt ab von der Haushaltsgröße – also wie viele Personen mit dem Antragsteller zusammen leben –, vom Gesamteinkommen und von der Höhe der Miete. Die anrechenbare Miete ist gedeckelt, wobei die Höchstgrenze von Region zu Region variiert. Dafür gibt es sieben verschiedene Mietstufen. Auch wer im Eigenheim wohnt, kann einen Zuschuss erhalten. Er heißt dann Lastenzuschuss und wird für die Wohnkosten gewährt. Auch Alten- und Pflegeheimbewohner und Rentner können Wohngeld erhalten. Im Schnitt haben Antragsteller in den vergangenen Jahren 150 Euro im Monat erhalten.
Was 2021 beim Wohngeld neu ist
Bereits seit 2020 gibt es ein höheres Wohngeld. Der durchschnittliche Mietzuschuss für einen Zwei-Personen-Haushalt beispielsweise stieg um 30 Prozent von 145 Euro auf 190 Euro. Statt sechs gibt es seitdem sieben Mietstufen. Auf der Homepage des Bundesinnenministeriums findet sich eine Übersicht der nach Bundesländern sortierten Gemeinden mit der jeweiligen Mietstufe. Die zusätzliche Mietstufe VII soll Menschen in Ballungsräumen mit besonders hohen Mieten, wie zum Beispiel München, stärker entlasten. Der Einkommensfreibetrag für pflegebedürftige oder zu 100 Prozent schwerbehinderte Haushaltsmitglieder stieg auf 1 800 Euro jährlich. Bis zu diesem Betrag wird Ihr Einkommen nicht auf das Wohngeld angerechnet. Außerdem reduziert sich das Wohngeld bei wachsendem Einkommen nicht mehr so stark. Was ab 2021 neu ist: Es gibt einen Heizkostenzuschuss, weil heizen durch die CO2-Bepreisung teurer wird. Die Höhe hängt von der Zahl der Haushaltsmitglieder ab. Im Schnitt sind es 15 Euro. Insgesamt haben 665 000 Haushalte Anspruch auf Wohngeld. Ab 2022 wird das Wohngeld dann alle zwei Jahre automatisch an die Entwicklung von Mieten und Einkommen angepasst. Geregelt sind die Neuerungen im sogenannten Wohngeldstärkungsgesetz.
Wer Wohngeld beantragen darf
Anspruchsberechtigt sind:
- Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers,
- Untermieter einer Wohnung oder eines Zimmers,
- Nutzer einer Genossenschafts- oder Stiftungswohnung,
- Personen mit mietähnlichen Nutzungsrechten (zum Beispiel mietähnliches Dauerwohnrecht oder dingliches Wohnrecht),
- Heimbewohner,
- Eigentümer einer Immobilie,
- Inhaber einer Genossenschafts- oder Stiftungswohnung,
- Erbbauberechtigte,
- Nutzer eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts, Nießbrauchrechts oder Wohnungsrechts.
Kein Wohngeld bei anderen Sozialleistungen
Wohngeld kann zusätzlich zu Arbeitslosengeld I beantragt werden. Das Arbeitslosengeld wird wie ein normales Einkommen berechnet. Auch Rentner können Wohngeld beantragen, die Rente gilt dann als Einkommen. Wer andere soziale Leistungen bezieht, bei denen die Unterkunftskosten bereits eingerechnet sind, kann kein Wohngeld beantragen. Dazu zählen:
- Arbeitslosengeld II (Hartz IV),
- Sozialgeld,
- Grundsicherung,
- Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII,
- Leistungen in besonderen Fällen,
- Grundleistungen nach dem Asylbewerbergesetz,
- Übergangsgeld nach SGB VI und Verletztengeld nach SGB VII,
- Unterhaltssicherung für Grundwehrdienstleistende.
Das gilt auch für die Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft mit dem Leistungsempfänger leben. Auch wenn Sozialleistungen wegen nicht erfüllter Auflagen und entsprechender Sanktionen nicht ausgezahlt werden, gibt es kein Wohngeld.
