
Wenn jemand fehlt. Was das Finanzielle angeht, gelten für Witwen, Witwer und Waisen die Regeln der Hinterbliebenenrente. © Roman Klonek
Die gesetzliche Rentenversicherung zahlt auch eine Rente für Witwen und Waisen. Wir zeigen, wie die Witwenrente berechnet wird und wie das Rentensplitting funktioniert.
Witwenrente – das Wichtigste in Kürze
Das Wichtigste in Kürze
Anspruch. Eine Hinterbliebenenrente bekommt, wer bis zum Tod des Partners mit ihm verheiratet war oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gelebt hat. Zwar hat sich umgangssprachlich der Begriff Witwenrente durchgesetzt, doch wird sie natürlich genauso an Witwer ausgezahlt.
Höhe. Wie hoch die Witwenrente ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Am häufigsten wird die große Witwenrente nach altem Recht ausgezahlt. Sie beträgt 60 Prozent der Rente des Verstorbenen. Bei jüngeren Ehen sind es 55 Prozent plus Kinderzuschläge.
Anrechnung. Erwerbseinkommen oder die eigene Altersrente wird auf die Witwenrente angerechnet und verringert diese, sobald Freibeträge überschritten sind.
Geschiedene. Selbst geschiedene Partner des Verstorbenen können Anspruch auf Leistungen haben. Für sie kommt eine „Erziehungsrente“ infrage, wenn sie Kinder erziehen und ihr Ex-Partner stirbt.
Mehr Informationen. Die Stiftung Warentest bietet online zahlreiche Informationen an, die helfen, die zahlreichen Aufgaben nach dem Verlust des Partners zu bewältigen und die Frage zu klären, wie man als Erbe richtig handelt. In unserem Online-Shop finden Sie zudem einige Ratgeber, etwa den Finanzplaner Witwen und Witwer sowie Schnelle Hilfe im Trauerfall.
Große und kleine Witwenrente
Die Witwenrente soll bleiben, das hat die Bundesregierung klar gemacht. Nachdem sich die Vorsitzende des Sachverständigenrates zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung Monika Schnitzer dafür ausgesprochen hatte, in Zukunft auf das Rentensplitting statt auf die Hinterbliebenenrente zu setzen, stellte eine Sprecherin der Bundesregierung klar, dass es keine solche Überlegungen gebe. Weiterhin sollen sowohl die klassische Witwenrente und wahlweise das Rentensplitting möglich sein. Schnitzer betonte, dass beim Rentensplitting die Anreize höher seien, wieder erwerbstätig zu werden: „Dann gehört mir diese Hälfte dieser Rentenansprüche, und ich kann dazu noch mehr dazuverdienen, mal eigene Ansprüche noch dazu erwerben und davon wird mir dann nichts abgezogen.“
Wenn der Partner stirbt, kommen zur Trauer oft auch finanzielle Sorgen hinzu. Vor allem Frauen, die wegen Kindern und Haushalt beruflich zurückgesteckt haben, fragen sich: Kann ich mir mein Leben ohne meinen Ehemann noch leisten? Sie leben im Durchschnitt länger als Männer, haben aber in der Regel eine deutlich geringere gesetzliche Rente.
Eine wichtige Einkommensquelle wird nach dem Tod des Partners für viele Witwen und Witwer die Hinterbliebenenrente der gesetzlichen Rentenversicherung. Je nachdem, wie alt der Hinterbliebene ist und wann das Paar geheiratet hat, fällt die Rente unterschiedlich hoch aus. Mithilfe unserer Grafik (siehe weiter unten) lassen sich die Ansprüche Hinterbliebener gut überblicken. Welche Ansprüche Kinder des Verstorbenen haben, lesen Sie weiter unten in diesem Text.
Tipp: In jungen Jahren sind die Ansprüche aus einer Hinterbliebenenrente gering. Daher ist eine Risikolebensversicherung wichtig, um die Angehörigen abzusichern. In unserem Vergleich Risikolebensversicherung finden Familien die besten Angebote. Kommt es zu einer Auszahlung, kann es je nach Lebenssituation passend sein, das Geld in eine Sofortrente oder einen ETF-Auszahlplan zu investieren.
