Hinterbliebenenrente, Renten­splitting

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JJT2604 am 17.02.2023 um 12:58 Uhr
Rentenantrag auch bei Versicherungsämtern möglich

Leider ist mal wieder vergessen worden darauf hinzuweisen, dass auch bei den städtischen Versicherungsämtern und Gemeinden Rentenanträge gestellt werden können.
Die Beantragung einer Hinterbliebenenrente, also Witwen(r)- und Waisenrenten, aber auch Erziehungsrenten kann auch dort erfolgen.
Bei Fragen zur Sozialversicherung wird einem dort ebenfalls fachmännisch weitergeholfen.
Nur zu empfehlen!

Profilbild Stiftung_Warentest am 06.02.2023 um 12:31 Uhr
Altes oder Neues Recht?

@klugsvob: Es gilt in Ihrem Fall neues Recht, weil eine der beiden notwendigen Bedingungen für die Hinterbliebenenrente nach altem Recht nicht erfüllt ist (keiner ist vor dem 2.1.1662 geboren).

klugsvob am 03.02.2023 um 17:56 Uhr
Altes oder Neues Recht?

Wir haben vor 2002 geheiratet (1997), sind jedoch nach 1962 (1964, 1966) geboren.
Wird neues oder altes Recht gelten? Die „und“-Bedingung im Kästchen unter (1) verstehen wir nicht :-). Wer kann helfen?

Profilbild Stiftung_Warentest am 02.02.2023 um 14:42 Uhr
Sterbevierteljahr/ Vorschuss auf die Witwenrente

@Tom_2020: Für die drei Monate des Sterbevierteljahres bekommt der hinterbliebene Ehepartner auf jeden Fall 100% der Rente, auf die der Verstorbene einen Anspruch hatte. Stirbt ein Rentner, gibt es in dieser Höhe einen Vorschuss, wenn dieser beantragt wird. Wird die Witwenrente genehmigt, muss man sich diesen Vorschuss anrechnen lassen. Es gibt in den ersten drei Monaten also "nur" 100% der Rente des Verstorbenen und nicht noch die eigene Witwenrente oben drauf.

Tom_2020 am 28.01.2023 um 15:59 Uhr
Sterbevierteljahr/ Vorschuss auf die Witwenrente

Beim Tod des Ehepartners (ein Rentenbezug liegt bereits vor; beispielhafte Brutto-Rente: 2000€) erhält die Witwe eine Witwenrente (ich gehe nun von der großen Witwenrente nach altem Recht aus: 60% = 1200€). Innerhalb von 30 Tagen nach dem Tod kann die Witwe das Sterbevierteljahr beantragen. Sie erhält dann zunächst die vollen 2000€ für 3 Monate ausgezahlt (in einer Summe = 6000€).
Nun irritiert mich die Formulierung der DRV:
„ Zu beachten ist, dass zusätzlich zu dem Antrag auf die Vorschusszahlung beim zuständigen Rentenversicherungsträger auch noch ein formeller Rentenantrag gestellt werden muss. Bei der Bewilligung der Witwen- bzw. Witwerrente wird die Vorschusszahlung verrechnet.“
Was genau meint die DRV mit „… die Vorschusszahlung verrechnet.“? Müssen die zu viel gezahlten 2400€ (Differenz 3x 800€) an die DRV zurückgezahlt werden?
Vorab vielen Dank für Ihre Hilfe!