Hinterbliebenenrente, Waisenrente Wie viel Witwenrente Sie bekommen

16
Hinterbliebenenrente, Waisenrente - Wie viel Witwenrente Sie bekommen

Wenn jemand fehlt. Was das Finanzielle angeht, gelten für Witwen, Witwer und Waisen die Regeln der Hinterbliebenenrente. © Roman Klonek

Zu den Leistungen der Rentenversicherung gehört auch die Rente für Witwen und Waisen. Hier erfahren Sie, wie die Höhe der Witwenrente berechnet wird.

Witwenrente – das Wichtigste in Kürze

Das Wichtigste in Kürze

Anspruch. Eine Hinterbliebenenrente bekommt, wer bis zum Tod des Part­ners mit ihm verheiratet war oder in einer einge­tragenen Lebens­part­nerschaft gelebt hat. Zwar hat sich umgangs­sprach­lich der Begriff Witwenrente durch­gesetzt, doch wird sie natürlich genauso an Witwer ausgezahlt.

Höhe. Wie hoch die Witwenrente ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Am häufigsten wird die große Witwenrente nach altem Recht ausgezahlt. Sie beträgt 60 Prozent der Rente des Verstorbenen. Bei jüngeren Ehen sind es 55 Prozent plus Kinder­zuschläge.

Anrechnung. Erwerbs­einkommen oder die eigene Alters­rente wird auf die Witwenrente ange­rechnet und verringert diese, sobald Frei­beträge über­schritten sind.

Geschiedene. Selbst geschiedene Partner des Verstorbenen können Anspruch auf Leistungen haben. Für sie kommt eine „Erziehungs­rente“ infrage, wenn sie Kinder erziehen und ihr Expartner stirbt.

Große und kleine Witwenrente

Wenn der Partner stirbt, kommen zur Trauer oft auch finanzielle Sorgen hinzu. Vor allem Frauen, die wegen Kindern und Haushalt beruflich zurück­gesteckt haben, fragen sich: Kann ich mir mein Leben ohne meinen Ehemann noch leisten? Sie leben im Durch­schnitt länger als Männer, haben aber in der Regel eine deutlich geringere gesetzliche Rente.

Eine wichtige Einkommens­quelle wird nach dem Tod des Part­ners für viele Witwen und Witwer die Hinterbliebenenrente der gesetzlichen Renten­versicherung. Je nachdem, wie alt der Hinterbliebene ist und wann das Paar geheiratet hat, fällt die Rente unterschiedlich hoch aus. Mithilfe unserer Grafik (siehe weiter unten) lassen sich die Ansprüche Hinterbliebener gut über­blicken. Welche Ansprüche Kinder des Verstorbenen haben, lesen Sie weiter unten in diesem Text.

Tipp: In jungen Jahren sind die Ansprüche aus einer Hinterbliebenenrente gering. Daher ist eine Risiko­lebens­versicherung wichtig, um die Angehörigen abzu­sichern. In unserem Vergleich Risikolebensversicherung finden Familien die besten Angebote. Kommt es zu einer Auszahlung, kann es je nach Lebens­situation passend sein, das Geld in eine Sofortrente oder einen ETF-Auszahlplan zu investieren.

Große Witwenrente am häufigsten

Zum Jahr 2002 wurden die Leistungen aus der Hinterbliebenenrente neu geregelt. Seitdem werden parallel zwei Systeme angewendet. Es gibt die Witwenrente nach altem und nach neuem Recht. Außerdem gibt es Unterschiede zwischen der „großen Witwenrente“ und der „kleinen Witwenrente“.

Laut gesetzlicher Renten­versicherung beziehen nahezu 100 Prozent der Hinterbliebenen direkt eine große Witwenrente. Die kleine Witwenrente spielt nur für junge Hinterbliebene eine Rolle. Der über­wiegende Teil der erst­malig gezahlten Witwenrenten wird dabei noch nach altem Recht gezahlt, weil die Ehen schon vor 2002 bestanden. Hinterbliebenenrenten nach neuem Recht unterscheiden sich in der Höhe und bei der Anrechnung der Einkünfte (siehe Grafik weiter unten).

