
Steht unter einem Tempo-30-Schild „Mo-Fr, 6-18 h“, dann gilt das Tempolimit auch an Feiertagen. Ein Autofahrer aus Cottbus musste 160 Euro zahlen, weil er an Christi Himmelfahrt – also einem Donnerstag – mit Tempo 64 unterwegs war. Das Schild gelte für alle Montage bis Freitage, auch für Feiertage, urteilte das Oberlandesgericht Brandenburg [Az. (2 Z) 53 Ss-OWi 103/13 (50/13)].
Tipp. Steht auf einem Schild „werktags“, gilt es an Himmelfahrt nicht. Denn Feiertage sind keine Werktage. Dafür gilt das Schild dann aber am Samstag, weil der ein Werktag ist. Das Gegenteil von „werktags“ ist „sonn- und feiertags“.