Große Witwenrente am häufigsten
Zum Jahr 2002 wurden die Leistungen aus der Hinterbliebenenrente neu geregelt. Seitdem werden parallel zwei Systeme angewendet. Es gibt die Witwenrente nach altem und nach neuem Recht. Außerdem gibt es Unterschiede zwischen der „großen Witwenrente“ und der „kleinen Witwenrente“.
Laut gesetzlicher Rentenversicherung beziehen die allermeisten Hinterbliebenen direkt eine große Witwenrente. Die kleine Witwenrente spielt nur für junge Hinterbliebene eine Rolle. Ein Großteil der erstmalig gezahlten Witwenrenten wird dabei noch nach altem Recht gezahlt, weil die Ehen schon vor 2002 bestanden. Hinterbliebenenrenten nach neuem Recht unterscheiden sich in der Höhe und bei der Anrechnung der Einkünfte (siehe Grafik weiter unten).
Die Ansprüche gelten gleichermaßen für Witwen wie für Witwer, für Ehepartner wie für Partner in eingetragenen Lebenspartnerschaften. Der Verständlichkeit halber sprechen wir hier stellvertretend von Witwenrente und Ehepartnern.
Voraussetzung für die Witwenrente
Anspruch auf eine Witwenrente hat ein Ehepartner, wenn er bis zum Tod mit dem Verstorbenen verheiratet war. Ob die Ehepartner zusammen oder getrennt gelebt haben, spielt keine Rolle.
Die Witwenrente wird im Regelfall nur gezahlt, wenn die Ehe mindestens ein Jahr bestanden hat. Ausnahmen sind möglich, wenn der Partner zum Beispiel bei einem Unfall oder aufgrund einer plötzlichen Krankheit stirbt.
Außerdem muss der verstorbene Ehepartner eine Mindestversicherungszeit von fünf Jahren in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt haben. Es ist nicht notwendig, dass der Hinterbliebene selbst in der Rentenversicherung versichert ist.
Der Anspruch entfällt, sobald der Hinterbliebene erneut heiratet. Er bekommt dann jedoch eine Abfindung von 24 Monatsrenten der Witwenrente ausgezahlt, die er mit einem formlosen Schreiben beantragen kann.
Tipp: Die Hinterbliebenenrente fließt nur auf Antrag. Dafür brauchen Sie eine Sterbeurkunde und die Heiratsurkunde. Die Deutsche Rentenversicherung berät neutral zu allen Fragen. Das Servicetelefon ist kostenlos: 0 800/1000 48 00. Dort können Sie auch einen Termin vereinbaren.
Witwengeld für Beamte
Die Regelungen für hinterbliebene Ehepartner von Beamten sind denen der gesetzlichen Rentenversicherung ähnlich. Wenn etwa ein Verstorbener eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat, besteht ein Anspruch auf Witwengeld. Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Ehe im Regelfall mindestens ein Jahr gedauert hat. Die Höhe des Witwengeldes beträgt 55 Prozent des Ruhegehalts, das der Partner erhalten hat, oder erhalten würde, wenn er am Todestag eine Pension bezogen hätte. Analog zur gesetzlichen Rente kann es einen Anspruch nach altem Recht geben, bei dem das Witwengeld 60 Prozent beträgt.
Sind die Voraussetzungen für die Zahlung erfüllt, müssen Ehepartner einplanen, dass eigenes Einkommen wie etwa eine eigene Pension auf das Witwengeld angerechnet wird. Eine gewisse Mindestversorgung steht Hinterbliebenen aber sicher zu. Die Grundlagen für diese Mindestversorgung sind in den jeweiligen Versorgungsgesetzen von Bund und Ländern geregelt.
So wird gerechnet
Wenn der Verstorbene und der Hinterbliebene beide schon im Rentenalter waren, ist die Sache einfach: Der Hinterbliebene bekommt dann einen festen Prozentsatz der Rente des Verstorbenen und muss sich nach dem Antrag meist um nichts weiter kümmern, wenn sich an seinen finanziellen Verhältnissen nichts ändert.