Die Ansprüche gelten gleichermaßen für Witwen wie für Witwer, für Ehepartner wie für Partner in einge­tragenen Lebens­part­nerschaften. Der Verständlich­keit halber sprechen wir hier stell­vertretend von Witwenrente und Ehepart­nern.

Voraus­setzung für die Witwenrente

Anspruch auf eine Witwenrente hat ein Ehepartner, wenn er bis zum Tod mit dem Verstorbenen verheiratet war. Ob die Ehepartner zusammen oder getrennt gelebt haben, spielt keine Rolle.

Die Witwenrente wird nur gezahlt, wenn die Ehe mindestens ein Jahr bestanden hat. Ausnahmen sind möglich, wenn der Partner zum Beispiel bei einem Unfall oder aufgrund einer plötzlichen Krankheit stirbt.

Außerdem muss der verstorbene Ehepartner eine Mindest­versicherungs­zeit von fünf Jahren in der gesetzlichen Renten­versicherung erfüllt haben. Es ist nicht notwendig, dass der Hinterbliebene selbst in der Renten­versicherung versichert ist.

Der Anspruch entfällt, sobald der Hinterbliebene erneut heiratet. Er bekommt dann jedoch eine Abfindung von 24 Monats­renten der Witwenrente ausgezahlt, die er mit einem formlosen Schreiben beantragen kann.

Tipp: Die Hinterbliebenenrente fließt nur auf Antrag. Dafür brauchen Sie eine Ster­beurkunde und die Heirats­urkunde. Die Deutsche Renten­versicherung berät neutral zu allen Fragen. Das Service­telefon ist kostenlos: 0 800/1000 48 00. Dort können Sie auch einen Termin vereinbaren.

Witwengeld für Beamte

Die Rege­lungen für hinterbliebene Ehepartner von Beamten sind denen der gesetzlichen Renten­versicherung ähnlich. Wenn etwa ein Verstorbener eine Dienst­zeit von mindestens fünf Jahren abge­leistet hat, besteht ein Anspruch auf Witwengeld. Eine weitere Voraus­setzung ist, dass die Ehe im Regelfall mindestens ein Jahr gedauert hat. Die Höhe des Witwengeldes beträgt 55 Prozent des Ruhe­gehalts, das der Partner erhalten hat, oder erhalten würde, wenn er am Todes­tag eine Pension bezogen hätte. Analog zur gesetzlichen Rente kann es einen Anspruch nach altem Recht geben, bei dem das Witwengeld 60 Prozent beträgt.

Sind die Voraus­setzungen für die Zahlung erfüllt, müssen Ehepartner einplanen, dass eigenes Einkommen wie etwa eine eigene Pension auf das Witwengeld ange­rechnet wird. Eine gewisse Mindest­versorgung steht Hinterbliebenen aber sicher zu. Die Grund­lagen für diese Mindest­versorgung sind in den jeweiligen Versorgungs­gesetzen von Bund und Ländern geregelt.

So wird gerechnet

Wenn der Verstorbene und der Hinterbliebene beide schon im Renten­alter waren, ist die Sache einfach: Der Hinterbliebene bekommt dann einen festen Prozent­satz der Rente des Verstorbenen und muss sich nach dem Antrag meist um nichts weiter kümmern, wenn sich an seinen finanziellen Verhält­nissen nichts ändert.

Jüngere Hinterbliebene sollten beachten, dass Einkommen auf die Hinterbliebenenrente ange­rechnet werden. Es kann also sein, dass sie wegen eines zu hohen Gehalts zunächst keine Hinterbliebenenrente bekommen. Wenn sie aber später selbst in Rente gehen, sinken meistens die ihnen zur Verfügung stehenden Einkünfte und es kann wieder eine Witwenrente fließen. Auch durch die Geburt eines Kindes oder das Erreichen der Alters­grenze kann sich der Anspruch verändern (siehe Grafik unten).

Altes oder neues Recht? Kleine oder große Witwenrente?

