Wild­unfälle

Urteile: Für Tiere bremsen kann teuer werden

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  • Zu klein. Nach einem Auffahr­unfall bekam die Fahrerin des vorderen Autos 25 Prozent vom Schaden­ersatz abge­zogen, weil sie für ein Eichhörn­chen gebremst hatte. Der Unfall wäre vermeid­bar gewesen, so das Amts­gericht München, „auch wenn dies eventuell zulasten des Eichhörn­chens gegangen wäre“ (Az. 331 C 16026/13).
  • Groß genug. Einen Biber sah das Amts­gericht Nördlingen als groß genug an. Die Teilkasko­versicherung musste zahlen, als jemand einem Biber auswich, der aus einem Mais­feld kam und über die Straße lief (Az. 5 C 29/05).
  • Rettung. Bei einem Ausweichmanöver ersetzt die Teilkasko­versicherung manchmal sogenannte Rettungs­kosten. Voraus­setzung: Der Fahrer ist ausgewichen, um größeren Schaden am Auto zu vermeiden. Diese Absicht müssen Auto­fahrer beweisen. Das Amts­gericht Lörrach glaubte einem Fahrer, dass er einem Reh ausweichen wollte und dabei sein Auto aufs Dach gelegt hat. Mitfahrende konnten es bezeugen (Az. 4 C 1368/13).
  • Grob fahr­lässig. Einem Fuchs auszuweichen, fand der Bundes­gerichts­hof grob fahr­lässig. Die Versicherung musste nicht zahlen. Das Risiko eines Ausweichmanö­vers sei höher als der mögliche Schaden bei einer Kollision (Az. IV ZR 276/02). Nach neuerem Recht wird bei grober Fahr­lässig­keit die Leistung nicht komplett gestrichen. Die Versicherung durfte die Zahlung aber um 60 Prozent kürzen, weil jemand einem Fuchs ausgewichen war (Land­gericht Trier, Az. 4 O 241/09).
  • Reflex. Anders bewerten es Gerichte, wenn Auto­fahrer im Schreck reflexhaft das Lenk­rad verreißen. Im Fall einer Fahrerin, die über­reagierte, als sich ein Reh dem Fahr­bahnrand näherte, musste die Versicherung deshalb zahlen (Land­gericht Limburg, Az. 2 O 137/09).
  • Falscher Hase. Ein Versicherer ließ die Haare des über­fahrenen Tieres per Gentest analysieren. Ergebnis: Es war kein Hase – der zum versicherten Haarwild gehört –, sondern ein Eichhörn­chen. Der Fahrer bleibt auf 7 000 Euro Schaden sitzen (Land­gericht Coburg, Az. 23 O 256/09).
  • Schaf statt Reh. Bei Unfällen mit Nutztieren zahlt die Teilkasko nicht. Für sie ist der Halter der Tiere verantwort­lich. Der Besitzer einer Schafherde, die nachts ausbrach und auf die Land­straße lief, muss 80 Prozent des Unfall­schadens ersetzen. Der Auto­fahrer hat 20 Prozent Mitschuld, weil er unaufmerk­sam fuhr, befand das Schleswig-Holsteinische Ober­landes­gericht (Az. 7 U 71/12).
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tbone0879 am 24.10.2014 um 20:49 Uhr
Fahrerflucht...?

Sie schreiben, wer nach einem Wildunfall einfach weiterführe, beginge "Fahrerflucht". Dies ist so nicht richtig.
Eine "Fahrerflucht" (§ 142 StGB) bedingt einen Verkehrsunfall mit Fremdschaden. Da Wildtiere herrenlos sind (der jeweilige Jäger hat nur ein Aneignungsrecht an dem Wildbret, ist aber nicht der Eigentümer), entsteht aber im strafrechtlichen Sinne kein Fremdschaden. Somit kann bei einem Wildunfall, vorausgesetzt dass nichts anderes beschädigt wurde (z.B. Bäume, Schilder,...), auch keine "Fahrerflucht" begangen werden.
Dennoch ist der Fahrer verpflichtet, die Unfallstelle zu sichern und den Revierinhaber oder die Polizei zu informieren. Dies richtet sich aber nach der StVO und den jeweils geltenden Jagdgesetzen und hat mit "Fahrerflucht" nichts zu tun.
Wer das überfahrene Reh einfach auf der Straße liegen lässt und deshalb ein Folgeunfall entsteht, kann sich aber ggf. wegen gefährlichen Eingriffes in den Straßenverkehr strafbar und für die Folgen finanziell haftbar machen.