Widerruf und Rücktritt Schnell wieder raus

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Wer schnell genug schaltet, kommt aus fast jedem Versicherungsvertrag wieder raus. Doch nur wenige Kunden kennen ihre Rechte.

Jahrelang für unnötigen Versicherungsschutz zahlen ­ das muss nicht sein. In den ersten 14 Tagen nach Abschluss werden Kunden fast jeden Vertrag wieder los. In bestimmten Fällen gibt es sogar ein ganzes Jahr Zeit, Verträge rückgängig zu machen.

Widerruf

Innerhalb von 14 Tagen nach der Unterschrift unter den Versicherungsantrag können Kunden diesen Antrag widerrufen. Begründen müssen sie den Widerruf nicht, es genügt, den Brief rechtzeitig abzuschicken. Das gilt für alle Versicherungen, die länger als ein Jahr laufen, außer für die Lebensversicherung.Das Widerrufsrecht entfällt, wenn der Versicherungsschutz mit sofortiger Wirkung beginnen soll, zum Beispiel bei der Kfz-Haftpflichtversicherung. Widerrufen ist auch nicht möglich, wenn die Versicherung für ein bereits laufendes Gewerbe oder eine freiberufliche Tätigkeit abgeschlossen wurde. Ist ein Widerruf ausgeschlossen, gibt es stattdessen ein Rücktrittsrecht.

Rücktritt

Bei Lebensversicherungen ist das Rücktrittsrecht besonders wichtig. Denn eine Kündigung des Vertrags ist teuer. In den ersten Jahren kann dadurch das ganze eingezahlte Geld verloren gehen.

Versicherte können innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Versicherungsscheins (der Police) vom Vertrag zurücktreten. Das gilt neben Lebensversicherungen auch für Verträge, die nur ein Jahr laufen, und für solche, bei denen sofortiger Versicherungsschutz vereinbart wurde. Den Rücktritt muss niemand begründen; es reicht eine rechtzeitige schriftliche Rücktrittserklärung.

Die Versicherungsgesellschaften müssen auf das Recht zum Widerruf oder Rücktritt schriftlich hinweisen und sich von den Kunden mit Unterschrift bestätigen lassen, dass sie sie darüber aufgeklärt haben. Versäumt die Versicherung das, dann darf der Versicherte noch bis zu vier Wochen nach Zahlung des ersten Beitrags den Vertrag widerrufen oder davon zurücktreten.

Widerspruch

Ein weiterer Notausgang aus unsinnigen Verträgen ist das Widerspruchsrecht. Damit können Versicherte bis 14 Tage nach Erhalt jeder Police ohne Begründung aus dem Vertrag aussteigen.

Hat das Unternehmen die Versicherungsnehmer nicht deutlich über das Widerspruchsrecht belehrt oder hat es ihnen nicht alle vorgeschriebenen Verbraucherinformationen ausgehändigt, dann kommen sie mit einem Widerspruch sogar bis zu einem Jahr nach Zahlung des ersten Beitrags noch aus dem Vertrag heraus. Da die meisten Versicherer es mit der Information ihrer Kunden nicht so genau nehmen, ist das ein besonders wirksames Instrument des Verbraucherschutzes.

Spätestens zusammen mit dem Versicherungsschein müssen die Gesellschaften ihre Kunden schriftlich über eine ganze Reihe von Dingen aufklären. Wer einen Widerspruch vorhat und deshalb prüfen will, ob die Informationen seiner Versicherung lückenhaft sind, sollte die Unterlagen zusammen mit einem Experten ­ zum Beispiel von einer Verbraucherzentrale ­ durchgehen.

Vor allem bei Lebensversicherungen stehen die Chancen nicht schlecht, die Versicherungsgesellschaft bei einem Verstoß gegen die Informationspflichten zu ertappen. Denn zu dieser Versicherungsart müssen besonders umfangreiche Informationen geliefert werden, zum Beispiel zu den Berechnungsgrundsätzen für die Überschussbeteiligung, zu den Rückkaufswerten und zu den finanziellen Folgen, wenn ein Kunde den Versicherungsvertrag beitragsfrei weiterlaufen lassen möchte.

Widerspruch ist darüber hinaus auch bei unangenehmen Überraschungen möglich: Steht in der Police etwas anderes als im Antrag, dann kann der Kunde bis zu vier Wochen nach Erhalt der

Police widersprechen. Hat die Versicherungsgesellschaft allerdings die Abweichungen vom Antrag deutlich gekennzeichnet und der Kunde rührt sich nicht, dann gilt der Vertrag nach vier Wochen in der abgeänderten Form als akzeptiert. Deshalb ist es besonders wichtig, den Versicherungsschein nicht einfach abzuheften, sondern erst einmal gründlich durchzulesen.

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Kommentarliste

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 28.10.2019 um 14:05 Uhr
    Widerruf Schadensregulierungsvereinbarung

    @Hempe39: An dieser Stelle geht es nur um die rechtliche Frage des Widerrufsrechts beim Abschluss eines Vertrages. Beim Abschluss eines Versicherungsvertrages haben die Versicherten das hier dargestellte Widerrufsrecht. Das hier vorgestellte Recht zum Widerruf gibt es nicht für jede Erklärung eines Versicherten gegenüber dem Versicherer.
    Mit der Frage, ob sie die Zustimmung zur Schadensregulierung wieder zurücknehmen dürfen, und wenn ja, unter welchem Voraussetzungen, bitten wir Sie, in der Verbraucherzentrale prüfen zu lassen. Nehmen Sie bitte die ursprüngliche Erklärung zur Zustimmung mit in das Beratungsgespräch. (maa)

  • Hempe39 am 25.10.2019 um 14:06 Uhr
    Widerruf

    Ich habe einer Schadensregulierung einer Versicherung schriftlich zugestimmt.
    Frist seitens der Versicherung war angegeben. Diese habe ich eingehalten.
    Geraume Zeit später stellte ich jedoch fest, dass diese Zustimmung falsch war.
    Ich habe schriftlich widerrufen. Jedoch die Versicherung hat mir diese genannte
    Widerrufsschreiben nicht beantwortet.
    Ist die Versicherung im Recht ?

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 09.09.2015 um 11:18 Uhr
    Sind diese Informationen noch aktuell?

    @Till_Wollheim: Der Artikel ist mit Stand 2001. Für Verträge, die bis 2001 abgeschlossen wurden, gelten nach wie vor obige Angaben. Danach wurden die gesetzlichen Regeln mehrfach geändert.
    Musterbeispiele für Widerrufsbelehrungen finden Sie auf der Seite des Ministeriums für Justiz und Verbraucherschutz www.bmjv.de . Geben Sie dort im Suchfenster den Begriff Widerrufsbelehrung ein. Im dritten Absatz der angezeigten Seite klicken Sie auf den Begriff Musterbelehrungen.
    Zum Thema Widerspruchsrecht bei Lebensversicherungen schauen Sie sich bitte folgenden Link unseres Hauses an...
    https://www.test.de/Lebensversicherung-Bundesgerichtshof-staerkt-Rechte-bei-Rueckabwicklung-4887207-0/
    (dda)

  • Till_Wollheim am 09.09.2015 um 01:14 Uhr
    Sind diese Informationen noch aktuell?

    Wie muß die Widerspruchsbelehrung aussehen? Ich wusste gar nicht, daß es Widerruf und -spruch gibt. Möglicherweise ist das hier alles kalter Kaffe? Till