Es hängt unter anderem vom Alter, dem Heirats- und Todes­jahr ab, ob altes oder neues Recht gilt und wie hoch die Leistungen ausfallen.

Hinterbliebenenrente, Waisenrente - Wie viel Witwenrente Sie bekommen

© Stiftung Warentest / René Reichelt

Im Sterbe­viertel­jahr Rente in voller Höhe

In den Monaten direkt nach dem Tod des Part­ners gibt es von der Renten­versicherung eine besondere Unterstüt­zung. Im „Sterbe­viertel­jahr“, den ersten drei Monaten nach dem Tod, erhält der Hinterbliebene die monatlichen Renten­ansprüche des Verstorbenen in voller Höhe ausgezahlt, ohne dass das Einkommen ange­rechnet wird.

Wenn der Verstorbene bereits eine Rente bezogen hat, zahlt die Renten­versicherung drei volle Monats­renten als Vorschuss aus. Das können Hinterbliebene inner­halb von 30 Tagen nach dem Tod beim Renten­service der Deutschen Post in jeder Post­filiale beantragen.

Was nach den ersten drei Monaten gezahlt wird, lässt sich der Grafik entnehmen. Hat der Verstorbene selbst noch keine Rente erhalten, bezieht sich die Zahlung auf die Rentenhöhe, auf die er theoretisch Anspruch gehabt hätte. Für jeden Monat, den der Ehepartner vor dem Alter von 64 Jahren und 10 Monaten verstirbt (gilt 2023), zieht die Rentenkasse einen Abschlag von 0,3 Prozent der Witwenrente ab – maximal jedoch 10,8 Prozent. Die Alters­grenze steigt bis 2024 schritt­weise auf 65 Jahre.

Das wird bei der Witwenrente ange­rechnet

Beim Antrag muss ein Hinterbliebener auch Angaben zum eigenen Einkommen machen, denn das wird angerechnet. Auch hier gibt es einen Unterschied zwischen altem und neuen Recht. Immer ange­rechnet werden Erwerbs­einkommen und Erwerbs­ersatz­einkommen, etwa die eigene gesetzliche Rente oder Arbeits­losengeld.

Nur bei der Hinterbliebenenrente nach neuem Recht werden auch viele zusätzliche Einkommens­arten ange­rechnet. Hierzu zählen Vermögens­einkommen, Betriebs­renten, Renten aus privaten Renten­versicherungen sowie aus allgemeinen Unfall­versicherungen.

Doch fällt die Witwenrente dadurch nicht eins zu eins geringer aus. Die Berechnungs­weise und Frei­beträge mindern die Einbußen deutlich ab. Für die Anrechnung ermittelt die gesetzliche Renten­versicherung aus dem Brutto­einkommen ein rechnerisches „Netto­einkommen“, indem sie von den verschiedenen Einkommens­arten jeweils einen pauschalen Wert abzieht, zum Beispiel 14 Prozent von der gesetzlichen Rente.

Tipp: Für Paare, die durch private Vorsorge sehr gut abge­sichert sind, und deswegen nur eine minimale Hinterbliebenenrente bekommen würden, kann ein Renten­splitting (siehe unten) sinn­voll sein: Sie teilen ihre Ansprüche, je eine Hälfte gilt als eigene Rente jedes Part­ners. Darauf wird zusätzliches Einkommen nicht ange­rechnet.

Frei­beträge für die Witwenrente

Das ermittelte Netto­einkommen wird nur zu 40 Prozent auf die Witwenrente ange­rechnet – und das auch erst, nachdem ein monatlicher Frei­betrag abge­zogen wurde. In den alten Bundes­ländern beträgt er aktuell 950,93 Euro, in den neuen wegen des etwas geringeren Renten­werts 937,73 Euro. Pro Kind mit Anspruch auf eine Waisenrente steigt der Frei­betrag im Westen um 201,71 Euro, im Osten um 198,91 Euro.

Nicht ange­rechnet werden auch bei Renten nach neuem Recht Erträge aus der Riester-Rente oder Bezüge aus einer Betriebs­rente des Verstorbenen.