Miete kann anteilig berechnet werden
Das reine Zusammenwohnen mit einem Leistungsempfänger mit getrennter Haushaltsführung schränkt den Anspruch nicht ein. Wird die Wohnung sowohl von Wohngeldberechtigten und vom Wohngeld ausgeschlossenen Haushaltsmitgliedern bewohnt, wird die Miete anteilig berechnet. So kann ein Rentner, der mit seinem Arbeitslosengeld II beziehenden Sohn zusammenlebt, Wohngeld für die hälftige Miete beantragen.
Zu welcher Mietstufe mein Wohnort gehört
Die Mieten unterscheiden sich in Deutschland stark von Region zu Region. Daher gibt es für die Wohngeldberechnung sieben verschiedene Mietstufen. Die Miethöhe in Stufe I liegt deutlich unter dem bundesdeutschen Durchschnitt, Stufe VII deutlich darüber. Zu welcher Mietstufe der eigene Wohnort gehört, kann auf einer Liste des Bundesinnenministeriums nachgelesen werden. Das Mietniveau für Gemeinden mit über 10 000 Einwohnern stellt das Statistische Bundesamt fest. Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern werden zu einem Kreis zusammengefasst. Abhängig von Mietstufe und Zahl der Haushaltsmitglieder gibt es eine Höchstgrenze, bis zu der die monatliche Miete in die Wohngeldberechnung einfließt. Als Miete wird die Nettokaltmiete plus der Kosten für Wasser, Abwasser und Müll sowie weitere Nebenkosten wie die Treppenhausbeleuchtung angesetzt.
Tabelle: Höchste anrechenbare Miete
Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder | Mietenstufe | ||||||
I | II | III | IV | V | VI | VII | |
Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder | Mietenstufe | ||||||
I | II | III | IV | V | VI | VII | |
1 | 338 | 381 | 426 | 478 | 525 | 575 | 633 |
2 | 409 | 461 | 516 | 579 | 636 | 697 | 767 |
3 | 487 | 549 | 614 | 689 | 757 | 830 | 912 |
4 | 568 | 641 | 716 | 803 | 884 | 968 | 1 065 |
5 | 649 | 732 | 818 | 918 | 1 010 | 1 106 | 1 217 |
Mehrbetrag für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied | 77 | 88 | 99 | 111 | 121 | 139 | 153 |
Beispielrechnung für Mieten unter und über dem Höchstbetrag
Ein Alleinstehender bewohnt eine Wohnung in einer Gemeinde der Mietenstufe III. Er zahlt eine monatliche Bruttokaltmiete von 385 Euro. Der Höchstbetrag für die zuschussfähige Miete liegt bei 426 Euro. Bei der Wohngeldleistung wird die tatsächlich zu zahlende Miete von 385 Euro berücksichtigt. Für eine andere Wohnung im selben Ort beträgt die Bruttokaltmiete 450 Euro im Monat. In diesem Fall wird bei der Wohngeldermittlung nur der Höchstbetrag für die zuschussfähige Miete, nämlich 426 Euro, berücksichtigt.
Hier können Sie die Höhe des Wohngeldes berechnen
Um das Wohngeld zu berechnen ist das Einkommen wichtig, die Anzahl der Haushaltsmitglieder und die Miete. Als Haushaltsmitglied zählen Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, nicht angetraute Partner, Kinder, Verwandte bis zum 3. Grad, Pflegekinder und Pflegeeltern. Wenn getrennte Ehepartner Kinder zu gleichen Teilen betreuen, zählen diese bei beiden als Haushaltsmitglied. Das gilt auch noch bei einem Betreuungsverhältnis von einem Drittel zu zwei Dritteln.
Wohngeld-Rechner hilft bei der Kalkulation
Auf wie viel Wohngeld habe ich voraussichtlich Anspruch? Diese Frage beantwortet in wenigen Schritten der Wohngeld-Rechner. Er bietet einen guten Orientierungswert, die konkrete Höhe kann nur das Wohngeldamt berechnen. Abgefragt werden Daten wie Bruttokaltmiete, Wohnort, Zahl der Haushaltsmitglieder, Einkommen, mögliche Abzüge, leben Schwerbehinderte oder Pflegebedürftige im Haushalt, ist der Haushaltsvorstand alleinerziehend, gibt es Unterhaltsverpflichtungen, erhalten die Kinder Unterhalt vom Ex-Partner. Dazu gibt es einen Heizkostenzuschuss. All das fließt in die Berechnung ein.
