Ein Hausbesitzer bleibt trotz Wohngebäudeversicherung auf 1 630 Euro Schaden für ein defektes Rohr im Treppenhaus und die Ursachenforschung durch eine Firma sitzen.
Eine Rohrverbindung eines Dunstabzugssystems hatte sich gelöst, Wasser war ausgetreten und hatte die Wand durchnässt. Obwohl Schäden durch Leitungswasser versichert waren, zahlte der Wohngebäudeversicherer nicht. Argument: Laut Versicherungsbedingungen seien lediglich Frost- und Bruchschäden versichert, also „Ermüdungsschäden“, die durch extreme Wetterbedingungen oder Materialverschleiß entstanden sind. In diesem Fall seien aber die Rohre an einem Kniestück aus unbekannten Gründen auseinandergefallen.
Der Geschädigte zog vor Gericht. Seiner Meinung nach stellt ein technischer Defekt an einem Rohrsystem immer einen ersatzpflichtigen Schaden dar. Doch das Amtsgericht Erfurt gab dem Gebäudeversicherer recht.
Der Hausbesitzer erhielt nur die 566 Euro für den Neuanstrich des Treppenhauses vom Versicherer ersetzt. Dieser Folgeschaden war vom Versicherungsschutz gedeckt (Az. 5 C 1432/12).