In jungen Jahren gibt es die kleine Witwenrente

Sind Witwe oder Witwer jünger als 45 Jahre und sieben Monate und erziehen keine minderjäh­rigen Kinder, wird nach dem „Sterbe­viertel­jahr“ vor­erst nur die „kleine Witwenrente“ gezahlt. Diese beträgt nur 25 Prozent der Rente des Verstorbenen. Wendet die Renten­versicherung neues Recht an, fließt sie 24 Monate lang. Gilt für das Ehepaar das alte Recht, fließt sie zeitlich unbe­grenzt.

Steuern auf die Witwenrente

Die Witwenrente ist steuer­pflichtig. Steuerlich gelten für die Witwenrente die gleichen Regeln wie für eine reguläre Alters­rente. Alles dazu erklären wir in unserem Artikel Steuern und Rente. Auch für die Witwenrente gilt ein Rentenfrei­betrag. Ein Teil der Rente bleibt also steuerfrei. Dieser Frei­betrag sinkt jedes Jahr. Für Neurentner 2023 sind 17 Prozent der Rente steuerfrei. Wie hoch der Frei­betrag in Euro ist, ermittelt das Finanz­amt im Jahr nach dem Renten­beginn. Dann gilt der Betrag für immer. Das Amt muss ihn nur anpassen, wenn die Rente neu berechnet wird, weil sich gesetzlich etwas ändert.

Tipp: Einen Über­blick für die Steuerbelastung in der Rente gibt unser Rechner Steuerberechnung für Rentner.

Erziehungs­rente für Eltern

Selbst Geschiedene unterstützt die Rentenkasse unter Umständen, wenn sie Kinder erziehen und ihr Expartner stirbt. Diese eher unbe­kannte Leistung heißt Erziehungs­rente. Sie unterscheidet sich in einem wichtigen Punkt von der Rente für Hinterbliebene: Hier muss der Geschiedene selbst fünf Jahre – die Mindest­versicherungs­zeit – in der gesetzlichen Renten­versicherung versichert sein, um für eine Erziehungs­rente infrage zu kommen. Außerdem darf der Mann oder die Frau nach der Scheidung nicht wieder geheiratet haben und muss ein Kind des früheren Part­ners erziehen oder ein eigenes, das nicht vom Verstorbenen sein muss.

Bei der Erziehungs­rente lohnt es sich, schnell zu sein. Stellt die Exfrau oder der Exmann den Antrag inner­halb der ersten drei Monate, nachdem alle Voraus­setzungen erfüllt sind, wird die Rente bis zu drei Monate rück­wirkend gezahlt. Sind die drei Monate schon vorbei, fließt die Erziehungs­rente erst ab dem Antrags­monat.

Die Höhe der Erziehungs­rente

Die Erziehungs­rente ist so hoch wie eine volle Erwerbsminderungsrente. Vor dem Erreichen bestimmter Alters­grenzen greifen bei ihr Abschläge wie bei den anderen Leistungen. Vor dem Alter von 64 Jahren und 10 Monaten (2023) wird sie in diesem Jahr um einen Abschlag von 0,3 Prozent pro Monat gekürzt. Die Alters­grenze steigt bis 2024 auf 65 Jahre. Eigenes Einkommen wird auf die Erziehungs­rente ange­rechnet.

Die Renten­versicherung stoppt die Leistung, wenn der Geschiedene wieder heiratet oder das Kind 18 Jahre alt wird. Ausnahmen gelten bei behinderten Kindern. Die Auszahlung endet außerdem, sobald der Empfänger eine Regel­alters­rente bezieht.

Tipp: Geschiedene haben noch eine weitere Möglich­keit auf eine Hinterbliebenenrente: Hat der geschiedene Ehepartner des Verstorbenen wieder geheiratet und wurde diese zweite Ehe aufgelöst, ist der Bezug einer „Witwenrente nach dem vorletzten Ehegatten“ möglich. Sie muss höher sein als die Ansprüche aus der letzten Ehe. Sind Geschiedene mindestens fünf Jahre in der Renten­versicherung versichert und erziehen ein Kind, haben sie nach dem Tod des Expart­ners eventuell Anspruch auf eine Erziehungs­rente.