Jüngere Hinterbliebene sollten beachten, dass Einkommen auf die Hinterbliebenenrente angerechnet werden. Es kann also sein, dass sie wegen eines zu hohen Gehalts zunächst keine Hinterbliebenenrente bekommen. Wenn sie aber später selbst in Rente gehen, sinken meistens die ihnen zur Verfügung stehenden Einkünfte und es kann wieder eine Witwenrente fließen. Auch durch die Geburt eines Kindes oder das Erreichen der Altersgrenze kann sich der Anspruch verändern (siehe Grafik unten).
Altes oder neues Recht? Kleine oder große Witwenrente?
Es hängt unter anderem vom Alter, dem Heirats- und Todesjahr ab, ob altes oder neues Recht gilt und wie hoch die Leistungen ausfallen.

© Stiftung Warentest / René Reichelt

Im Sterbevierteljahr Rente in voller Höhe
In den Monaten direkt nach dem Tod des Partners gibt es von der Rentenversicherung eine besondere Unterstützung. Im „Sterbevierteljahr“, den ersten drei Monaten nach dem Tod, erhält der Hinterbliebene die monatlichen Rentenansprüche des Verstorbenen in voller Höhe ausgezahlt, ohne dass das Einkommen angerechnet wird.
Wenn der Verstorbene bereits eine Rente bezogen hat, zahlt die Rentenversicherung drei volle Monatsrenten als Vorschuss aus. Das können Hinterbliebene innerhalb von 30 Tagen nach dem Tod beim Rentenservice der Deutschen Post in jeder Postfiliale beantragen.
Was nach den ersten drei Monaten gezahlt wird, lässt sich der Grafik entnehmen. Hat der Verstorbene selbst noch keine Rente erhalten, bezieht sich die Zahlung auf die Rentenhöhe, auf die er theoretisch Anspruch gehabt hätte. Für jeden Monat, den der Ehepartner vor dem Alter von 64 Jahren und 10 Monaten verstirbt (gilt 2023), zieht die Rentenkasse einen Abschlag von 0,3 Prozent der Witwenrente ab – maximal jedoch 10,8 Prozent. Ab 2024 liegt die Altersgrenze bei 65 Jahren.
Das wird bei der Witwenrente angerechnet
Beim Antrag muss ein Hinterbliebener auch Angaben zum eigenen Einkommen machen, denn das wird angerechnet. Auch hier gibt es einen Unterschied zwischen altem und neuen Recht. Immer angerechnet werden Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen, etwa die eigene gesetzliche Rente oder Arbeitslosengeld.
Nur bei der Hinterbliebenenrente nach neuem Recht werden auch viele zusätzliche Einkommensarten angerechnet. Hierzu zählen zum Beispiel Betriebsrenten, Renten aus privaten Rentenversicherungen sowie Kapital- und Mieteinkünfte.
Doch fällt die Witwenrente dadurch nicht eins zu eins geringer aus. Die Berechnungsweise und Freibeträge mindern die Einbußen deutlich ab. Für die Anrechnung ermittelt die gesetzliche Rentenversicherung aus dem Bruttoeinkommen ein rechnerisches „Nettoeinkommen“, indem sie von den verschiedenen Einkommensarten jeweils einen pauschalen Wert abzieht, zum Beispiel 14 Prozent von der gesetzlichen Rente.
Tipp: Für Paare, die durch private Vorsorge sehr gut abgesichert sind, und deswegen nur eine minimale Hinterbliebenenrente bekommen würden, kann ein Rentensplitting (siehe unten) sinnvoll sein: Sie teilen ihre Ansprüche, je eine Hälfte gilt als eigene Rente jedes Partners. Darauf wird zusätzliches Einkommen nicht angerechnet.
Freibeträge für die Witwenrente
Das ermittelte Nettoeinkommen wird nur zu 40 Prozent auf die Witwenrente angerechnet – und das auch erst, nachdem ein monatlicher Freibetrag von 992,64 Euro abgezogen wurde. Pro Kind mit Anspruch auf eine Waisenrente steigt der Freibetrag um 210,56 Euro.
Nicht angerechnet werden auch bei Renten nach neuem Recht Erträge aus der Riester-Rente oder Bezüge aus einer Betriebsrente des Verstorbenen.
