
Versicherte müssen einen Wildschaden unverzüglich ihrem Teilkaskoversicherer mitteilen. Eine Meldung, die zwei Tage nach dem Schadensereignis erfolgt, kann aber noch als „unverzüglich“ gelten (Amtsgericht Kaiserslautern, Az. 4 C 575/13). Ein Bekannter fuhr mit dem BMW der Versicherten über einen Wildschweinkadaver. Dabei wurde das Auto beschädigt. Die Versicherte gab an, dass sie den Schaden am nächsten Morgen gemeldet hatte. Laut Versicherer vergingen zwei Tage. Das Gericht entschied: Selbst bei zwei Tagen sei dies kein schuldhaftes Zögern der Versicherten.
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