Waisenrente für Kinder

Die Rentenkasse unterstützt nicht nur hinterbliebene Partner, sondern auch Kinder und Jugend­liche, wenn ein Eltern­teil oder gar beide sterben. Einen Anspruch können noch weitere Verwandte haben, die im Haushalt des Verstorbenen lebten oder von ihm unterstützt wurden. Hier lesen Sie, wie Sie die Höhe der Halb­waisenrente berechnen und wie Sie die Halb­waisenrente beantragen.

Waisenrente – das Wichtigste in Kürze

Höhe. Die Höhe der Halb­waisenrente beträgt 10 Prozent der Rente des Verstorbenen. Bei der Voll­waisenrente sind es 20 Prozent der Rente des Eltern­teils mit dem höheren Renten­anspruch.

Neben­job. Eigenes Einkommen wird nicht auf die Waisenrente ange­rechnet.

Antrag. Der Antrag auf eine Witwenrente muss bei der Deutschen Rentenversicherung gestellt werden. Das Service-Telefon ist kostenlos: 0 800/1000 48 00.

Kinder bekommen Waisenrente

Kinder haben Anspruch auf eine Halb­waisenrente, wenn sie ein Eltern­teil verloren haben. Sie beträgt 10 Prozent der Rente, die der Verstorbene bekommen hat oder auf die er Anspruch gehabt hätte. Eine Voll­waisenrente steht den Kindern zu, wenn kein unter­halts­pflichtiger Eltern­teil mehr lebt. Sie entspricht 20 Prozent der Rente des Eltern­teils mit dem höheren Renten­anspruch.

Die Waisen oder Halb­waisen müssen aber einen Abschlag hinnehmen, wenn ihre Eltern oder ein Eltern­teil sterben, bevor diese eine Alters­grenze erreicht haben. Haben die Eltern bei Tod im Jahr 2023 das Alter von 64 Jahren und 10 Monaten noch nicht erreicht, zieht die Renten­versicherung für jeden fehlenden Monat 0,3 Prozent ab, allerdings maximal 10,8 Prozent. Die Alters­grenze steigt bis zum Jahr 2024 auf 65 Jahre.

Tipp: Den Antrag auf Halb­waisenrente oder Voll­waisenrente stellen Sie bei der Deutschen Renten­versicherung. Die Formulare dafür gibt es auch im Internet.

Nicht nur für leibliche Kinder

Anspruch auf Leistungen haben nicht nur leibliche Kinder. Die Renten­versicherung gewährt die Leistungen auch adoptierten Kindern, Stief­kindern und Pflege­kindern, wenn sie im Haushalt des Verstorbenen lebten. Auch seine Enkel und Geschwister können Zahlungen erhalten, wenn sie seinem Haushalt angehörten oder er ihr Leben finanziert hat.

Üblicher­weise endet der Anspruch auf die Waisenrente mit dem 18. Geburts­tag. Die Renten­versicherung zahlt aber aus vielen Gründen länger. Bis zum 27. Geburts­tag ist das der Fall, wenn der Hinterbliebene noch in der Schul- oder Berufs­ausbildung ist, einen Freiwil­ligen­dienst leistet oder behindert ist und nicht für sich selbst sorgen kann. Ein Studium gilt in diesem Zusammen­hang als Berufs­ausbildung.

Selbst in der Über­gangs­zeit zwischen zwei dieser Stationen wird eine Waisenrente weitergezahlt – also zum Beispiel zwischen Ende des Schul­ausbildung und Anfang der Berufs­ausbildung. Die Pause darf aber nicht länger als vier Monate sein.

Neben­job wird nicht ange­rechnet

Der Gesetz­geber hat die Berechnung für Waisen und Halb­waisen vereinfacht. Ihr Einkommen bleibt unbe­rück­sichtigt. Selbst wenn sie zum Beispiel in der Ausbildung Geld verdienen oder neben dem Studium jobben, müssen sie seit 2015 nicht mehr mit einer Kürzung rechnen. Es kann aber sein, dass Leistungen aus anderen Quellen dafür nied­riger ausfallen. So wird zum Beispiel das Bafög reduziert, wenn die Waisenrente 180 Euro über­steigt.

