- Zu klein. Nach einem Auffahrunfall bekam die Fahrerin des vorderen Autos 25 Prozent vom Schadenersatz abgezogen, weil sie für ein Eichhörnchen gebremst hatte. Der Unfall wäre vermeidbar gewesen, so das Amtsgericht München, „auch wenn dies eventuell zulasten des Eichhörnchens gegangen wäre“ (Az. 331 C 16026/13).
- Groß genug. Einen Biber sah das Amtsgericht Nördlingen als groß genug an. Die Teilkaskoversicherung musste zahlen, als jemand einem Biber auswich, der aus einem Maisfeld kam und über die Straße lief (Az. 5 C 29/05).
- Rettung. Bei einem Ausweichmanöver ersetzt die Teilkaskoversicherung manchmal sogenannte Rettungskosten. Voraussetzung: Der Fahrer ist ausgewichen, um größeren Schaden am Auto zu vermeiden. Diese Absicht müssen Autofahrer beweisen. Das Amtsgericht Lörrach glaubte einem Fahrer, dass er einem Reh ausweichen wollte und dabei sein Auto aufs Dach gelegt hat. Mitfahrende konnten es bezeugen (Az. 4 C 1368/13).
- Grob fahrlässig. Einem Fuchs auszuweichen, fand der Bundesgerichtshof grob fahrlässig. Die Versicherung musste nicht zahlen. Das Risiko eines Ausweichmanövers sei höher als der mögliche Schaden bei einer Kollision (Az. IV ZR 276/02). Nach neuerem Recht wird bei grober Fahrlässigkeit die Leistung nicht komplett gestrichen. Die Versicherung durfte die Zahlung aber um 60 Prozent kürzen, weil jemand einem Fuchs ausgewichen war (Landgericht Trier, Az. 4 O 241/09).
- Reflex. Anders bewerten es Gerichte, wenn Autofahrer im Schreck reflexhaft das Lenkrad verreißen. Im Fall einer Fahrerin, die überreagierte, als sich ein Reh dem Fahrbahnrand näherte, musste die Versicherung deshalb zahlen (Landgericht Limburg, Az. 2 O 137/09).
- Falscher Hase. Ein Versicherer ließ die Haare des überfahrenen Tieres per Gentest analysieren. Ergebnis: Es war kein Hase – der zum versicherten Haarwild gehört –, sondern ein Eichhörnchen. Der Fahrer bleibt auf 7 000 Euro Schaden sitzen (Landgericht Coburg, Az. 23 O 256/09).
- Schaf statt Reh. Bei Unfällen mit Nutztieren zahlt die Teilkasko nicht. Für sie ist der Halter der Tiere verantwortlich. Der Besitzer einer Schafherde, die nachts ausbrach und auf die Landstraße lief, muss 80 Prozent des Unfallschadens ersetzen. Der Autofahrer hat 20 Prozent Mitschuld, weil er unaufmerksam fuhr, befand das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (Az. 7 U 71/12).
-
- Auf dem Parkplatz vorm Supermarkt gegen ein anderes Auto gefahren? Dann wegzufahren, kann teuer werden und sogar den Führerschein kosten.
-
- Auf Parkplätzen gibt es keine klare Vorfahrtsregel. Das Prinzip „rechts vor links“ greift hier nicht. Wir erklären, welche Verkehrsregeln gelten.
-
- Als Falschparker abgeschleppt zu werden, ist teuer – oft zu teuer. Einige gewerbliche Abschleppdienste nehmen zu hohe Preise. Sie dürfen nur das Ortsübliche...
Diskutieren Sie mit
Nur registrierte Nutzer können Kommentare verfassen. Bitte melden Sie sich an. Individuelle Fragen richten Sie bitte an den Leserservice.
Nutzerkommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.
Sie schreiben, wer nach einem Wildunfall einfach weiterführe, beginge "Fahrerflucht". Dies ist so nicht richtig.
Eine "Fahrerflucht" (§ 142 StGB) bedingt einen Verkehrsunfall mit Fremdschaden. Da Wildtiere herrenlos sind (der jeweilige Jäger hat nur ein Aneignungsrecht an dem Wildbret, ist aber nicht der Eigentümer), entsteht aber im strafrechtlichen Sinne kein Fremdschaden. Somit kann bei einem Wildunfall, vorausgesetzt dass nichts anderes beschädigt wurde (z.B. Bäume, Schilder,...), auch keine "Fahrerflucht" begangen werden.
Dennoch ist der Fahrer verpflichtet, die Unfallstelle zu sichern und den Revierinhaber oder die Polizei zu informieren. Dies richtet sich aber nach der StVO und den jeweils geltenden Jagdgesetzen und hat mit "Fahrerflucht" nichts zu tun.
Wer das überfahrene Reh einfach auf der Straße liegen lässt und deshalb ein Folgeunfall entsteht, kann sich aber ggf. wegen gefährlichen Eingriffes in den Straßenverkehr strafbar und für die Folgen finanziell haftbar machen.