In jungen Jahren gibt es die kleine Witwenrente
Für jüngere Hinterbliebene gibt es eventuell nur die kleine Witwenrente. Entscheidend ist, ob sie die Altersgrenze für die große Rente erreicht haben oder nicht. Diese Grenze steigt jährlich an. 2023 liegt die Altergrenze für die große Witwenrente bei 46 Jahren und ab 2027 wird sie bei 47 Jahren liegen. Sind die Witwen oder Witwer jünger und erziehen keine minderjährigen Kinder, wird nach dem „Sterbevierteljahr“ vorerst nur die „kleine Witwenrente“ gezahlt. Diese beträgt nur 25 Prozent der Rente des Verstorbenen. Wendet die Rentenversicherung neues Recht an, fließt sie 24 Monate lang. Gilt für das Ehepaar das alte Recht, fließt sie zeitlich unbegrenzt.
Tipp: Haben Sie aufgrund Ihres Alters zunächst nur Anspruch auf die kleine Witwenrente und erreichen dann aber im Laufe der Rentenzeit die Altersgrenze für die große Rente, können Sie diese noch bekommen. Dafür müssen Sie bei der Deutschen Rentenversicherung den Antrag auf die große Witwenrente stellen. Die Zahlung wird nicht automatisch umgestellt.
Steuern auf die Witwenrente
Die Witwenrente ist steuerpflichtig. Steuerlich gelten für die Witwenrente die gleichen Regeln wie für eine reguläre Altersrente. Alles dazu erklären wir in unserem Artikel Steuern und Rente. Auch für die Witwenrente gilt ein Rentenfreibetrag. Ein Teil der Rente bleibt also steuerfrei. Dieser Freibetrag sinkt jedes Jahr. Für Neurentner 2023 sind 17 Prozent der Rente steuerfrei. Wie hoch der Freibetrag in Euro ist, ermittelt das Finanzamt im Jahr nach dem Rentenbeginn. Dann gilt der Betrag für immer. Das Amt muss ihn nur anpassen, wenn die Rente neu berechnet wird, weil sich gesetzlich etwas ändert.
Tipp: Einen Überblick für die Steuerbelastung in der Rente gibt unser Rechner Steuerberechnung für Rentner.
Rentensplitting – selten aber möglich
In der Ehe soll man alles teilen. Seit 2002 ist das auch für Rentenansprüche möglich. Um die während der Ehe erworbenen Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung stärker als Gemeinschaftsleistung anzuerkennen, hat der Gesetzgeber die Möglichkeit des Rentensplittings eingeführt. Dabei werden die Rentenanwartschaften zusammengezählt, die beide Ehepartner während der Ehe erworben haben, und zu gleichen Teilen aufgeteilt.
Kurz gesagt: Der Ehepartner mit höheren Rentenansprüchen gibt also etwas an den Ehepartner mit geringeren ab. Eine spätere Zahlung der Witwenrente wird damit jedoch ausgeschlossen. Wer sich also einmal für das Splitting entscheidet, muss dabei bleiben.
Beispiel: Jan S. (66) hat 2002 seine Frau Sandra (65) geheiratet. Seitdem hat er in der gesetzlichen Rentenversicherung Ansprüche von 700 Euro erworben, Sandra hingegen nur von 300 Euro. Entscheiden sich die beiden für das Rentensplitting, haben hinterher beide Ansprüche von 500 Euro. Die Ansprüche, die beide in der Zeit vor der Ehe erworben haben, bleiben unberührt.
Begrenzter Personenkreis
Das Rentensplitting spielt in der Realität derzeit noch keine allzu große Rolle. Das liegt an dem bisher sehr begrenzten Berechtigtenkreis: Es können sich nur Ehepartner für das Teilen entscheiden, deren Ehe nach 2001 geschlossen wurde oder die beide nach dem 1. Januar 1962 geboren wurden.
Beide Partner müssen außerdem mindestens 25 Jahre rentenrechtliche Zeiten in ihrem Versicherungskonto haben. Dazu zählen neben der Zeit als Arbeitnehmer auch Zeiten der Kindererziehung oder Pflege eines Familienmitglieds.
Für Ältere und nach Verlust des Partners
Das Rentensplitting kann im Normalfall frühestens sechs Monate vor Eintritt in die Altersrente beantragt werden. Wenn nur ein Partner Rente bezieht, muss der andere Partner die Regelaltersgrenze erreicht haben. Die Entscheidung über das Rentensplitting kann auch noch später fallen – etwa, falls absehbar ist, dass ein Ehepartner bald sterben wird.