Renten­splitting – selten aber möglich

In der Ehe soll man alles teilen. Seit 2002 ist das auch für Renten­ansprüche möglich. Um die während der Ehe erworbenen Ansprüche aus der gesetzlichen Renten­versicherung stärker als Gemein­schafts­leistung anzu­erkennen, hat der Gesetz­geber die Möglich­keit des Renten­splittings einge­führt. Dabei werden die Renten­anwart­schaften zusammengezählt, die beide Ehepartner während der Ehe erworben haben, und zu gleichen Teilen aufgeteilt.

Kurz gesagt: Der Ehepartner mit höheren Renten­ansprüchen gibt also etwas an den Ehepartner mit geringeren ab. Eine spätere Zahlung der Witwenrente wird damit jedoch ausgeschlossen. Wer sich also einmal für das Splitting entscheidet, muss dabei bleiben.

Beispiel: Jan S. (66) hat 2002 seine Frau Sandra (65) geheiratet. Seitdem hat er in der gesetzlichen Renten­versicherung Ansprüche von 500 Euro erworben, Sandra hingegen nur von 100 Euro. Entscheiden sich die beiden für das Renten­splitting, haben hinterher beide Ansprüche von 300 Euro. Die Ansprüche, die beide in der Zeit vor der Ehe erworben haben, bleiben unbe­rührt.

Begrenzter Personen­kreis

Das Renten­splitting spielt in der Realität noch kaum eine Rolle. Das liegt an dem bisher sehr begrenzten Berechtigten­kreis: Es können sich nur Ehepartner für das Teilen entscheiden, deren Ehe nach 2001 geschlossen wurde oder die beide nach dem 1. Januar 1962 geboren wurden.

Beide Partner müssen außerdem mindestens 25 Jahre rentenrecht­liche Zeiten in ihrem Versicherungs­konto haben. Dazu zählen neben der Zeit als Arbeitnehmer auch Zeiten der Kinder­erziehung oder Pflege eines Familien­mitglieds.

Kurz vor oder während der Rente

Das Renten­splitting kann frühestens sechs Monate vor Eintritt in die Alters­rente beantragt werden. Wenn nur ein Partner Rente bezieht, muss der andere Partner die Regel­alters­grenze erreicht haben. Die Entscheidung über das Renten­splitting kann auch noch später fallen – etwa, falls absehbar ist, dass ein Ehepartner bald sterben wird.

Stirbt einer, bevor die Voraus­setzungen zum Renten­splitting erfüllt sind, kann der Hinterbliebene das Renten­splitting inner­halb von zwölf Monaten nach dem Tod auch alleine beantragen.

Aktuell kommt das Renten­splitting nur für ältere Paare in Frage, die nach 2001 geheiratet haben. Für sie ist das Renten­splitting allerdings in der Regel keine gute Entscheidung, da nur die Renten­ansprüche geteilt werden, die während der Ehe dazugekommen sind.

Witwenrente heute oft besser

Die Witwenrente hingegen wird aus den gesamten Renten­ansprüchen berechnet und würde für die meisten aktuell Splitting-Berechtigten höher ausfallen als die zugewonnene Rente aus dem Renten­splitting. Lohnend ist das Renten­splitting heute nur für diejenigen, die aufgrund hoher privater Vorsorge keine Witwenrente bekommen würden.

Künftig sinn­voll für gut Versorgte

Für spätere Rentnergenerationen kann das Renten­splitting allerdings eine interes­sante Option sein. Gerade bei Paaren mit ungleicher Rente, die hohe Einkommen aus privater Vorsorge oder Vermietung erwarten können, stellt sich der Hinterbliebene mit den geringeren Renten­ansprüchen durch das Renten­splitting deutlich besser.

