
Selbst bei größter Vorsicht lassen sich Wildunfälle nicht immer vermeiden. Was tun, wenns gekracht hat? Torsten Reinwald vom Deutschen Jagdverband gibt Tipps.
Ein dumpfer Schlag, ein Reh flüchtet ins Gebüsch. Grade nochmal gutgegangen, denkt mancher Autofahrer. Ist es okay, weiterzufahren?
Nein. Wenn es gerumst hat, sollten Autofahrer den Unfall der Polizei melden und die Stelle, an der das Tier in den Wald geflüchtet ist, markieren – zum Beispiel ein Band oder Taschentuch am Baum befestigen. Denn auch wenn sie zunächst flüchten, sind Tiere nach einem Zusammenprall mit einem Auto meist schwer verletzt. Die Polizei informiert die zuständigen Jäger, die dann mit Hunden nach dem Tier suchen. Aus Tierschutzgründen ist das besser, als es unter tagelangen Qualen verenden zu lassen.
Wenn das verletzte Reh am Straßenrand liegenbleibt – können Autofahrer selbst Erste Hilfe leisten?
Aus schlechtem Gewissen versuchen manche Leute, angefahrene Wildtiere zum Tierarzt zu bringen. Das ist dem Tier gegenüber nicht fair. Für Wildtiere bedeutet es Stress in höchstem Maß, wenn sich Menschen nähern. Außerdem kann es auch für den Menschen gefährlich sein. Manche Tiere haben ansteckende Krankheiten wie Räude oder Staupe. Außerdem kann selbst ein Reh mit seinen Hufen einen Menschen verletzen – von einem Wildschwein erst gar nicht zu reden.
Und wenn das Reh schon tot ist – darf man es auch in den Kofferraum packen und mitnehmen?
Ein totes Tier mitzunehmen ist nicht erlaubt. Das wäre Wilderei und damit strafbar. Außerdem ist der Verzehr ohnehin riskant, da das Tier ja auch krank gewesen sein könnte. Um Folgeunfälle zu vermeiden, sollten Autofahrer aber, wenn möglich, das tote Tier von der Fahrbahn wegziehen.
Die Polizei und den Jagdpächter einzuschalten, ist auch im eigenen Interesse sinnvoll – wieso?
Wer einen Schaden am Auto bei der Versicherung geltend machen will, braucht eine Wildunfallbescheinigung. Die stellt in der Regel der Jagdpächter aus. In einigen Regionen gibt es sie kostenlos, manchmal müssen Autofahrer dafür etwa 20 bis 50 Euro zahlen.
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Sie schreiben, wer nach einem Wildunfall einfach weiterführe, beginge "Fahrerflucht". Dies ist so nicht richtig.
Eine "Fahrerflucht" (§ 142 StGB) bedingt einen Verkehrsunfall mit Fremdschaden. Da Wildtiere herrenlos sind (der jeweilige Jäger hat nur ein Aneignungsrecht an dem Wildbret, ist aber nicht der Eigentümer), entsteht aber im strafrechtlichen Sinne kein Fremdschaden. Somit kann bei einem Wildunfall, vorausgesetzt dass nichts anderes beschädigt wurde (z.B. Bäume, Schilder,...), auch keine "Fahrerflucht" begangen werden.
Dennoch ist der Fahrer verpflichtet, die Unfallstelle zu sichern und den Revierinhaber oder die Polizei zu informieren. Dies richtet sich aber nach der StVO und den jeweils geltenden Jagdgesetzen und hat mit "Fahrerflucht" nichts zu tun.
Wer das überfahrene Reh einfach auf der Straße liegen lässt und deshalb ein Folgeunfall entsteht, kann sich aber ggf. wegen gefährlichen Eingriffes in den Straßenverkehr strafbar und für die Folgen finanziell haftbar machen.