Stirbt einer der Partner vor Erreichen des vorgesehenen Alters, kann der Hinterbliebene das Rentensplitting innerhalb von zwölf Monaten nach dem Tod auch alleine beantragen. Die Entscheidung sollte gut überlegt sein. Die Hinterbliebenen müssen für sich entscheiden: Wählen sie die Witwenrente oder das Splitting und damit die Sicherheit, im Alter die Hälfte der von ihrem Partner in der Ehe erworbenen Rentenansprüche zu bekommen? Diese Entscheidung kann je nach der persönlichen Situation der Hinterbliebenen unterschiedlich ausfallen. Meist wird der Bezug der Witwenrente günstiger sein, doch das Splitting kann sich im Einzelfall zum Beispiel dann lohnen, wenn eine Hinterbliebene selbst so gut verdient, dass sie kaum Witwenrente bekommen würde.
Tipp: Eine entscheidende Hürde für das Rentensplitting sind die geforderten 25 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten. Das scheint etwa für eine Witwe im Alter von Ende 30 oder Anfang 40 schwer zu erfüllen sein. Dennoch sollte sie sich an die Deutsche Rentenversicherung wenden und die Möglichkeit prüfen lassen. Da verschiedene Zeiten für diese Rechnung berücksichtigt werden, kann es mit dem Splitting eventuell auch im jüngeren Alter klappen.
Künftig sinnvoll für gut Versorgte
Für spätere Rentnergenerationen kann das Rentensplitting allerdings eine interessante Option sein. Gerade bei Paaren mit ungleicher Rente, die hohe Einkommen aus privater Vorsorge oder Vermietung erwarten können, stellt sich der Hinterbliebene mit den geringeren Rentenansprüchen durch das Rentensplitting deutlich besser.
Der Vorteil: Seine gewonnenen Rentenansprüche werden durch die zusätzlichen Einkünfte nicht wie bei der Witwenrente geschmälert. Außerdem bleiben ihm seine Ansprüche erhalten, sollte er sich nach dem Tod des Partners dazu entschließen, erneut zu heiraten. Die Witwenrente würde in diesem Fall wegfallen.
Der Nachteil: Verstirbt der Splitting-Begünstigte zuerst, bekommt der Hinterbliebene nur die geringere Rente.
Erziehungsrente für Eltern
Selbst Geschiedene unterstützt die Rentenkasse unter Umständen, wenn sie Kinder erziehen und ihr Ex-Partner stirbt. Diese eher unbekannte Leistung heißt Erziehungsrente. Sie unterscheidet sich in einem wichtigen Punkt von der Rente für Hinterbliebene: Hier muss der Geschiedene selbst fünf Jahre – die Mindestversicherungszeit – in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sein, um für eine Erziehungsrente infrage zu kommen. Außerdem darf der Mann oder die Frau nach der Scheidung nicht wieder geheiratet haben und muss ein Kind des früheren Partners erziehen oder ein eigenes, das nicht vom Verstorbenen sein muss.
Bei der Erziehungsrente lohnt es sich, schnell zu sein. Stellt die Ex-Frau oder der Ex-Mann den Antrag innerhalb der ersten drei Monate, nachdem alle Voraussetzungen erfüllt sind, wird die Rente bis zu drei Monate rückwirkend gezahlt. Sind die drei Monate schon vorbei, fließt die Erziehungsrente erst ab dem Antragsmonat.
Die Höhe der Erziehungsrente
Die Erziehungsrente ist so hoch wie eine volle Erwerbsminderungsrente. Vor dem Erreichen bestimmter Altersgrenzen greifen bei ihr Abschläge wie bei den anderen Leistungen. Vor dem Alter von 64 Jahren und 10 Monaten (2023) wird sie in diesem Jahr um einen Abschlag von 0,3 Prozent pro Monat gekürzt. Ab 2024 liegt die Altersgrenze bei 65 Jahren. Eigenes Einkommen wird auf die Erziehungsrente angerechnet.
Die Rentenversicherung stoppt die Leistung, wenn der Geschiedene wieder heiratet oder das Kind 18 Jahre alt wird. Ausnahmen gelten bei Kindern mit einer Behinderung. Die Auszahlung endet außerdem, sobald der Empfänger eine Regelaltersrente bezieht.