Der Vorteil: Seine gewonnenen Renten­ansprüche werden durch die zusätzlichen Einkünfte nicht wie bei der Witwenrente geschmälert. Außerdem bleiben ihm seine Ansprüche erhalten, sollte er sich nach dem Tod des Part­ners dazu entschließen, erneut zu heiraten. Die Witwenrente würde in diesem Fall wegfallen.

Der Nachteil: Verstirbt der Splitting-Begüns­tigte zuerst, bekommt der Hinterbliebene nur die geringere Rente.

16

Mehr zum Thema

16 Kommentare Diskutieren Sie mit

Nur registrierte Nutzer können Kommentare verfassen. Bitte melden Sie sich an. Individuelle Fragen richten Sie bitte an den Leserservice.

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

JJT2604 am 17.02.2023 um 12:58 Uhr
Rentenantrag auch bei Versicherungsämtern möglich

Leider ist mal wieder vergessen worden darauf hinzuweisen, dass auch bei den städtischen Versicherungsämtern und Gemeinden Rentenanträge gestellt werden können.
Die Beantragung einer Hinterbliebenenrente, also Witwen(r)- und Waisenrenten, aber auch Erziehungsrenten kann auch dort erfolgen.
Bei Fragen zur Sozialversicherung wird einem dort ebenfalls fachmännisch weitergeholfen.
Nur zu empfehlen!

Profilbild Stiftung_Warentest am 06.02.2023 um 12:31 Uhr
Altes oder Neues Recht?

@klugsvob: Es gilt in Ihrem Fall neues Recht, weil eine der beiden notwendigen Bedingungen für die Hinterbliebenenrente nach altem Recht nicht erfüllt ist (keiner ist vor dem 2.1.1662 geboren).

klugsvob am 03.02.2023 um 17:56 Uhr
Altes oder Neues Recht?

Wir haben vor 2002 geheiratet (1997), sind jedoch nach 1962 (1964, 1966) geboren.
Wird neues oder altes Recht gelten? Die „und“-Bedingung im Kästchen unter (1) verstehen wir nicht :-). Wer kann helfen?

Profilbild Stiftung_Warentest am 02.02.2023 um 14:42 Uhr
Sterbevierteljahr/ Vorschuss auf die Witwenrente

@Tom_2020: Für die drei Monate des Sterbevierteljahres bekommt der hinterbliebene Ehepartner auf jeden Fall 100% der Rente, auf die der Verstorbene einen Anspruch hatte. Stirbt ein Rentner, gibt es in dieser Höhe einen Vorschuss, wenn dieser beantragt wird. Wird die Witwenrente genehmigt, muss man sich diesen Vorschuss anrechnen lassen. Es gibt in den ersten drei Monaten also "nur" 100% der Rente des Verstorbenen und nicht noch die eigene Witwenrente oben drauf.

Tom_2020 am 28.01.2023 um 15:59 Uhr
Sterbevierteljahr/ Vorschuss auf die Witwenrente

Beim Tod des Ehepartners (ein Rentenbezug liegt bereits vor; beispielhafte Brutto-Rente: 2000€) erhält die Witwe eine Witwenrente (ich gehe nun von der großen Witwenrente nach altem Recht aus: 60% = 1200€). Innerhalb von 30 Tagen nach dem Tod kann die Witwe das Sterbevierteljahr beantragen. Sie erhält dann zunächst die vollen 2000€ für 3 Monate ausgezahlt (in einer Summe = 6000€).
Nun irritiert mich die Formulierung der DRV:
„ Zu beachten ist, dass zusätzlich zu dem Antrag auf die Vorschusszahlung beim zuständigen Rentenversicherungsträger auch noch ein formeller Rentenantrag gestellt werden muss. Bei der Bewilligung der Witwen- bzw. Witwerrente wird die Vorschusszahlung verrechnet.“
Was genau meint die DRV mit „… die Vorschusszahlung verrechnet.“? Müssen die zu viel gezahlten 2400€ (Differenz 3x 800€) an die DRV zurückgezahlt werden?
Vorab vielen Dank für Ihre Hilfe!