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Der Rechner kann nicht jeden Spezialfall abbilden. Auch kann es sein, dass die Wohngeldstelle zu ganz anderen Ergebnissen kommt, weil Angaben unvollständig oder nicht korrekt waren. Auf der Homepage des Bundesinnenministeriums finden sich Tabellen, aus denen man das mögliche Wohngeld abhängig vom Einkommen und der zu berücksichtigenden Miete von einem bis zu sechs Haushaltsmitgliedern ablesen kann.
So wird das Einkommen berechnet
Für die Berechnung wird nicht einfach das tatsächliche Einkommen herangezogen. Das Einkommen wird wie folgt angesetzt: Die Jahreseinkommen aller Haushaltsmitglieder werden zusammengerechnet und durch zwölf geteilt. Abzüge gibt es für sogenannte Werbungskosten. Dazu zählen Kosten für die Fahrt zwischen Wohnort und Arbeitsstätte, Beiträge für Berufsverbände, Aufwendungen für Arbeitsmittel und Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung. Pauschal können 1 000 Euro, bei Rentnern 102 Euro abgezogen werden. Abgezogen werden können zudem Kinderbetreuungskosten bis zu maximal 4 000 Euro pro Kalenderjahr und Kind.
Von dem Einkommen aus nichtselbstständiger Tätigkeit oder den Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit, Gewerbebetrieben oder Betrieben der Land- und Forstwirtschaft werden dann Steuer und Sozialversicherungsbeiträge mit einer Pauschalsumme abgezogen:
- 30 Prozent beträgt die Pauschale für diejenigen, die Steuer und Beiträge für Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung zahlen,
- 20 Prozent bei denen, die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung zahlen,
- 10 Prozent für diejenigen, die nur Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zahlen.
Die Abzüge gelten auch für freiwillige Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherungen und Lebensversicherungen.
Was vom Einkommen noch abgezogen wird
Nach dem Abzug der Pauschale gibt es außerdem einen Freibetrag von 1 800 Euro im Jahr für zu 100 Prozent schwerbehinderte oder pflegebedürftige Personen, die mit im Haushalt leben. Alleinerziehende Elternteile können einen Freibetrag von 1 320 Euro im Jahr geltend machen, wenn sie allein mit ihren Kindern zusammenleben und mindestens ein Kind noch nicht 18 ist. Außerdem gibt es einen Freibetrag von höchstens 100 Euro im Monat für Kinder unter 25 Jahren, die im Haushalt leben und ein eigenes Einkommen haben. Abziehbar sind außerdem Unterhaltszahlungen für woanders lebende Kinder oder Ex-Ehegatten bis zu 3 000 beziehungsweise 6 000 Euro im Jahr. Abgezogen werden bis zu 6 540 Euro jährlich, wenn ein pflegebedürftiges Haushaltsmitglied den Unterhalt, den es von seinen Angehörigen erhält, für eine Pflegekraft aufwendet.
Was nicht zum Einkommen zählt
Anrechnungsfrei ist ein Betrag von bis zu 480 Euro jährlich für regelmäßige Geld- und Sachspenden von gemeinnützigen Organisationen und Privatpersonen. Nicht zum Einkommen zählen Kindergeld, Kinderzuschlag und der Mindestbetrag beim Elterngeld (300 Euro). Es ist nicht sinnvoll, Teile des Einkommens oder Transferleistungen zu verschweigen, denn die Daten werden mit denen anderer Behörden abgeglichen.
Einkommensgrenzen und Vermögensgrenzen für Wohngeld
Wer Wohngeld beantragen möchte, darf eine bestimmte Einkommensgrenze nicht unterschreiten. Denn das Wohngeld soll ausdrücklich als Zuschuss zum Wohnen genutzt werden und nicht sonstige Lebenshaltungskosten abdecken. In dem Fall kämen dann eher Sozialleistungen in Frage. Das Mindesteinkommen liegt beim Hartz-IV-Regelsatz plus möglichem Mehrbedarf etwa bei Schwangeren, Kranken oder Alleinerziehenden sowie der jeweiligen Warmmiete. Zuweilen werden auch 80 Prozent dieser Summe akzeptiert.