Tipp: Geschiedene haben noch eine weitere Möglichkeit auf eine Hinterbliebenenrente: Hat der geschiedene Ehepartner des Verstorbenen wieder geheiratet und wurde diese zweite Ehe aufgelöst, ist der Bezug einer „Witwenrente nach dem vorletzten Ehegatten“ möglich. Sie muss höher sein als die Ansprüche aus der letzten Ehe. Sind Geschiedene mindestens fünf Jahre in der Rentenversicherung versichert und erziehen ein Kind, haben sie nach dem Tod des Expartners eventuell Anspruch auf eine Erziehungsrente.
Waisenrente für Kinder
Die Rentenkasse unterstützt nicht nur hinterbliebene Partner, sondern auch Kinder und Jugendliche, wenn ein Elternteil oder gar beide sterben. Einen Anspruch können noch weitere Verwandte haben, die im Haushalt des Verstorbenen lebten oder von ihm unterstützt wurden. Hier lesen Sie, wie Sie die Höhe der Halbwaisenrente berechnen und wie Sie die Halbwaisenrente beantragen.
Waisenrente – das Wichtigste in Kürze
Höhe. Die Höhe der Halbwaisenrente beträgt 10 Prozent der Rente des Verstorbenen. Bei der Vollwaisenrente sind es 20 Prozent der Rente des Elternteils mit dem höheren Rentenanspruch.
Nebenjob. Eigenes Einkommen wird nicht auf die Waisenrente angerechnet.
Antrag. Der Antrag auf eine Witwenrente muss bei der Deutschen Rentenversicherung gestellt werden. Das Service-Telefon ist kostenlos: 0 800/1000 48 00.
Kinder bekommen Waisenrente
Kinder haben Anspruch auf eine Halbwaisenrente, wenn sie ein Elternteil verloren haben. Sie beträgt 10 Prozent der Rente, die der Verstorbene bekommen hat oder auf die er Anspruch gehabt hätte. Eine Vollwaisenrente steht den Kindern zu, wenn kein unterhaltspflichtiger Elternteil mehr lebt. Sie entspricht 20 Prozent der Rente des Elternteils mit dem höheren Rentenanspruch.
Die Waisen oder Halbwaisen müssen aber einen Abschlag hinnehmen, wenn ihre Eltern oder ein Elternteil sterben, bevor diese eine Altersgrenze erreicht haben. Haben die Eltern bei Tod im Jahr 2023 das Alter von 64 Jahren und 10 Monaten noch nicht erreicht, zieht die Rentenversicherung für jeden fehlenden Monat 0,3 Prozent ab, allerdings maximal 10,8 Prozent. Die Altersgrenze liegt ab 2024 bei 65 Jahren.
Tipp: Den Antrag auf Halbwaisenrente oder Vollwaisenrente stellen Sie bei der Deutschen Rentenversicherung. Die Formulare dafür gibt es auch im Internet.
Nicht nur für leibliche Kinder
Anspruch auf Leistungen haben nicht nur leibliche Kinder. Die Rentenversicherung gewährt die Leistungen auch adoptierten Kindern, Stiefkindern und Pflegekindern, wenn sie im Haushalt des Verstorbenen lebten. Auch seine Enkel und Geschwister können Zahlungen erhalten, wenn sie seinem Haushalt angehörten oder er ihr Leben finanziert hat.
Üblicherweise endet der Anspruch auf die Waisenrente mit dem 18. Geburtstag. Die Rentenversicherung zahlt aber aus vielen Gründen länger. Bis zum 27. Geburtstag ist das der Fall, wenn der Hinterbliebene noch in der Schul- oder Berufsausbildung ist, einen Freiwilligendienst leistet oder aufgrund einer Behinderung nicht für sich selbst sorgen kann. Ein Studium gilt in diesem Zusammenhang als Berufsausbildung.
Selbst in der Übergangszeit zwischen zwei dieser Stationen wird eine Waisenrente weitergezahlt – also zum Beispiel zwischen Ende des Schulausbildung und Anfang der Berufsausbildung. Die Pause darf aber nicht länger als vier Monate sein.
