
Das Recht eines Wohnungseigentümers, sein Eigentum ungestört zu nutzen, wird durch einen frei in der Wohnanlage herumlaufenden Hund nicht beeinträchtigt, entschied das Amtsgericht München (Az. 113 C 19711/13).
Der Wohnungseigentümer und Bewohner eines Mehrfamilienhauses sah sich durch den Hund in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt. Das Tier habe mehrmals versucht, an seiner Ehefrau hochzuspringen. Er und seine Frau hätten ihren Weg ändern müssen, um dem Vierbeiner nicht zu begegnen. Mit seiner Klage wollte er erreichen, dass der Hund angeleint werden muss.
Das Gericht gab jedoch dem Hundebesitzer recht, der als Mieter in der Wohnanlage lebt. Die Hausordnung sehe keine Leinenpflicht für Hunde vor. Die Haltung des Tieres sei durch den Eigentümer genehmigt, dem die Mietwohnung gehört. Von dem Hund gehe außerdem keinerlei Gefahr aus. Das Recht eines Miteigentümers reiche nur so weit, wie es in Gemeinschaftsordnung und Beschlüssen der Eigentümergemeinschaft ausgestaltet sei.
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