Keinen Anspruch auf Wohngeld haben auch Haushalte mit zu hohem Einkommen. Die Höchstgrenze ist abhängig von der Mietstufe des Wohnorts. Je höher die Mietstufe, desto höher darf das Einkommen sein und desto höher ist die anrechenbare Miete (siehe Tabelle unten). Das anzurechnende Einkommen wird für den Wohngeld-Antrag speziell berechnet (siehe oben).
Auch Vermögen wird angerechnet: Keinen Anspruch gibt es, wenn das Vermögen einer alleinstehenden Person 60 000 Euro übersteigt, bei mehreren Haushaltsmitgliedern kommt jeweils ein Freibetrag von 30 000 Euro pro Person dazu. Zum Vermögen zählen Bargeld, Kontoguthaben, Sparguthaben, wertvolle Sammlungen, Wertpapiere, Immobilien und Kapitalanlagen.
Tabelle Einkommenshöchstgrenzen
Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder | Grenze für das monatliche Gesamteinkommen (in Euro) | Entsprechendes monatliches Bruttoeinkommen (ohne Kindergeld) bei einem Verdiener vor einem pauschalen Abzug von … % (in Euro) | ||
10 % | 20 % | 30 % | ||
Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder | Grenze für das monatliche Gesamteinkommen (in Euro) | Entsprechendes monatliches Bruttoeinkommen (ohne Kindergeld) bei einem Verdiener vor einem pauschalen Abzug von … % (in Euro) | ||
10 % | 20 % | 30 % | ||
Mietstufe I | ||||
1 | 948 | 1 053 | 1 185 | 1 354 |
2 | 1 295 | 1 438 | 1 618 | 1 849 |
3 | 1 582 | 1 758 | 1 978 | 2 260 |
4 | 2 109 | 2 343 | 2 636 | 3 013 |
5 | 2 412 | 2 679 | 3 014 | 3 445 |
6 | 2 742 | 3 047 | 3 427 | 3 917 |
7 | 2 985 | 3 317 | 3 731 | 4 264 |
8 | 3 330 | 3 700 | 4 162 | 4 757 |
Mietstufe II | ||||
1 | 987 | 1 097 | 1 234 | 1 411 |
2 | 1 350 | 1 500 | 1 687 | 1 928 |
3 | 1 645 | 1 828 | 2 056 | 2 350 |
4 | 2 176 | 2 418 | 2 721 | 3 109 |
5 | 2 485 | 2 761 | 3 106 | 3 550 |
6 | 2 816 | 3 129 | 3 520 | 4 023 |
7 | 3 063 | 3 403 | 3 828 | 4 375 |
8 | 3 416 | 3 796 | 4 271 | 4 881 |
Mietstufe III | ||||
1 | 1 024 | 1 138 | 1 280 | 1 463 |
2 | 1 401 | 1 557 | 1 752 | 2 002 |
3 | 1 703 | 1 892 | 2 129 | 2 433 |
4 | 2 237 | 2 485 | 2 796 | 3 195 |
5 | 2 551 | 2 835 | 3 189 | 3 645 |
6 | 2 882 | 3 202 | 3 602 | 4 117 |
7 | 3 132 | 3 480 | 3 915 | 4 474 |
8 | 3 494 | 3 882 | 4 367 | 4 991 |
Mietstufe IV | ||||
1 | 1 061 | 1 179 | 1 326 | 1 516 |
2 | 1 454 | 1 615 | 1 817 | 2 077 |
3 | 1 762 | 1 958 | 2 203 | 2 518 |
4 | 2 297 | 2 552 | 2 872 | 3 282 |
5 | 2 618 | 2 909 | 3 273 | 3 741 |
6 | 2 947 | 3 275 | 3 684 | 4 211 |
7 | 3 200 | 3 556 | 4 000 | 4 572 |
