Wild­unfälle

Interview: „Niemals ohne Polizei“

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Wild­unfälle - Gefahr in der Dämmerung

Selbst bei größter Vorsicht lassen sich Wild­unfälle nicht immer vermeiden. Was tun, wenns gekracht hat? Torsten Rein­wald vom Deutschen Jagd­verband gibt Tipps.

Ein dumpfer Schlag, ein Reh flüchtet ins Gebüsch. Grade nochmal gutgegangen, denkt mancher Auto­fahrer. Ist es okay, weiterzufahren?

Nein. Wenn es gerumst hat, sollten Auto­fahrer den Unfall der Polizei melden und die Stelle, an der das Tier in den Wald geflüchtet ist, markieren – zum Beispiel ein Band oder Taschentuch am Baum befestigen. Denn auch wenn sie zunächst flüchten, sind Tiere nach einem Zusammenprall mit einem Auto meist schwer verletzt. Die Polizei informiert die zuständigen Jäger, die dann mit Hunden nach dem Tier suchen. Aus Tier­schutz­gründen ist das besser, als es unter tage­langen Qualen verenden zu lassen.

Wenn das verletzte Reh am Straßenrand liegenbleibt – können Auto­fahrer selbst Erste Hilfe leisten?

Aus schlechtem Gewissen versuchen manche Leute, angefahrene Wildtiere zum Tier­arzt zu bringen. Das ist dem Tier gegen­über nicht fair. Für Wildtiere bedeutet es Stress in höchstem Maß, wenn sich Menschen nähern. Außerdem kann es auch für den Menschen gefähr­lich sein. Manche Tiere haben anste­ckende Krankheiten wie Räude oder Staupe. Außerdem kann selbst ein Reh mit seinen Hufen einen Menschen verletzen – von einem Wild­schwein erst gar nicht zu reden.

Und wenn das Reh schon tot ist – darf man es auch in den Kofferraum packen und mitnehmen?

Ein totes Tier mitzunehmen ist nicht erlaubt. Das wäre Wilderei und damit strafbar. Außerdem ist der Verzehr ohnehin riskant, da das Tier ja auch krank gewesen sein könnte. Um Folg­eunfälle zu vermeiden, sollten Auto­fahrer aber, wenn möglich, das tote Tier von der Fahr­bahn wegziehen.

Die Polizei und den Jagd­pächter einzuschalten, ist auch im eigenen Interesse sinn­voll – wieso?

Wer einen Schaden am Auto bei der Versicherung geltend machen will, braucht eine Wild­unfall­bescheinigung. Die stellt in der Regel der Jagd­pächter aus. In einigen Regionen gibt es sie kostenlos, manchmal müssen Auto­fahrer dafür etwa 20 bis 50 Euro zahlen.

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  • tbone0879 am 24.10.2014 um 20:49 Uhr
    Fahrerflucht...?

    Sie schreiben, wer nach einem Wildunfall einfach weiterführe, beginge "Fahrerflucht". Dies ist so nicht richtig.
    Eine "Fahrerflucht" (§ 142 StGB) bedingt einen Verkehrsunfall mit Fremdschaden. Da Wildtiere herrenlos sind (der jeweilige Jäger hat nur ein Aneignungsrecht an dem Wildbret, ist aber nicht der Eigentümer), entsteht aber im strafrechtlichen Sinne kein Fremdschaden. Somit kann bei einem Wildunfall, vorausgesetzt dass nichts anderes beschädigt wurde (z.B. Bäume, Schilder,...), auch keine "Fahrerflucht" begangen werden.
    Dennoch ist der Fahrer verpflichtet, die Unfallstelle zu sichern und den Revierinhaber oder die Polizei zu informieren. Dies richtet sich aber nach der StVO und den jeweils geltenden Jagdgesetzen und hat mit "Fahrerflucht" nichts zu tun.
    Wer das überfahrene Reh einfach auf der Straße liegen lässt und deshalb ein Folgeunfall entsteht, kann sich aber ggf. wegen gefährlichen Eingriffes in den Straßenverkehr strafbar und für die Folgen finanziell haftbar machen.