Nebenjob wird nicht angerechnet
Der Gesetzgeber hat die Berechnung für Waisen und Halbwaisen vereinfacht. Ihr Einkommen bleibt unberücksichtigt. Selbst wenn sie zum Beispiel in der Ausbildung Geld verdienen oder neben dem Studium jobben, müssen sie seit 2015 nicht mehr mit einer Kürzung rechnen. Es kann aber sein, dass Leistungen aus anderen Quellen dafür niedriger ausfallen, zum Beispiel, dass das BAFöG reduziert wird.
-
Risikolebensversicherung im Vergleich Angehörige gut und günstig absichern
- Die Risikolebensversicherung zahlt eine existenziell wichtige Summe, falls die versicherte Person stirbt. Das schützt Angehörige vor Geldnöten. 85 Tarife im Vergleich.
-
Schwerbehindertenausweis Wie der Nachweis das Leben erleichtert
- Mehr Urlaub, reservierte Parkplätze, Steuervorteile: In unserem Special erklären wir, was der Schwerbehindertenausweis bringt und wie man ihn bekommt.
-
Leserfrage Mehr Rente für die Pflege?
- „Ich beziehe bereits eine Rente und pflege meinen Ehemann. Die Pflegekasse will nun für mich keine Beiträge zur Rentenversicherung mehr zahlen, da ich eine „Vollrente“...
16 Kommentare Diskutieren Sie mit
Nur registrierte Nutzer können Kommentare verfassen. Bitte melden Sie sich an. Individuelle Fragen richten Sie bitte an den Leserservice.
Nutzerkommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.
Leider ist mal wieder vergessen worden darauf hinzuweisen, dass auch bei den städtischen Versicherungsämtern und Gemeinden Rentenanträge gestellt werden können.
Die Beantragung einer Hinterbliebenenrente, also Witwen(r)- und Waisenrenten, aber auch Erziehungsrenten kann auch dort erfolgen.
Bei Fragen zur Sozialversicherung wird einem dort ebenfalls fachmännisch weitergeholfen.
Nur zu empfehlen!
@klugsvob: Es gilt in Ihrem Fall neues Recht, weil eine der beiden notwendigen Bedingungen für die Hinterbliebenenrente nach altem Recht nicht erfüllt ist (keiner ist vor dem 2.1.1662 geboren).
Wir haben vor 2002 geheiratet (1997), sind jedoch nach 1962 (1964, 1966) geboren.
Wird neues oder altes Recht gelten? Die „und“-Bedingung im Kästchen unter (1) verstehen wir nicht :-). Wer kann helfen?
@Tom_2020: Für die drei Monate des Sterbevierteljahres bekommt der hinterbliebene Ehepartner auf jeden Fall 100% der Rente, auf die der Verstorbene einen Anspruch hatte. Stirbt ein Rentner, gibt es in dieser Höhe einen Vorschuss, wenn dieser beantragt wird. Wird die Witwenrente genehmigt, muss man sich diesen Vorschuss anrechnen lassen. Es gibt in den ersten drei Monaten also "nur" 100% der Rente des Verstorbenen und nicht noch die eigene Witwenrente oben drauf.
Beim Tod des Ehepartners (ein Rentenbezug liegt bereits vor; beispielhafte Brutto-Rente: 2000€) erhält die Witwe eine Witwenrente (ich gehe nun von der großen Witwenrente nach altem Recht aus: 60% = 1200€). Innerhalb von 30 Tagen nach dem Tod kann die Witwe das Sterbevierteljahr beantragen. Sie erhält dann zunächst die vollen 2000€ für 3 Monate ausgezahlt (in einer Summe = 6000€).
Nun irritiert mich die Formulierung der DRV:
„ Zu beachten ist, dass zusätzlich zu dem Antrag auf die Vorschusszahlung beim zuständigen Rentenversicherungsträger auch noch ein formeller Rentenantrag gestellt werden muss. Bei der Bewilligung der Witwen- bzw. Witwerrente wird die Vorschusszahlung verrechnet.“
Was genau meint die DRV mit „… die Vorschusszahlung verrechnet.“? Müssen die zu viel gezahlten 2400€ (Differenz 3x 800€) an die DRV zurückgezahlt werden?
Vorab vielen Dank für Ihre Hilfe!