8 | 3 570 | 3 967 | 4 463 | 5 100 |
Mietstufe V | ||||
1 | 1 092 | 1 213 | 1 365 | 1 560 |
2 | 1 497 | 1 663 | 1 871 | 2 139 |
3 | 1 811 | 2 013 | 2 264 | 2 588 |
4 | 2 347 | 2 608 | 2 934 | 3 353 |
5 | 2 673 | 2 970 | 3 342 | 3 819 |
6 | 3 000 | 3 334 | 3 750 | 4 286 |
7 | 3 255 | 3 617 | 4 069 | 4 650 |
8 | 3 631 | 4 035 | 4 539 | 5 188 |
Mietstufe VI | ||||
1 | 1 121 | 1 245 | 1 401 | 1 601 |
2 | 1 538 | 1 709 | 1 923 | 2 198 |
3 | 1 858 | 2 065 | 2 323 | 2 654 |
4 | 2 393 | 2 659 | 2 991 | 3 419 |
5 | 2 724 | 3 026 | 3 405 | 3 891 |
6 | 3 052 | 3 391 | 3 815 | 4 360 |
7 | 3 312 | 3 680 | 4 140 | 4 731 |
8 | 3 697 | 4 108 | 4 621 | 5 282 |
Mietstufe VII | ||||
1 | 1 151 | 1 279 | 1 438 | 1 644 |
2 | 1 581 | 1 757 | 1 977 | 2 259 |
3 | 1 905 | 2 117 | 2 382 | 2 722 |
4 | 2 440 | 2 711 | 3 050 | 3 485 |
5 | 2 775 | 3 084 | 3 469 | 3 965 |
6 | 3 102 | 3 447 | 3 877 | 4 431 |
7 | 3 364 | 3 738 | 4 205 | 4 806 |
8 | 3 756 | 4 173 | 4 695 | 5 366 |
Beispiele Wohngeldberechnung
Beispiel A. Ein Renter aus Dortmund (Mietstufe III) erhält eine monatliche Bruttorente von 860 Euro. Davon zieht er die Werbekostenpauschale ab (8,50 Euro pro Monat). Er zahlt Kranken- und Pflegeversicherung und zieht daher die 10-Prozent-Pauschale davon ab (85,15 Euro pro Monat). Sein angerechnetes Einkommen liegt dann bei 766,35 Euro. Die zu berücksichtigende Bruttokaltmiete beträgt 400 Euro. Sie liegt damit im Rahmen des Höchstbetrages (426 Euro). Angerechnet werden die vollen 400 Euro. Im Haushalt lebt eine Person. 14,40 Euro Heizkostenzuschuss kommen dazu. Die Wohngeldstelle berechnet, dass dem Rentner 150 Euro Wohngeld zustehen.
Beispiel B. Eine alleinerziehende Mutter mit zwei Kindern (9 und 13 Jahre) aus Rostock (Mietstufe IV) verdient monatlich 1 280 Euro. Davon zieht sie die Werbekostenpauschale ab (83,33 Euro pro Monat). Sie zahlt Kranken- und Pflegeversicherung und Rentenversicherung und zieht daher die 20-Prozent-Pauschale ab (239,33 Euro pro Monat). Sie addiert den monatlichen Unterhaltsvorschuss für die beiden Kinder (272 Euro und 202 Euro) dazu und zieht den Alleinerziehenden-Freibetrag (110 Euro pro Monat) davon ab. Ihr angerechnetes Einkommen beträgt somit 1 321,34 Euro. Sie zahlt 625 Euro Miete. Das liegt im Rahmen des Höchstbetrages (689 Euro). Angerechnet werden die vollen 625 Euro. Im Haushalt leben drei Personen. 22,20 Euro Heizkostenzuschuss kommen dazu. Die Wohngeldstelle berechnet, dass ihr 227 Euro Wohngeld zustehen.
Welche Studenten und Auszubildenden Wohngeld bekommen
Für Studenten und Auszubildende gelten eigene Regelungen. Sie bekommen nur Wohngeld, wenn sie keinen Anspruch auf eine Ausbildungsförderung in Form von Bafög oder Berufsausbildungsbeihilfe haben. Auch Studenten, die keinen Anspruch auf Bafög haben, müssen jedoch zunächst einen Bafög-Antrag stellen (siehe Bafög beantragen). Denn die Wohngeldstelle will den Ablehnungsbescheid sehen, bevor sie den Wohngeld-Antrag bearbeitet. Ein Student, der keinen Anspruch auf Bafög-Leistungen hat, weil seine Eltern, sein Lebenspartner oder er selbst zu viel verdienen, erhält kein Wohngeld.
Kein Anspruch auf Bafög
Keinen Anspruch auf Bafög haben zudem:
- Studenten, die älter als 30 Jahre alt sind (Masterstudiengänge älter als 35 Jahre) und somit die Bafög-Altersgrenze überschritten haben,
- Studenten, die ohne wichtigen Grund nach dem 4. Semester die Fachrichtung gewechselt haben,
- Langzeitstudenten, die die maximale Förderdauer überschritten haben,
- Studenten im Urlaubssemester,
- Teilzeit-Studenten,
- Studenten an nicht staatlich anerkannten Schulen,
- Studenten, die ein Stipendium erhalten,
- Studenten in einem Zweitstudium, das die Bafög-Kriterien nicht erfüllt und
- Studenten, die die vor dem 5. Semester erforderlichen Leistungsnachweise nicht erbracht haben.
Ausnahme: Bafög als Volldarlehen
Eine Ausnahme gibt es für Studenten, die Bafög als rückzahlungspflichtiges Volldarlehen beziehungsweise als Studienabschlusshilfe beziehen. Sie können Wohngeld beantragen. Lebt der Student in einer Wohn- aber nicht Haushaltsgemeinschaft mit Bafög-Berechtigten, kann er für sich – sofern er nicht Bafög-berechtigt ist – den staatlichen Zuschuss beantragen. Wenn ein Bafög-berechtigter Student mit einer Partnerin und dem gemeinsamen Kind oder mit seinen Eltern zusammenlebt, kann Wohngeld für den gesamten Haushalt beantragt werden. Lebt ein Nicht-Bafög-berechtigter Student mit seiner Freundin zusammen, die Sozialleistungen bezieht, kann er dennoch Wohngeld beantragen.
Wie Wohngeld beantragt wird
Den Antrag auf Wohngeld gibt in der örtlichen Wohngeldstelle in Papierform oder online. Die Bearbeitung dauert im Schnitt drei bis sechs Wochen, zuweilen auch länger. Die Wohngeldstelle berät auch die Antragsteller und rechnet die konkrete Höhe des Wohngeldes aus.
Wann Wohngeld überwiesen wird
Wohngeld wird ab dem Monat der Antragstellung überwiesen. Es wird zwölf Monate lang gezahlt. Wenn sich Änderungen während der Bezugszeit ergeben, muss die Behörde informiert werden – sonst droht ein Bußgeld. Zum Beispiel wenn ein Haushaltsmitglied auszieht, der Antragsteller umzieht, die Miete um mehr als 15 Prozent sinkt oder das Gesamteinkommen um mehr als 15 Prozent steigt. Ausnahme: Stirbt ein Haushaltsmitglied, ändert sich innerhalb der folgenden zwölf Monate nichts. Spätestens zwei Monate vor Ablauf der Bewilligung sollte ein neuer Antrag gestellt werden.
Wohngeld: Erhöhung beantragen
Ein Antrag auf Erhöhung des Wohngeldes im laufenden Bewilligungszeitraum kann gestellt werden, wenn ein Haushaltsmitglied dazukommt, sich die Miete um mehr als 15 Prozent erhöht oder sich das Gesamteinkommen um mindestens 15 Prozent verringert hat und das rechnerisch Auswirkungen auf die Höhe des Wohngeldes hat.
Wohngeld rückwirkend erhalten
Wurde ein Antrag auf Arbeitslosengeld II oder Grundsicherung abgelehnt oder die Zahlungen aufgehoben und dann binnen vier Wochen Wohngeld beantragt, kann das Wohngeld rückwirkend gezahlt werden. Die Zahlung beginnt dann mit dem Monat, in dem der Antrag auf die Sozialleistungen gestellt wurde. Auch wenn sich rückwirkend die zu berücksichtigende Miete oder Belastung um mehr als 15 Prozent erhöht hat, kann das Wohngeld rückwirkend beantragt werden.
Was zum Wohngeldantrag gehört
Mieter benötigen für den Antrag folgende Unterlagen:
- Vom Arbeitgeber ausgefüllte Verdienstbescheinigung über den Brutto-Arbeitslohn der vergangenen zwölf Monate (auch steuerfreie Einnahmen gehören dazu),
- den Mietvertrag,
- den Nachweis über Mietzahlungen,
- die Meldebescheinigung,
- den Personalausweis,
- Nachweis über eventuelle Sozialleistungen und Arbeitslosengeld I,
- Nachweis über Unterhaltsverpflichtungen,
- Untervermietungsverträge,
- eine Wohngeld-Negativ-Bescheinigung bei einer Zweitwohnung.
Eigentümer bringen außerdem mit:
- Eigentumsnachweis (beispielsweise den Kaufvertrag oder einen Grundbuchauszug),
- einen Nachweis über mögliche Kredite und die Zins- beziehungsweise Tilgungsleistung,
- den Bescheid über die Eigenheimzulage,
- die Wohnflächenberechnung beispielsweise einen Bauplan,
- die Hausgeldabrechnung,
- den Grundabgabenbescheid.
Studenten benötigen:
- Bafög-Bescheid,
- Unterhaltsnachweis,
- Bescheid über den Erhalt von Kindergeld,
- die Studienbescheinigung.
Weitere Unterlagen für den Antrag
Die Wohngeldstelle kann weitere Unterlagen und Nachweise fordern. Je nach familiärer Situation können das der Steuerbescheid über die Einkommenssteuer sein, der Nachweis über Vermögen und Kapitalerträge, Kontoauszüge, Pflegegeldnachweis, Schwerbehindertenausweis, Nachweis über Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, Bafög-Bescheid, Kindergeld- oder Elterngeldbescheid, Leistungsbescheid des Arbeitsamtes, Rentenbescheide, Schul- oder Studienbescheinigung, Darlehensverträge mit ersichtlichen monatlichen Belastungen, Lebensversicherungen, Bausparverträge.
Antrag auf Wohngeld persönlich stellen
Es kann günstiger sein, einen Termin mit der Wohngeldstelle abzumachen und den Antrag persönlich abzugeben. Der Beamte prüft die Angaben auf Vollständigkeit, beantwortet Fragen des Antragstellers und klärt über Rechte und Pflichten auf. Der Antrag kann auch zunächst formlos eingereicht werden. Sind dann binnen vier Wochen alle erforderlichen Unterlagen mitsamt des amtlichen Antragsformulars beisammen, gilt als Antragsdatum das Datum des formlosen Schreibens.
Wohngeld-Bescheid kommt schriftlich
Der Bescheid kommt schriftlich mit Begründung und einer Rechtshilfebelehrung. Die erklärt, wo Betroffene Einspruch einlegen können, wenn Sie den Bescheid für unrichtig halten. Wenn die Bearbeitung länger dauert, können Vorschüsse auf das zu erwartende Wohngeld ausgezahlt werden. Das Wohngeld wird auf das Konto einer inländischen Bank überwiesen. Es kann zur Not Bar ausgezahlt werden, dann werden Auszahlungskosten abgezogen. Falls der Betroffene nachweist, dass ihm die Einrichtung des Kontos nicht möglich war, entfallen diese Zusatzkosten. Wohngeld kann in bestimmten Fällen auch gepfändet werden (siehe Überschuldung). Für Streitigkeiten rund ums Wohnrecht ist das Verwaltungsgericht zuständig. Weniger als 10 Euro Wohngeld pro Monat wird nicht gezahlt.
Wohngeld-Bescheid wird unwirksam
Beantragt oder empfängt ein Haushaltsmitglied Sozialleistungen, wird der bisherige Wohngeldbescheid unwirksam. Wird innerhalb des folgenden Monats ein neuer Antrag für die übrigen zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder gestellt, kann das Wohngeld weiterhin gezahlt werden.
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